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Sunday, August 12, 2012

DOPPELVEROEFEENTLICHUNG

Dr med Regina Geilich Böckmannstr.3
59439 Holzwickede
01.08.2012
An AG Unna,
Betreuungsstelle
Friedrich Ebert str.65, Unna
Betr:. Mögliches Betreuungsverfahren gegen meine Person, AZ unbekannt
Zusätzliches Ausführungen zur Anerkennung des Antrages auf Erlass einer Einstweiligen Anordnung betreffend des letzten Teiles der Patientenverfügung Regina Geilich betreffend Durchführung von Eigentherapie ohne offizielle Diagnosestellung. Falls bereits gegen des Erstantrag auf erlass einer Einstweiligen Aordnung abehnend beschieden worden ist , so geltes dies als erneuter Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Abordnung unter Hinzunahme der Ausführungen des Ersten Antrages , weil dort bereits erhebliche Gründe zur Einstellung getan uwrden und somit dem Gericht vorliegen. Die Betroffene ist unterwegs und derzeit ausserstande alle Befunde nochmals einzureichen.

In Politischen Bereich ist es einschlägig bekannt , dass in der westlichen Welt , in der die Politik der New World Order durchgesetzt wird, sogenannte „ schwarze Listen“ existieren. Diese sind nicht demokratisch kontrolliert , dort werden aber Personen aufgeführt , die in der Politik unerwünscht sind , weil sie als Zeuge oder Politische Aktivisten nicht in das Konzept das New World Order passen und „separiert oder eliminiert“ werden sollen .
Die Familie, genauer gesagt Regina Geilich und die Eltern gehören als Bestandteil der Erbengemeinschaft, die als Zeugen gegen die kriminelle Justizangehörige ausgesagt haben bzw Anstrengungen unternommen haben , diese kriminellen Machenschaften aufzudecken, dazu.
So ist in der Folge dem Hubert Geilich, der an einem den Gallengang komprimierenden bösartigen Oberbauchtumor erkrankte , keine Gallengangsdrainage gelegt worden, solange bis sich die Galle selbst durchgebrochen drainiert hatte bzw. dann die Tochter morgens früh ohne Einwilligung der Ärzte ihren Vater in ein anderes Krankenhaus verlegt hatte . So war er zuvor unter CA Rohner im katholischen Krankenhaus Schwerte unverrichteter Dinge kanariengelb über Wochen liegen gelassen worden , obwohl dieser selbst die Indikation für eine Drainage gestellt hat, er den Patienten aber nicht zur entsprechenden Therapie überführt hat. Ebenso sind dort trotz vieler invasiver Eingriffe und multipler Metastasierungen keine histologischen Tumorproben entnommen worden, sodass man hätte eine vielversprechende Chemotherapie unter typisierender Austestung in Kooperation mit den Heidelberger Krebstherapiezentrum hätte durchführen können.
Genauso ist es der Mutter der Antragstellerin ergangen, die vor dem Finanzgericht Münster unterschrieben hat, wie die Haus -und Grundstücksabwicklungen in gemeinsamer krimineller Machenschaften zwischen Georg Geilich, seiner Ehefrau , dem Notar Budin als dessen ausführenden Freund und auch der Bank , die die gesamten Gelder der Erblasserin Anni Geilich als Grundbuchbelastungen von Eheleute Georg Geilich hat eintragen lassen, obwohl Anni Geilich die Bauherrin und die Eigentümerin der Baugeldes war. So hat auch der damalige Richter des AG Lennestadt in einer Anhörung aufgrund der Differenzen zwischen Bauherrin und Grundbucheintragungen nicht das Grundbuch korrigiert , genauso wenig wie die Richterin am Finanzgericht Münster Sastura , die den gesamten Fall ebenfalls vor sich hatte. So auch ale Staatsanwälte , die ich hinzugenommen habe , als auch die Politiker , die die STA hätte kontrollieren müssen.
So ist der Mutter Klara Geilich jahrelang keine Osteoporosetherapie – im Gegensatz zu der selbst durchgeführten Therapie durch die Tochter - zugute gekommen , die Langzeitblutdruckmessung erst auf schriftlichen Anforderung der Tochter durchgeführt und auch eine Einleitung einer Therapie bei belastungsabhängigen Hypertonie wurde ebenfalls nicht – soweit der bisherige Kenntnisstand – eingeleitet, trotz schriftlicher Aufforderung an den Hausarzt Grosse Schulz. Die Mutter hatte sich verhoben und wochenlang Schmerzen in der rechten Schulter. Der Orthopäde Petschulat hat ihr daraufhin eine Cortisonspritze ans Gelenk gespritzt, woraufhin die Mutter den Arm nicht mher heben konnte und durch einen von der Tochter veranlassten Arztwechsel dann eine Rotatorenmanschettenruptur festgestellt wurde. Es gibt Cortisongaleniken , die Sehnenrupturen verursachen können und in diesen Fällen kontraindiziert sind an Sehnen zu spritzen.
Genauso ist es der Antragstellerin selbst ergangen . Sie hatte durch den Übergriff eines Mannes, der ihr als einziger zugesagt hatte , die Verwanzung ( Bild liegt dem Gericht vor ) aus ihrem PKW zu entfernen, da es den Werkstätten untersagt ist , entsprechende Hohlräume in Pkw per Gesetz zu öffnen, nach einer typischen Interimszeit eine Lokalbefund erlitten , der auf eine Virusaffektion schliessen lies. Dies ist der Antragstellerin durch ihre Fachkenntnisse durch jahrelanger klinischer Tätigkeit in der Gynäkologie bekannt .Sie hat alle Virusaffektionen serologisch ausgeschlossen . Aber die HIV Affektion nicht. So ist ihr verwehrt gewesen, dies selbst zu tun, da durch die Anstrengung des Direktors des Pettenkofer Institutes in München, dieser alle gut funktionierenden Schnellteste der vierten Generation hat vom Markt nehmen lassen. Ebenso sind der Antragstellerin zum Teil keine Ergebnisse von Bluttesten mitgeteilt worden oder es können diese falsch negativ mitgeteilt werden , indem nachträglich die Blutproben ausgetauscht werden oder es kann bei angeblich anonymen Testen durch Beratungsstellen der Proband insofern ermittelt und identifiziert werden, da hier das Geburtsdatum, und 3. bzw 4. Buchstabe des Vor -und Zunahmens mitgeteilt werden muss. Ebenso kann durch die Benutzung von zwei Schnelltesten, die es in jeder Beratungsstelle gibt, durch Austausch der jeweiligen Testflüssigkeiten zwischen den beiden Firmentesten zwar die Kontrollbande bei der Blutprobe ausgelöst werden, jedoch durch das Nichtansprechen des firmenspezifischen Testansatzes ebenfalls ein falsch negatives Testergebnis im Schnelltestverfahren ausgelöst werden. So bleibt demjenigen , der auf einer schwarzen Listen steht und in solche Situation geraten ist, nur bei eindeutigen klinischen Symptomen eine Selbsttherapie einzuleiten, da die Unterlassung zu erheblichen Gefährdungen des Lebens der Antragstellerin führen würde. Die allgemeinen Therapierichtlinien sind in den Leitlinien der Fachgesellschaften im Internet zugänglich.
Daher ist der letzte Zusatz der Patientenverfügung der Antragstellerin lebens -und situationsgerecht, da die Antragstellerin und mögliche Betroffene eines erneut gegen sie geführten Betreuungsverfahrens zum einen eine wichtige Zeugin ist gegen kriminelle Justizangehörige- das Verfahren ist veröffentlicht in diesem Jahr unter RMGeilich.Blogspot.com: „das Finanzgerichtsverfahren“ ., so dass das Handeln der Betroffenen somit vernünftig und nachvollziehbar ist. Ausserdem setzt sich die Betroffen inzwischen politisch für die Durchführung einer verfassungsgebenden Konstitution ein , wobei das systematische Unterlaufen des Rechtsstaates durch eine unkontrollierte ( „ freie Gerichte“ ) , nicht direkt demokratisch legitimierte Justiz verhindert werden soll .
Der Zusatz der Patientenverfügung ist somit ebenfalls lebens- und situationsgerecht , da die Betroffene die Kriterien „erfüllt“ um auf eine sog „ Schwarze Liste“ zu gelangen , wobei ihr dann in öffentlichen Gesundheitswesen keine Hilfe zuteil wird, zum anderen ist sie aber fähig als approbiert Ärztin und Internistin mit besonderen Fachkenntnissen in der Gynäkologie die entsprechende Diagnose zu stellen.
Für die sog undemokratischen und international geführten „ Schwarzen Listen“ hingegen, auf denen Menschen geführt werden , denen z.B. die Versorgung durch das öffentliche mitfinanzierte Gesundheitswesen durch das Vorenthaltung wichtiger Diagnosen und Therapiemöglichkeiten untersagt wird , sind die jeweiligen Regierungschefs verantwortlich, in unserem Falle insbesondere Frau Merkel , die ich hiermit des Hochverrates beschuldige, da sie grundgesetzwidrig und undemokratisch handelt im Sinne des Amtsmissbrauchs gegen den wichtigsten Grundsatz des Grundgesetzes: „Die Würde des Menschen ist unantastbar“.
Ich beantrage hiermit nochmals auf Lebenszeit die vorgelegte Patientenverfügung in allen Teilen für lebens- und situatiationsgerecht anzuerkennen und die Antragstellerin daher nie mehr einem Betreuungsverfahren zu unterziehen und insbesondere einer psychiatrischen Zwangstherapie und Zwangsbegutachtung durch Psychiater oder begleitenden anderen Fachdisziplinen.
Die Antragstellerin hat jederzeit die Möglichkeit durch eigene Wahl einen General- und Betreuungsbevollmächtigten auszuwählen , der ihre Belange im Bedürfnisfall regelt.
Die bisherigen Ausführunge der Patientenverfügung hat bereits im vorherigen Verfahren 7 XVII 39/07 zur Einstellung der Betreuung geführt. Der Zusatz gibt nochmals Ausführungen , dass auch bei Vorliegen einer erneuten Betreuungsverfahrenseröffnung die Betroffene ausreichend Schutz mittels Patientenverfügung erhält , um nicht gegen ihren Willen psychiatrisch zwangsbetreut zwangsbegutachtet und zwangstherapiert zu werden.
Eine Berufsbetreuung ist hierfür nicht notwendig , das diese – wie auch in meinen eigenen Fall durch die geschäftsfähige Mutter in 7 XVII 39/07 bestätigt, - die Betreuerin Frau Bernhardt aus Schwerte nur pauschaliert abkassiert hat, um ihren Sportwagen zu finanzieren, und ansonsten keine Tätigkeiten für die Betroffene durchgeführt hat, die sie dringend benötigte , zum Beispiel Kopien der eigenen Betreuungsakte zu erstellen.
Die Betroffene hat bereits die Akte 7 XVII 39/07 und die Ausführungen die das Schreiben an Frau Richterin Rodehüser vom 24 07 2012 zum Verbleib für die Betreuungsstelle oder die Zivilgerichtsstelle nochmals beantragt . Darin sind viele Ausführungen enthalten, die Fakten zur Entkräftung der Diagnose Psychose entkräften und zugleich die Einstellung des Verfahrens und die Aufhebung der Diagnose belegen bzw die rechtsgültige Annahme der Patientenverfügung belegen.
Die Antragstellerin ist zur Zeit nicht zu Hause und kanndiesenicht nochmals einreichen, um sich dem erneuten Zugriff des Amecke zu entziehen und die Einstellung eines möglichen Betreuungsverfahrens zu bewirken.

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