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Wednesday, August 22, 2012

BESCHNEIDUNGSVERBOT

Beschneidungsverbot

Das LG Koeln hat richtig geurteilt, dass in einem Staat , in dem Trennung von Kirche und Staat herrscht, jedes abhängige , noch nicht volljährige oder religionsmündige Individuum vor Eingriffen einer jeden Religion im Sinne der Führsorgepflicht des Staates geschuetzt werden muss. Genauso wie das Zuechtigungsverbot für Eltern gegen ihre Kinder gilt, hat jeder operative Eingriff, der nicht medizinisch indiziert ist, zu unterbleiben, wenn er sich ausschliesslich auf religiöse Riten beruht.
Damit existiert ein gravierender Unterschied zur Taufe , bei der keine Eingriffe an Leib und LEBen des Betroffenen vorgenommen werden, sondern nur eine symbolische Handlung als Sakrament der Aufnahme in die Religionsgemeinschaft durchgeführt bzw gespendet wird.
Das Argument der Religionsfreiheit ist hier ein Totschlagargument, das nicht zieht, weil die Religionsfreiheit im Sinne der Unterrichtung der Betroffenen in der Religionslehre nicht eingeengt wird. So können die Glaubensgemeinschaften, die eine Beschneidung der männlichen Mitglieder als notwendig erachten, dies -genauso wie in England bereits praktiziert-, als symbolische Handlung und Feier am 8.Tag nach der Geburt begehen wie vorgesehen und den eigentlichen Eingriff später nachholen. Bei vielen soll der Eingriff sogar erst mit 6 Jahren und dann noch unter unzureichender Narkose durchgeführt worden sein. Ausführungen von Psychiatern ( sie können auch Vernünftiges) sollen von der Möglichkeit schwerer anhaltender psychischer Folgeschäden berichtet haben. Daher ist die Fürsorgepflicht angemessen.
Jeder kann als Religionsmündiger ( 14. Lebensjahr?) oder Erwachsener diesen Eingriff dann nachholen, wenn er meint , das sein Seelenheil daran hängt.Welche Zeitpunkt hier mindestens eingehalten werden sollte , um eine persönliche Entscheidung des Betroffenen selbst zu garantieren, sollen Psychologen und Pädagogen mitteilen.
Ich weiss, warum ich einer Religionsgemeinschaft angehöre , die mit Paulus gleich zu Anfang alle Riten rausgeworfen hat und begriffen hat, das nur Inhalte zäehlen und keine Formalitäeten!
Alles jetzt gesetzlich regeln zu wollen, ist daher nur Vorwahlkampfpopulismus der etablierten Parteien zum Stimmenfang.
Ich möchte zu bedenken geben, dass einige früher! Sinnvolle Praktiken, z.B. Beschneidung in heissen Regionen zur MInderung von Infektionsgefahren und Peniskarzinom, Schächtung und Verzicht auf Schweinefleisch , weil ausgeblutetes Fleisch länger haltbar ist und Schweineflisch ohne Kühlung dreimal schneller verdirbt als Rindfleisch, , heute bei Einhaltung der normalen Hygienerichtlinien und Tiefkühlketten sich schon längst überholt haben.
Nicht nachvollziebar ist fuer mich allerdings ein Urteil eines deutschen Gerichtes, dass ein Zuechtigungsrecht in der Ehe aufgrund der kulturellen Nähe zur Scharia erlaubt hat. Wer in Detuschland / Europa lebt bzw. unsere Staatsangehörigkeit hat, kann sich nicht aufgrund der Zugehörigkeit zu einer Glaubensgemeinschaft auf eine Parallelrechtsprechung berufen dürfen, er steht unter der Menschenrechtscharta , wie jeder andere Bundesbürger auch. Diese Urteil ist daher nicht nachvollziehbar.
Die Schächtung , d.h. die Tötung eines ( Säuge)-Tieres ohne vorherige Betäubung , ist ebenfalls eine nicht nachvollziehbare und zu entschuldigende Umgehung des deutschen Tierschutz-Rechte als Zugeständnis zu der Zugehörigkeit zu einer Glaubensgemeinschaft. Trennung von Kirche und Staat hätte auch hier zu einem anderen Urteil kommen müssen und dem Tierschutzrecht eindeutig den Vorrang geben müssen.
Ja , ich kommentiere die Urteile von unsere „Freien Gerichten“!

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