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Friday, March 20, 2020

Erweiterte post sterbehilfe

Der naechste vosskuhle coup
www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2020/02/rs20200226_2bvr234715.html
bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteiling/DE/2020bvg20-012.html
Hier wird das recht auf leben und auch das auf  selbstbestimmtes leben fehlerhaft gleichgesetzt mit dem spezifischen recht auf Selbsttoetung in jeder lage , und dann auch noch die rein kommerzialisiert agierenden  gruppen der suicidalhelfer dabei ein  permanentes recht auf suicid situationsunabhaengiger suicid  gerechtfertigt. Dieses BVG urteil stellt die bisherige rechtslage auf den kopf ,es ist im negativsinn ein dammbruch, der tuer und tor fuer missbrauch öffnet und die haltlosigkeit, hilfsbeduerftigkeit  und ausweglosigkeit der bislang  ungeregelten lage vieler schwerstkranker zum vorwand nimmt , die gebotene  schutzpflicht des staates besonders schutzbedürftigen entzieht. Dieses urteil gibt dann den kommerzialisierten zugriff auf nicht mehr autonome hilfsbeduerftige ungehindert grundgesetzlich freien lauf . Dieser schutz soll später vom staat praeventiv erbracht werden und dies nachtraeglich gesetzlich geregelt werden. Ich halte dies fuer fatal.

Gleichzeitig wird das allgemeine Menschenrecht auf selbstbestimmtes leben und auch dessen abschluss in allen situationen gleichermassen damit begruendet , dass jedes individuum jederzeit eine persoenlicher autonomie  unter der achtung und dem schutz seiner Menschenwuerde innehat, setzt dessen grundlegende personelle und situationsunabhaengige Befähigung zur Selbstbestimmung und und vollends eigenstaendige  eingenverantwortung als mass aller dinge bei jedem und jederzeit vuniengeschraenkt , weil prinzipiell zugrunde, und leitet dann zudem daraus das recht auf geschaeftsmaessige foerderung der selbsttötung ab , das erste halte ich fuer gewagt und unrealistisch , das letztere fuer rechtlich überspannt und irreführend.

Die menschenwuerde wird dabei per se als unverlierbar (? schoen waer es ! ) und die allgemeine freiheit zur entscheidung als unantastbarer akt automoner selbstbestimmung eingestuft , auch das halte ich leider fuer unrealistisch ,  der suicidwunsch soll im jedem falle - auch  aufgrund mangelnden sinns des lebens oder aus beliebigsten suicidgruenden als ein jederzeit zu respektierender akt einer solches autonomen entscheidung angenommen werden,
wenn immer sich ein mensch von sich aus entscheidet, sich das leben zu nehmen, in wirklichkeit ist es ein hoechst diffizieles geschehen und gestaltet sich oft als ein protrahiertes anwachsen zum suicid selbst , oft mit akutem ausloeser verbunden, gerade , weil der mensch ein hoechst sozial eingebundenes wesen ist bzw. darin versagen oder enttaeuscht werden kann ,  wenn der mensch sich  in überforderungslagen selbst ueberlassen wird oder verlassen ist.

Dieses suicidrecht wird als ein existentielles lebensrecht des menschen , als eine allgemein anzunehmende grundfreiheit des menschen in jeder phase des menschliche existenz bzw. als unabdingbar jederzeit durchsetzbar geltendes menschenrecht im akt autonomer selbstbestimmung angesehen, unabhaengig von weiteren beweggruenden oder rechtfertigungen , auch unabhaengig von aeusseren faktoren oder lebensphasen , unabhaengig von individuell empfundener sinnhaftigkeit, der lebensqualitaet oder objektiger vernuenftigkeit eingestuft. Das halte ich fuer überzogen idealisiert. Genau das darf vehement bezweifelt werden, weil dies  zwar rechtsphilosophisch prinzipiell man anzunehmen mag, aber tatsächlich so idealisiert nicht oder  nus ansatzweise existent ist!
Das recht , sich jederzeit suicidieren zu dürfen , sei im jedem falle ausdruck der im menschen  innewohnenden wuerde , leider ist aber oft das gegenteil der fall : bei einer nicht unerheblichen anzahl dieser beihilfe zur selbsttoetung bekannten preazedenzfaellen ist dies leider ausdruck des bestehenden oder drohenden verlustes ihre menchenwuerde unter unheilbaren, austherapierten und unzureichend personell und palliativ fachlich begleiteten krankheitszustaenden :  der klassische fall vom ruf nach sterbehilfe ! 



Gerade die bisherigen negativen erfahrungen des umganges von rein geschaeftsmaessig ausgerichteten gruppierungen der beihilfe zur selbsttötung zeigen die schwierigkeit dieses sensiblen bereiches beim  umgang der kommerzialisierten gruppen.

die vergangenheit hat gezeigt , wie unsachgemaess solche suicidbeihilfevereine vorrangig agierten , die marktluecke zu bedienen , um an die gewuenschte droge fuer den ernstfall zu gelangen, wenn der patient sich allein gelassen fühlt oder war mit seinen konkreten aengsten und koerperlichen Beschwerden in ermangelung fachlich geschulten beistandes.
der Kunde handelte - dabei mitunter noch gut gesundheitlich zurecht-  in vorauseilender angst, um zukuenftige, nicht beherrschbare situationen unertraeglichem hilflosen ausgeliefertseins eienr auszehrenden und verunstaltenden erkrankung mit womoeglich unertraeglichen Schmerzzustaenden abzuwenden , hatte dabei aber nicht selten seinen allgemein bekannten , aber oft eben nicht sein individuelles stadiums seines eigenen krankheitsverlaufes im  auge bei fehlen einer fachkompetenten beratung und so unnötigerweise in aktion trat , weil er am horizont heraufziehende mögliche dramatische  situationen ohne rechtzeitig fest ansprechbares  medizinisches Fachpersonal abzuwenden beabsichtigte  : die unterversorgung in der palliativmedizin ist bereits bekannt – ich habe sie thematisiert – dies war ein wesentliches motiv zum ruf nach kommerziellen gruppierungen in der vergangenheit.
Die laienhaften ausführungen  ohne medizinische kenntnisse sind in der pressemitteilung angesprochen.: es geht hier oft nicht um das ob und wann , sondern nur noch um das wie des suicides.
Diesen mangel jedoch mit einer vorsorglichen  ausweitung eines suicidvorgriffes zum schutz vor solchen misständen zu begegnen, duerfte der grundlgend falsche ansatz sein. Vielmehr noch:  es ist zynisch , den immer teuereren und aufwendigere medizinsischen fortschritt nun mit dem recht auf suicid fuer immer mehr abgeheangter zu beantworten in der hoffnung des bvgs , der missbrauch der grosszügigen freigabe der beihilfs zum suicid moege doch bitte von den gesetzgebern einhalt geboten werden. 
Die immer teurer werdende auschöpfug moderner therapieverfahren, eine umfassende  rechtliche und medizinisch ärztliche Beratung und auch die moeglichlichkeiten umfassender schmerztherapien fuer jeden auszuschöpfen , ist m.M. nach schon lange aufgegeben worden: hier fehlt es an einem umfassenden system der konstruktiven zusammenarbeit von hausaerzten , facharzten , speziellen palliativteams und ausreichend stationären, teilstationaeren , ambulanten und haeuslichen  versorgungseinrichtungen und akutkrankenhäusern unter einbezug der angehoerigen ,die oft als begleitpersonen ebenfalls von der situation an sich und dem betroffenen gleichsam  ueberfordert sind und sich meist ebenfalls in einem vorgerueckten alter befinden .

Diese darauf beruhenden individuellen fallentscheidungen, die dann im einzelfall zusammen mit den betreuern getroffenen werden , könnten dann z.B. in form einer individuellen und im  bundesregister verzeichneten  patverfue des einzelnen  beruhend auf einem wohlüberlegten und fachlich begleiteten entscheidungsprozesses hinterlegt werden , sodass der betroffene in ruhe seinen unabwendbar vorgezeichenten weg gehen kann,  in der gewissheit, die vom ihm gewuenschte hilfe genau zum rechten zeitpunkt nach bedarf und wunsch in zukunft zu erhalten durch sein ihn auf diesem weg dorthin begleitendes team.

Zu diesen ausnahmen darf aber zum beispiel eben nicht eine intermittierend psychosoziale  überforderung menschlichen seins mit problematiken der aktuellen lebensbewaeltigung gehoeren : dieser suicidwille ist alles andere , aber eben nicht ein ausdruck eines aktes autonom- souveräner und wohlueberlegter oder gar mit fachlichem beistand gereifter entscheidung! Oder , herr vosskuhle, sollen wir jetzt alle „zu tode betruebten„ und masslos enttaeuscht verliebten pubertierenden jugendlichen vom hochhaus springen lassen? 

zu den ausnahmen aber duerfen auch nicht solche unberuecksichtigt und unáufgeklärt Gebliebenen gehören , die sich mit einer kleinen grundsicherung oder der schoen umschriebenen sozialhilfe in gewande des bedingungslosen  grundeinkommens begnuegen muessen . Und das gerade jetzt , wenn teure moderne ansatzpunkte einer individuellen (krebs)-therapie aufkommen oder auch genetische schäden mit millionenschweren therapien geheilt werden könnten, wenn sie den  doch auch für alle zur verfügung stünden , und denen herr spahn so gerne in weihnachtsveranstaltungen versucht, sekundaer mit spendengeldern doch noch eine therapie zu ermöglichen – hier waere ein „deal“ vonnoeten!- oder gar präventiv mittels der von mir eingeforderten genetischen gametenüberprüfungsmassnahme die chromosomalen erkrankungsorte vor der zeugung ermittelt und entsprechend abgesondert werden koennten .
Darin kommt ihr urteil, herr vosskuhle , zur unzeit, naemlich genau dann, bevor eine Totalprivatisierung der individuellen daseinsvorsorge mit immenser spreizung der gesellschaftlichen teilhabe im Medizinwesen ansteht und deshalb ihr urteil ein ganz bitteres geschmaeckle im abgang bekommmt : die einen werden sich noch die errungenschaften der modernen medizin leisten können und die anderen werden mit ihrem „recht auf suicid“ abgespeist  : nichts anders wurde hier einseitig und  deshalb auch so grosszügig ausgelegt !

Der staat zieht sich hier ersichtlich aus der gebotenene schutzpflicht des einzelnen gegenüber dritten  heraus, ich sehe ebenso keine anstregungen fuer eine gebotene ausreichende versorgungslage anzustreben und die vorzuhaltenden personell- fachlichen und strukturell medizinischen leistungen zu erfüllen , es sollte ein peer review verfahren zur einhaltung dieser sorgfaltspflicht eingerichtet werden .
das uneingeschraenkte recht auf suicid als die unangefochtene  autonomie des einzelnen auszulegen ist einseitig , tasaechlich aber wird hier ein tor aufgestossen ,dass bei der schere der versorgungslage dem einen die volltherapieoptionen ermöglicht und dem anderen das recht auf suicid vorhält.
Das recht , in aufgeklaerter klarheit einem betroffenen  seinen vollen handlungs-und entscheidungseinfluss auf sein zukünftiges leben zurueckzugeben, ist aufwendig und der eigentlich zu regelnde misstand ; jedem menschen sei dabei  unbenommen und ausdruck seines eigenen autonomes willens , diesen wohl beraten und reiflich ueberlegt vorab festzulegen mit der sicherheit und zuversicht ,dass alle beteiligten ihm dabei in zukunft in dessen realisierung zu seite stehen werden , und er getrost abwarten kann , was wann kommen und eintreten mag,
ihn in schwieriger situation jedoch mit seiner unkenntnis , seiner erkrankung und den sozialen folgen allein zu lassen und in dieser schwierigen lage kommerziellen gruppierungen medizinisch schlecht oder unbegleitet auszusetzen und die schutzpflicht des staates komplett dabei herauszu dividieren, ist unbefriedigend und kann und darf keinen beistand von fachlichen beratern ersetzen , solche gruppiereungen  jedoch damit gleichzusetzen , treibt jetzt schon blueten , jedoch jedweden suicid sodann auch in jeglicher sachlage als autonomes und vernuenftiges  handeln zu definieren , wird  fatale folgen haben.

Das bisherige gesetzgebungsverfahren liess eine palliativmedizin mit der in schwerwiegenden faellen oft genannten wunsches von betroffenen , eine beihilfe zum suicid durch das palliativteam nicht direkt und a uch nicht indirekt zu.
auf keinen fall aber darf das schicksal krankheitsstadienunabhaengig uneingeschreankt in die haende rein geschaeftlicher gruppen ohne jegliche fachkompetenz gelegt werden , die wie die erfahrungen zeigt , unerfahren und unqualifiziert sind , sondern eben vorrangig andere motive hegen und verfolgen , die medizinische seite und das krankheitsstadium gar nicht beurteilen koennen oder dies auch gar nicht versuchen.
Diesen geschaeftsmaessigen gruppen aber wird nun ein uneingeschränkter weg zum betroffenen geebnet .  die bisherige praxis , das  geschehen in die haende von ausgebildeten palliativmediziniern zu legen, ist kein grund dafuer, nun so zu überreagieren und den zugriff auf betroffene  nun fuer alle , so auch kommerzialisierten grueppen zu erlauben.
Die erfahrungen heirbei im ausland erheben regelhaft anstoesse zur diskussion und habe sich oftmals nicht bewährt und zeigen einige irrwege auf , sie sind bislang nicht einmal wissenschaftlich ausgewertet worden , um eine ausreichende fachkenntnisse diese vorgehensweisen  darzulegen , auf das sich solche ein urteil faktisch stuetzen koennten.
Daher haette das bisherige verbot und die strafandrohung fuer  kommerzialisierten gruppen aufrechterhalten bleiben muessen zum schutz der betroffenen vor kommerzialisierten missbrauch.

Die menschenrechtskonvention besagt lediglich nur , dass eine recht auf selbstbestimmtes leben besteht , es sagt nicht aus , wie im zweifel der wunsch nach sterbegleitung  und sterbehilfen in der medizin umgesetzt werden kann,
Die oberflaechlichkeit kommerzialisierter sucidhilfe, die pruefung des betroffenen und seiner motivation hierzu, die dabei oftmals an den Tag gelegte oberflaechlichkeit sich auf eine persönliche plausibilistaetsbasis reduziert  , entbehrt der fachlich-medizinischen Kompentenz. Die suicidhilfe  selbst in voelliger unkenntnis der inidividuellen  medizinischen situation durchzuführen , ist fahrlaessig , es zeigt das ausmass der geschaeftlichen situation dieser vereine , dies alles ist hinlaenglich bekannt . Dies kann nun uneingeschränkt wirken! : medizinische Versorgungsleucken , aengste vor einem unsicheren ende, die den angehoerigen aufgebuerdete emotionalen und finanziellen last, soziale repressalien , hier einen freien willen und den akt autonomen handelns überall und jederzeit zu postulieren , ist schier einseitig und widerspiegelt nicht die Realität.
Genau mit diesem grundsatzurteil aber werden in dieser hinsicht die schutzpflichten des staates seinen eigenen buergern in abhaengiger , phsychisch angeschlagener , physisch (stark) beeintraechtigter und insgeamt hilfsbeduerftiger situation dem freien spiel anderer interessen überlassen und so dem missbrauch anderer asugelifert , auch solcher gruppen , die in der situation des betroffenen für jeden fall vermeintlich die einfachste und dauerhafte lösung verspricht und ihrem kommerz ausliefert .
Leider sehe ich hier dringenden handlungsbedarf , um entschieden gegen dieses grundsatzurteil vorzugehen , die auswirkungen eines so weitgehend liberalisierenden und kommerzialisierenden urteils hat inakzeptable tragweite.
Und leider muss man auch hier wieder feststellen: der staat zieht sich weiter zurueck.: sowohl die fehlende schutzpflicht des staates am hilflosen anfang ,als auch am hilflosen ende des menschlichen lebens ist unzulaessig, dies muesste unumstoesslich sein.
Genau dies aber wird hier mit diesen urteil vollzogen. Hier eine allgemein gueltiges und grundsaetzlich immer vorliegendes selbstbestimmungsrecht als alleinige handlungsgrundlage herzunehmen und bei jedem uneingeschraenkt postulierend als voraussetzung zur tat anzunehmen , und dann noch eine uneingeschraenkte und umfassende individuelle, allseits gegebene situative integritaet und souveränitaet anzunehmen, ist realitaetsfremd.

Besser:
Alles in allem muss die beihilfe zum selbsttoetung generell verboten bleiben, so wie im § 218 auch die toetung es ungeborenen lebens prinzipiell strafbar bleibt, um sie dann an exlizit genannte , scharf umrissende  und strickte ausnahmen zu knüpfen , die eben von objektivietaet , gesellschaftlichen übereinkunft und grundrechtlichen abwaegung begleitet sind und ausdruck des allgemeinen gesellschaftlichen Selbstverständnisses sind und dieses widerspiegeln.
Ebenso zu diesen ausnahmen duerften dies typischen genannten, bislang leider zu haeufig unbeachteten  praezendenzfaelle zählen : unheilbare erkrankungen , endstadien austherapierter , infauster erkrankungen , untherapierbare schmerzzustaende -aber eben nach ausschöpfung der palliativmedizin- und vielleicht noch situationen absolut hilfsloser anteilslosigkeit, immer aufgrund der vorab  und auf reichliche überlegungen, rechtliche und medizinische beratungen und festgelegter bestimmung und ethtischen diskurses aller hierfuer praedestinierten gruppen: von pateintenvertretungen bis zu kirchlichen verbänden , juristischen vereingungen , philosohischen experten etc. festzulegen .
Die geschaeftsmaessige foerderung der selbststoetung muss weiterhin strafbar bleiben, sie darf auf keinen falle von medizinischen laien ausgefuehrt werden, ausnahmen hierzu muessen auf medizinschen fachgebiet scharf umrissen werden , um missbrauch zu verhindern.
Im jetzigen urteilsbeschluss ist die selbsttoetung unabhaengig in jedem teil der lebensphasen möglich , dann wohl auch auch in minderjaehrigen alter, das muss auf das erwachsenenalter beschraenkt bleiben, ansonsten muessen die eltern mitentscheiden , bzw der sorgerechtsinhaber und gemaess des alters des heranwachsenden und seines geistig- seelischen entwicklugnszustandes nur unter hinzuziehung und einverstaendnislage des kindes selbst.die muss dann zwingend einem kinder und jugendpsychiater mitbegleitet werden.
Die angelegenheit der sucidbeihilfe muss prinzipiell strafbar bleiben , sie darf nur in ausnahmen strickt in der hand fachkundigen medizinischen personals -hier pallitivmediziner - vorbehalten sein , die straffreie umsetzung als ausnahme muss von einer ethikkomission umrissen und gesetzlich festgezurrt werden , dieses konkrete verlangen muss die alleinige aufgeklaerten entscheidung des betroffenen sein und bleiben , sie reinen geschaeftmaessig ausgerichteten vereinen zu überlassen und mit den recht des aktes zur uneingeschraenkten selbsttoetung rechtlich zu rechtfertigen , ist schlichtweg nicht hinnehmbar .
Davon nicht betroffen sind erstens : der frühere, in kauf genommene todeseintritt durch  die präfinale gabe  einer hohen dosis indizierter schmerztherapie -wie morphinanaloga mit atemsinuffizienzen aalslnebenwirkunsprofil -das wurde immer schon so grosszügig gehandhabt, zweitens: dem behandlungsabbruch durch lebenserhaltender therapiemassnahmen gemaess des patientenwillens ( laut patverfue).
Die aktive sterbehilfe  allerdings muss immer prinzipiell strafbar bleiben und darf nur in strickt festgelegten ausnahmen und unter bestimmten rahmenbedingungen straffrei durchgeführt werden von mediziscnhen fachpersonal: die voraussetzung udnder schuzt vor missbrauch  muss die auschöpfung saemtlicher kurativer massnahmen und pallitivmassnahmen sein : 
Der patient muss dabei zwingend zuvor umfasssend ueber das verfahren , seine aktuelle zugrundeliegende erkrankung, seine individuelles krankheitsausprägung und stadium und das sich daraus ableitende persoenliche risiko und seine individuelle prognose aufgeklärt sein , sie darf nur ausgeführt werden in inakzeptablem schmerz- und nicht abwendbarem und umkehrbaren infaustem , d.h. zu tode führendem erkrankungszustand ,der nach medizinischem wissen voraussehbar ist bzw. mit nicht ertragbarem leiden einhergeht , dieser muss belastend sein , dass ein qualitatives leben nicht moeglich ist, bei ausreizung aller schmerztherapieoptionen , schmerzzustaende gilt in der regel der austherapierten und inakzeptabel verbliebene zustand , welcher von einem schmerztherapeuten des teams beurteilt werden muss .
Nur so können die beteiligten Aerzte und der das letale Medikament aushaendigende pharmakologe dann straffrei bleiben. 
Äussere einflüsse auf den betroffenen zur meinungsbeeinflussung  aus dem umfeld sind erfahrungsgemaess nur schwer von aussen einzuschaetzen, hier besteht ein grosser unsicherheitsfaktor , sollte aber ausgeschlossen werden ,
dem patienten verbleibt sowohl die schrifltiche fixierung des sterbebegleitungswunsches generell zuvor (patverfue) , und kann dies dann auch muendlich zum gegebenen zeitpunkt abrufen bzw. zuvor mit dem arzt die gebenen kriterien zur ausführung festlegen , dies muss terminalen krankheitsbilder (im endstadium) vorbehalten bleiben. Die eingesetzten medikament und deren einsatz muessen festgeschrieben werden und verschreibungspflichtig sein .
Dies muss bestandteil der prüfung zum FA fuer Pallitivmedizin werden. Sinnvoll wäre es auch gesetzlich vorzuschreiben, eine zweiten arzt fuer pallitivmedizin im falle der einzuleitenden sterbehilfe als bestätigung der zustandes und des willens des betroffenen hinzuzuziehen als neutrale fachkraft userhalb destherapeirendnen teams und eine vorherige  meldepflicht bei der ärztekammer durch den ausführenden arztes zur ggflls. unangmeldeten kontrollen vor Ort . S an auch die kontrolle der hinterlegten patverfue im bundesregister zuvor zwingend durchgeführt werden : von der ärztekammer und einem betreuungsgericht.
Dies alles darf erst eintreten nach kompletter ausschoepfung aller kurativer therapie- und palliativer massnahmen . Kommerzielle unternehmen haben auf diesem gebiete bei mir hier nichts verloren !
So vorbereitet duerften auch Patienten mit schweren krankheitsbildern die groessten sorgen einer nahen todesgeschehen genommen werden koennen. 
 
Herr Vosskuehle ,was oder wer hat sie hier geritten, genau jetzt dieses einseitige urteil vom stapel zu lassen ? ! Ich sehe ständig dieselbe katastrophale handschrift in anderen desaströsen formen!
-  ..., sie ist immer noch da und treibt immer noch ihr unwesen, in der von ihr inhaltlich und personell heruntergewirtschafteten cdu !
 

Das bvg fordert nun den auswüchsen von gefahren gegen die persoenliche autonomie des betroffenen , die foerderung zum assistierten sucuid als gesellschaftliche norm und psychosoziale repressalien aus dem umfeld des betroffenen entgegenzuwirken und aufzuhalten , weil diesem nun tuer und tor geoeffnet sind !
Wie soll nun das , was sie nun losgetreten haben, hintenherum wieder eingefangen werden ? Das urteil ermoeglicht alle liberalisationen  der toetungen auf verlangen !

ach ja, wenn ihr nun darauf hofft,  das spahn es richten wird , allein ich bin nicht ueberzeugt ;das uneingeschränkten recht in jedweder situation von staatswegen praeventiv taetig zu werden , um jeglichen missbrauch einzudaemmen soll er nun umfassend regeln ! ? 
seine schnellschusspolitik im medizinwesen hat schon den datenklau bei niedergelassenen ärzen ermöglicht , den mrd sind von der kv zweckentfremdet an die pflegeversicherung umgeschoben worden , nun hat er auch noch aus mexiko erfahrene pflegefachkraefte , teils junge muetter , allein und aus dem dringenden eigenbedarf dort abgeworben, aber dabei hier in der öffentlichkeit genau das gegenteil behauptet, er hat schon als gesundhetispolitischer sprecher seine isndierkenntisse aus der politik an lobbaýisten vermarktet , er hat trotz who pandemie warnung keine effektiven einreisenkontrollen und - kriterien  anberaumt   -der einzige konkrete schutz unserer bevölkerung und des staatswesens !-, fuer das er sorge tragen muss, -bislang zum betriebswirtschaftlichen  und volkswirtschaftlichen schadens D und der gesamten eu gleich mit und nicht die grenzen dicht gemacht fuer potentielle virusträger und euch mit „D ist gut aufgestellt „ eingelullt ,waehrend nun herauskommt , dass nicht einmal ausreichend masken und kittel fuer aerzte zur korrekten testabnahme zur verfügung stehen , geschweige denn angeordnet , dass jeder kreis, staedte etc. zentrale teststationen fuer schnelltests einrichten muessen  , um hausaerzte zu entlasten, damit dies nicht in ihrer privatohnung ausserhalb der praixis zum schutz anderer patienten dies in eigenregie regeln muessen:  wenn ihr meint, er wird es richten ?! ich halte ihn mit seinen bisher schon zum besten gegebenen äusserungen und tätigkeiten menschlich und fachlich für unzureichend im diesem amt – und  auch fuer andere ämter -die anderen bewerber uerbrigens auch !!
viel spass mit ihm !

www.cicero.de/innenpolitik/urteil-sterbehilfe-verfassungsgericht-suizidhilfe/plus

Der naechste vosskuhle coup
www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2020/02/rs20200226_2bvr234715.html
bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteiling/DE/2020bvg20-012.html
Hier wird das recht auf leben und auch das auf  selbstbestimmtes leben fehlerhaft gleichgesetzt mit dem spezifischen recht auf Selbsttoetung in jeder lage , und dann auch noch die rein kommerzialisiert agierenden  gruppen der suicidalhelfer dabei ein  permanentes recht auf suicid situationsunabhaengiger suicid  gerechtfertigt. Dieses BVG urteil stellt die bisherige rechtslage auf den kopf ,es ist im negativsinn ein dammbruch, der tuer und tor fuer missbrauch öffnet und die haltlosigkeit, hilfsbeduerftigkeit  und ausweglosigkeit der bislang  ungeregelten lage vieler schwerstkranker zum vorwand nimmt , die gebotene  schutzpflicht des staates besonders schutzbedürftigen entzieht. Dieses urteil gibt dann den kommerzialisierten zugriff auf nicht mehr autonome hilfsbeduerftige ungehindert grundgesetzlich freien lauf . Dieser schutz soll später vom staat praeventiv erbracht werden und dies nachtraeglich gesetzlich geregelt werden. Ich halte dies fuer fatal.

Gleichzeitig wird das allgemeine Menschenrecht auf selbstbestimmtes leben und auch dessen abschluss in allen situationen gleichermassen damit begruendet , dass jedes individuum jederzeit eine persoenlicher autonomie  unter der achtung und dem schutz seiner Menschenwuerde innehat, setzt dessen grundlegende personelle und situationsunabhaengige Befähigung zur Selbstbestimmung und und vollends eigenstaendige  eingenverantwortung als mass aller dinge bei jedem und jederzeit vuniengeschraenkt , weil prinzipiell zugrunde, und leitet dann zudem daraus das recht auf geschaeftsmaessige foerderung der selbsttötung ab , das erste halte ich fuer gewagt und unrealistisch , das letztere fuer rechtlich überspannt und irreführend.

Die menschenwuerde wird dabei per se als unverlierbar (? schoen waer es ! ) und die allgemeine freiheit zur entscheidung als unantastbarer akt automoner selbstbestimmung eingestuft , auch das halte ich leider fuer unrealistisch ,  der suicidwunsch soll im jedem falle - auch  aufgrund mangelnden sinns des lebens oder aus beliebigsten suicidgruenden als ein jederzeit zu respektierender akt einer solches autonomen entscheidung angenommen werden,
wenn immer sich ein mensch von sich aus entscheidet, sich das leben zu nehmen, in wirklichkeit ist es ein hoechst diffizieles geschehen und gestaltet sich oft als ein protrahiertes anwachsen zum suicid selbst , oft mit akutem ausloeser verbunden, gerade , weil der mensch ein hoechst sozial eingebundenes wesen ist bzw. darin versagen oder enttaeuscht werden kann ,  wenn der mensch sich  in überforderungslagen selbst ueberlassen wird oder verlassen ist.

Dieses suicidrecht wird als ein existentielles lebensrecht des menschen , als eine allgemein anzunehmende grundfreiheit des menschen in jeder phase des menschliche existenz bzw. als unabdingbar jederzeit durchsetzbar geltendes menschenrecht im akt autonomer selbstbestimmung angesehen, unabhaengig von weiteren beweggruenden oder rechtfertigungen , auch unabhaengig von aeusseren faktoren oder lebensphasen , unabhaengig von individuell empfundener sinnhaftigkeit, der lebensqualitaet oder objektiger vernuenftigkeit eingestuft. Das halte ich fuer überzogen idealisiert. Genau das darf vehement bezweifelt werden, weil dies  zwar rechtsphilosophisch prinzipiell man anzunehmen mag, aber tatsächlich so idealisiert nicht oder  nus ansatzweise existent ist!
Das recht , sich jederzeit suicidieren zu dürfen , sei im jedem falle ausdruck der im menschen  innewohnenden wuerde , leider ist aber oft das gegenteil der fall : bei einer nicht unerheblichen anzahl dieser beihilfe zur selbsttoetung bekannten preazedenzfaellen ist dies leider ausdruck des bestehenden oder drohenden verlustes ihre menchenwuerde unter unheilbaren, austherapierten und unzureichend personell und palliativ fachlich begleiteten krankheitszustaenden :  der klassische fall vom ruf nach sterbehilfe ! 



Gerade die bisherigen negativen erfahrungen des umganges von rein geschaeftsmaessig ausgerichteten gruppierungen der beihilfe zur selbsttötung zeigen die schwierigkeit dieses sensiblen bereiches beim  umgang der kommerzialisierten gruppen.

die vergangenheit hat gezeigt , wie unsachgemaess solche suicidbeihilfevereine vorrangig agierten , die marktluecke zu bedienen , um an die gewuenschte droge fuer den ernstfall zu gelangen, wenn der patient sich allein gelassen fühlt oder war mit seinen konkreten aengsten und koerperlichen Beschwerden in ermangelung fachlich geschulten beistandes.
der Kunde handelte - dabei mitunter noch gut gesundheitlich zurecht-  in vorauseilender angst, um zukuenftige, nicht beherrschbare situationen unertraeglichem hilflosen ausgeliefertseins eienr auszehrenden und verunstaltenden erkrankung mit womoeglich unertraeglichen Schmerzzustaenden abzuwenden , hatte dabei aber nicht selten seinen allgemein bekannten , aber oft eben nicht sein individuelles stadiums seines eigenen krankheitsverlaufes im  auge bei fehlen einer fachkompetenten beratung und so unnötigerweise in aktion trat , weil er am horizont heraufziehende mögliche dramatische  situationen ohne rechtzeitig fest ansprechbares  medizinisches Fachpersonal abzuwenden beabsichtigte  : die unterversorgung in der palliativmedizin ist bereits bekannt – ich habe sie thematisiert – dies war ein wesentliches motiv zum ruf nach kommerziellen gruppierungen in der vergangenheit.
Die laienhaften ausführungen  ohne medizinische kenntnisse sind in der pressemitteilung angesprochen.: es geht hier oft nicht um das ob und wann , sondern nur noch um das wie des suicides.
Diesen mangel jedoch mit einer vorsorglichen  ausweitung eines suicidvorgriffes zum schutz vor solchen misständen zu begegnen, duerfte der grundlgend falsche ansatz sein. Vielmehr noch:  es ist zynisch , den immer teuereren und aufwendigere medizinsischen fortschritt nun mit dem recht auf suicid fuer immer mehr abgeheangter zu beantworten in der hoffnung des bvgs , der missbrauch der grosszügigen freigabe der beihilfs zum suicid moege doch bitte von den gesetzgebern einhalt geboten werden. 
Die immer teurer werdende auschöpfug moderner therapieverfahren, eine umfassende  rechtliche und medizinisch ärztliche Beratung und auch die moeglichlichkeiten umfassender schmerztherapien fuer jeden auszuschöpfen , ist m.M. nach schon lange aufgegeben worden: hier fehlt es an einem umfassenden system der konstruktiven zusammenarbeit von hausaerzten , facharzten , speziellen palliativteams und ausreichend stationären, teilstationaeren , ambulanten und haeuslichen  versorgungseinrichtungen und akutkrankenhäusern unter einbezug der angehoerigen ,die oft als begleitpersonen ebenfalls von der situation an sich und dem betroffenen gleichsam  ueberfordert sind und sich meist ebenfalls in einem vorgerueckten alter befinden .

Diese darauf beruhenden individuellen fallentscheidungen, die dann im einzelfall zusammen mit den betreuern getroffenen werden , könnten dann z.B. in form einer individuellen und im  bundesregister verzeichneten  patverfue des einzelnen  beruhend auf einem wohlüberlegten und fachlich begleiteten entscheidungsprozesses hinterlegt werden , sodass der betroffene in ruhe seinen unabwendbar vorgezeichenten weg gehen kann,  in der gewissheit, die vom ihm gewuenschte hilfe genau zum rechten zeitpunkt nach bedarf und wunsch in zukunft zu erhalten durch sein ihn auf diesem weg dorthin begleitendes team.

Zu diesen ausnahmen darf aber zum beispiel eben nicht eine intermittierend psychosoziale  überforderung menschlichen seins mit problematiken der aktuellen lebensbewaeltigung gehoeren : dieser suicidwille ist alles andere , aber eben nicht ein ausdruck eines aktes autonom- souveräner und wohlueberlegter oder gar mit fachlichem beistand gereifter entscheidung! Oder , herr vosskuhle, sollen wir jetzt alle „zu tode betruebten„ und masslos enttaeuscht verliebten pubertierenden jugendlichen vom hochhaus springen lassen? 

zu den ausnahmen aber duerfen auch nicht solche unberuecksichtigt und unáufgeklärt Gebliebenen gehören , die sich mit einer kleinen grundsicherung oder der schoen umschriebenen sozialhilfe in gewande des bedingungslosen  grundeinkommens begnuegen muessen . Und das gerade jetzt , wenn teure moderne ansatzpunkte einer individuellen (krebs)-therapie aufkommen oder auch genetische schäden mit millionenschweren therapien geheilt werden könnten, wenn sie den  doch auch für alle zur verfügung stünden , und denen herr spahn so gerne in weihnachtsveranstaltungen versucht, sekundaer mit spendengeldern doch noch eine therapie zu ermöglichen – hier waere ein „deal“ vonnoeten!- oder gar präventiv mittels der von mir eingeforderten genetischen gametenüberprüfungsmassnahme die chromosomalen erkrankungsorte vor der zeugung ermittelt und entsprechend abgesondert werden koennten .
Darin kommt ihr urteil, herr vosskuhle , zur unzeit, naemlich genau dann, bevor eine Totalprivatisierung der individuellen daseinsvorsorge mit immenser spreizung der gesellschaftlichen teilhabe im Medizinwesen ansteht und deshalb ihr urteil ein ganz bitteres geschmaeckle im abgang bekommmt : die einen werden sich noch die errungenschaften der modernen medizin leisten können und die anderen werden mit ihrem „recht auf suicid“ abgespeist  : nichts anders wurde hier einseitig und  deshalb auch so grosszügig ausgelegt !

Der staat zieht sich hier ersichtlich aus der gebotenene schutzpflicht des einzelnen gegenüber dritten  heraus, ich sehe ebenso keine anstregungen fuer eine gebotene ausreichende versorgungslage anzustreben und die vorzuhaltenden personell- fachlichen und strukturell medizinischen leistungen zu erfüllen , es sollte ein peer review verfahren zur einhaltung dieser sorgfaltspflicht eingerichtet werden .
das uneingeschraenkte recht auf suicid als die unangefochtene  autonomie des einzelnen auszulegen ist einseitig , tasaechlich aber wird hier ein tor aufgestossen ,dass bei der schere der versorgungslage dem einen die volltherapieoptionen ermöglicht und dem anderen das recht auf suicid vorhält.
Das recht , in aufgeklaerter klarheit einem betroffenen  seinen vollen handlungs-und entscheidungseinfluss auf sein zukünftiges leben zurueckzugeben, ist aufwendig und der eigentlich zu regelnde misstand ; jedem menschen sei dabei  unbenommen und ausdruck seines eigenen autonomes willens , diesen wohl beraten und reiflich ueberlegt vorab festzulegen mit der sicherheit und zuversicht ,dass alle beteiligten ihm dabei in zukunft in dessen realisierung zu seite stehen werden , und er getrost abwarten kann , was wann kommen und eintreten mag,
ihn in schwieriger situation jedoch mit seiner unkenntnis , seiner erkrankung und den sozialen folgen allein zu lassen und in dieser schwierigen lage kommerziellen gruppierungen medizinisch schlecht oder unbegleitet auszusetzen und die schutzpflicht des staates komplett dabei herauszu dividieren, ist unbefriedigend und kann und darf keinen beistand von fachlichen beratern ersetzen , solche gruppiereungen  jedoch damit gleichzusetzen , treibt jetzt schon blueten , jedoch jedweden suicid sodann auch in jeglicher sachlage als autonomes und vernuenftiges  handeln zu definieren , wird  fatale folgen haben.

Das bisherige gesetzgebungsverfahren liess eine palliativmedizin mit der in schwerwiegenden faellen oft genannten wunsches von betroffenen , eine beihilfe zum suicid durch das palliativteam nicht direkt und a uch nicht indirekt zu.
auf keinen fall aber darf das schicksal krankheitsstadienunabhaengig uneingeschreankt in die haende rein geschaeftlicher gruppen ohne jegliche fachkompetenz gelegt werden , die wie die erfahrungen zeigt , unerfahren und unqualifiziert sind , sondern eben vorrangig andere motive hegen und verfolgen , die medizinische seite und das krankheitsstadium gar nicht beurteilen koennen oder dies auch gar nicht versuchen.
Diesen geschaeftsmaessigen gruppen aber wird nun ein uneingeschränkter weg zum betroffenen geebnet .  die bisherige praxis , das  geschehen in die haende von ausgebildeten palliativmediziniern zu legen, ist kein grund dafuer, nun so zu überreagieren und den zugriff auf betroffene  nun fuer alle , so auch kommerzialisierten grueppen zu erlauben.
Die erfahrungen heirbei im ausland erheben regelhaft anstoesse zur diskussion und habe sich oftmals nicht bewährt und zeigen einige irrwege auf , sie sind bislang nicht einmal wissenschaftlich ausgewertet worden , um eine ausreichende fachkenntnisse diese vorgehensweisen  darzulegen , auf das sich solche ein urteil faktisch stuetzen koennten.
Daher haette das bisherige verbot und die strafandrohung fuer  kommerzialisierten gruppen aufrechterhalten bleiben muessen zum schutz der betroffenen vor kommerzialisierten missbrauch.

Die menschenrechtskonvention besagt lediglich nur , dass eine recht auf selbstbestimmtes leben besteht , es sagt nicht aus , wie im zweifel der wunsch nach sterbegleitung  und sterbehilfen in der medizin umgesetzt werden kann,
Die oberflaechlichkeit kommerzialisierter sucidhilfe, die pruefung des betroffenen und seiner motivation hierzu, die dabei oftmals an den Tag gelegte oberflaechlichkeit sich auf eine persönliche plausibilistaetsbasis reduziert  , entbehrt der fachlich-medizinischen Kompentenz. Die suicidhilfe  selbst in voelliger unkenntnis der inidividuellen  medizinischen situation durchzuführen , ist fahrlaessig , es zeigt das ausmass der geschaeftlichen situation dieser vereine , dies alles ist hinlaenglich bekannt . Dies kann nun uneingeschränkt wirken! : medizinische Versorgungsleucken , aengste vor einem unsicheren ende, die den angehoerigen aufgebuerdete emotionalen und finanziellen last, soziale repressalien , hier einen freien willen und den akt autonomen handelns überall und jederzeit zu postulieren , ist schier einseitig und widerspiegelt nicht die Realität.
Genau mit diesem grundsatzurteil aber werden in dieser hinsicht die schutzpflichten des staates seinen eigenen buergern in abhaengiger , phsychisch angeschlagener , physisch (stark) beeintraechtigter und insgeamt hilfsbeduerftiger situation dem freien spiel anderer interessen überlassen und so dem missbrauch anderer asugelifert , auch solcher gruppen , die in der situation des betroffenen für jeden fall vermeintlich die einfachste und dauerhafte lösung verspricht und ihrem kommerz ausliefert .
Leider sehe ich hier dringenden handlungsbedarf , um entschieden gegen dieses grundsatzurteil vorzugehen , die auswirkungen eines so weitgehend liberalisierenden und kommerzialisierenden urteils hat inakzeptable tragweite.
Und leider muss man auch hier wieder feststellen: der staat zieht sich weiter zurueck.: sowohl die fehlende schutzpflicht des staates am hilflosen anfang ,als auch am hilflosen ende des menschlichen lebens ist unzulaessig, dies muesste unumstoesslich sein.
Genau dies aber wird hier mit diesen urteil vollzogen. Hier eine allgemein gueltiges und grundsaetzlich immer vorliegendes selbstbestimmungsrecht als alleinige handlungsgrundlage herzunehmen und bei jedem uneingeschraenkt postulierend als voraussetzung zur tat anzunehmen , und dann noch eine uneingeschraenkte und umfassende individuelle, allseits gegebene situative integritaet und souveränitaet anzunehmen, ist realitaetsfremd.

Besser:
Alles in allem muss die beihilfe zum selbsttoetung generell verboten bleiben, so wie im § 218 auch die toetung es ungeborenen lebens prinzipiell strafbar bleibt, um sie dann an exlizit genannte , scharf umrissende  und strickte ausnahmen zu knüpfen , die eben von objektivietaet , gesellschaftlichen übereinkunft und grundrechtlichen abwaegung begleitet sind und ausdruck des allgemeinen gesellschaftlichen Selbstverständnisses sind und dieses widerspiegeln.
Ebenso zu diesen ausnahmen duerften dies typischen genannten, bislang leider zu haeufig unbeachteten  praezendenzfaelle zählen : unheilbare erkrankungen , endstadien austherapierter , infauster erkrankungen , untherapierbare schmerzzustaende -aber eben nach ausschöpfung der palliativmedizin- und vielleicht noch situationen absolut hilfsloser anteilslosigkeit, immer aufgrund der vorab  und auf reichliche überlegungen, rechtliche und medizinische beratungen und festgelegter bestimmung und ethtischen diskurses aller hierfuer praedestinierten gruppen: von pateintenvertretungen bis zu kirchlichen verbänden , juristischen vereingungen , philosohischen experten etc. festzulegen .
Die geschaeftsmaessige foerderung der selbststoetung muss weiterhin strafbar bleiben, sie darf auf keinen falle von medizinischen laien ausgefuehrt werden, ausnahmen hierzu muessen auf medizinschen fachgebiet scharf umrissen werden , um missbrauch zu verhindern.
Im jetzigen urteilsbeschluss ist die selbsttoetung unabhaengig in jedem teil der lebensphasen möglich , dann wohl auch auch in minderjaehrigen alter, das muss auf das erwachsenenalter beschraenkt bleiben, ansonsten muessen die eltern mitentscheiden , bzw der sorgerechtsinhaber und gemaess des alters des heranwachsenden und seines geistig- seelischen entwicklugnszustandes nur unter hinzuziehung und einverstaendnislage des kindes selbst.die muss dann zwingend einem kinder und jugendpsychiater mitbegleitet werden.
Die angelegenheit der sucidbeihilfe muss prinzipiell strafbar bleiben , sie darf nur in ausnahmen strickt in der hand fachkundigen medizinischen personals -hier pallitivmediziner - vorbehalten sein , die straffreie umsetzung als ausnahme muss von einer ethikkomission umrissen und gesetzlich festgezurrt werden , dieses konkrete verlangen muss die alleinige aufgeklaerten entscheidung des betroffenen sein und bleiben , sie reinen geschaeftmaessig ausgerichteten vereinen zu überlassen und mit den recht des aktes zur uneingeschraenkten selbsttoetung rechtlich zu rechtfertigen , ist schlichtweg nicht hinnehmbar .
Davon nicht betroffen sind erstens : der frühere, in kauf genommene todeseintritt durch  die präfinale gabe  einer hohen dosis indizierter schmerztherapie -wie morphinanaloga mit atemsinuffizienzen aalslnebenwirkunsprofil -das wurde immer schon so grosszügig gehandhabt, zweitens: dem behandlungsabbruch durch lebenserhaltender therapiemassnahmen gemaess des patientenwillens ( laut patverfue).
Die aktive sterbehilfe  allerdings muss immer prinzipiell strafbar bleiben und darf nur in strickt festgelegten ausnahmen und unter bestimmten rahmenbedingungen straffrei durchgeführt werden von mediziscnhen fachpersonal: die voraussetzung udnder schuzt vor missbrauch  muss die auschöpfung saemtlicher kurativer massnahmen und pallitivmassnahmen sein : 
Der patient muss dabei zwingend zuvor umfasssend ueber das verfahren , seine aktuelle zugrundeliegende erkrankung, seine individuelles krankheitsausprägung und stadium und das sich daraus ableitende persoenliche risiko und seine individuelle prognose aufgeklärt sein , sie darf nur ausgeführt werden in inakzeptablem schmerz- und nicht abwendbarem und umkehrbaren infaustem , d.h. zu tode führendem erkrankungszustand ,der nach medizinischem wissen voraussehbar ist bzw. mit nicht ertragbarem leiden einhergeht , dieser muss belastend sein , dass ein qualitatives leben nicht moeglich ist, bei ausreizung aller schmerztherapieoptionen , schmerzzustaende gilt in der regel der austherapierten und inakzeptabel verbliebene zustand , welcher von einem schmerztherapeuten des teams beurteilt werden muss .
Nur so können die beteiligten Aerzte und der das letale Medikament aushaendigende pharmakologe dann straffrei bleiben. 
Äussere einflüsse auf den betroffenen zur meinungsbeeinflussung  aus dem umfeld sind erfahrungsgemaess nur schwer von aussen einzuschaetzen, hier besteht ein grosser unsicherheitsfaktor , sollte aber ausgeschlossen werden ,
dem patienten verbleibt sowohl die schrifltiche fixierung des sterbebegleitungswunsches generell zuvor (patverfue) , und kann dies dann auch muendlich zum gegebenen zeitpunkt abrufen bzw. zuvor mit dem arzt die gebenen kriterien zur ausführung festlegen , dies muss terminalen krankheitsbilder (im endstadium) vorbehalten bleiben. Die eingesetzten medikament und deren einsatz muessen festgeschrieben werden und verschreibungspflichtig sein .
Dies muss bestandteil der prüfung zum FA fuer Pallitivmedizin werden. Sinnvoll wäre es auch gesetzlich vorzuschreiben, eine zweiten arzt fuer pallitivmedizin im falle der einzuleitenden sterbehilfe als bestätigung der zustandes und des willens des betroffenen hinzuzuziehen als neutrale fachkraft userhalb destherapeirendnen teams und eine vorherige  meldepflicht bei der ärztekammer durch den ausführenden arztes zur ggflls. unangmeldeten kontrollen vor Ort . S an auch die kontrolle der hinterlegten patverfue im bundesregister zuvor zwingend durchgeführt werden : von der ärztekammer und einem betreuungsgericht.
Dies alles darf erst eintreten nach kompletter ausschoepfung aller kurativer therapie- und palliativer massnahmen . Kommerzielle unternehmen haben auf diesem gebiete bei mir hier nichts verloren !
So vorbereitet duerften auch Patienten mit schweren krankheitsbildern die groessten sorgen einer nahen todesgeschehen genommen werden koennen. 
 
Herr Vosskuehle ,was oder wer hat sie hier geritten, genau jetzt dieses einseitige urteil vom stapel zu lassen ? ! Ich sehe ständig dieselbe katastrophale handschrift in anderen desaströsen formen!
-  ..., sie ist immer noch da und treibt immer noch ihr unwesen, in der von ihr inhaltlich und personell heruntergewirtschafteten cdu !
 

Das bvg fordert nun den auswüchsen von gefahren gegen die persoenliche autonomie des betroffenen , die foerderung zum assistierten sucuid als gesellschaftliche norm und psychosoziale repressalien aus dem umfeld des betroffenen entgegenzuwirken und aufzuhalten , weil diesem nun tuer und tor geoeffnet sind !
Wie soll nun das , was sie nun losgetreten haben, hintenherum wieder eingefangen werden ? Das urteil ermoeglicht alle liberalisationen  der toetungen auf verlangen !

ach ja, wenn ihr nun darauf hofft,  das spahn es richten wird , allein ich bin nicht ueberzeugt ;das uneingeschränkten recht in jedweder situation von staatswegen praeventiv taetig zu werden , um jeglichen missbrauch einzudaemmen soll er nun umfassend regeln ! ? 
seine schnellschusspolitik im medizinwesen hat schon den datenklau bei niedergelassenen ärzen ermöglicht , den mrd sind von der kv zweckentfremdet an die pflegeversicherung umgeschoben worden , nun hat er auch noch aus mexiko erfahrene pflegefachkraefte , teils junge muetter , allein und aus dem dringenden eigenbedarf dort abgeworben, aber dabei hier in der öffentlichkeit genau das gegenteil behauptet, er hat schon als gesundhetispolitischer sprecher seine isndierkenntisse aus der politik an lobbaýisten vermarktet , er hat trotz who pandemie warnung keine effektiven einreisenkontrollen und - kriterien  anberaumt   -der einzige konkrete schutz unserer bevölkerung und des staatswesens !-, fuer das er sorge tragen muss, -bislang zum betriebswirtschaftlichen  und volkswirtschaftlichen schadens D und der gesamten eu gleich mit und nicht die grenzen dicht gemacht fuer potentielle virusträger und euch mit „D ist gut aufgestellt „ eingelullt ,waehrend nun herauskommt , dass nicht einmal ausreichend masken und kittel fuer aerzte zur korrekten testabnahme zur verfügung stehen , geschweige denn angeordnet , dass jeder kreis, staedte etc. zentrale teststationen fuer schnelltests einrichten muessen  , um hausaerzte zu entlasten, damit dies nicht in ihrer privatohnung ausserhalb der praixis zum schutz anderer patienten dies in eigenregie regeln muessen:  wenn ihr meint, er wird es richten ?! ich halte ihn mit seinen bisher schon zum besten gegebenen äusserungen und tätigkeiten menschlich und fachlich für unzureichend im diesem amt – und  auch fuer andere ämter -die anderen bewerber uerbrigens auch !!
viel spass mit ihm !

www.cicero.de/innenpolitik/urteil-sterbehilfe-verfassungsgericht-suizidhilfe/plus


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