Beschneidungsverbot
Das LG Koeln hat richtig geurteilt,
dass in einem Staat , in dem Trennung von Kirche und Staat herrscht,
jedes abhängige , noch nicht volljährige oder religionsmündige
Individuum vor Eingriffen einer jeden Religion im Sinne der
Führsorgepflicht des Staates geschuetzt werden muss. Genauso wie das
Zuechtigungsverbot für Eltern gegen ihre Kinder gilt, hat jeder
operative Eingriff, der nicht medizinisch indiziert ist, zu
unterbleiben, wenn er sich ausschliesslich auf religiöse Riten
beruht.
Damit existiert ein gravierender
Unterschied zur Taufe , bei der keine Eingriffe an Leib und LEBen des
Betroffenen vorgenommen werden, sondern nur eine symbolische Handlung
als Sakrament der Aufnahme in die Religionsgemeinschaft durchgeführt
bzw gespendet wird.
Das Argument der Religionsfreiheit ist
hier ein Totschlagargument, das nicht zieht, weil die
Religionsfreiheit im Sinne der Unterrichtung der Betroffenen in der
Religionslehre nicht eingeengt wird. So können die
Glaubensgemeinschaften, die eine Beschneidung der männlichen
Mitglieder als notwendig erachten, dies -genauso wie in England
bereits praktiziert-, als symbolische Handlung und Feier am 8.Tag
nach der Geburt begehen wie vorgesehen und den eigentlichen Eingriff
später nachholen. Bei vielen soll der Eingriff sogar erst mit 6
Jahren und dann noch unter unzureichender Narkose durchgeführt
worden sein. Ausführungen von Psychiatern ( sie können auch
Vernünftiges) sollen von der Möglichkeit schwerer anhaltender
psychischer Folgeschäden berichtet haben. Daher ist die
Fürsorgepflicht angemessen.
Jeder kann als Religionsmündiger ( 14.
Lebensjahr?) oder Erwachsener diesen Eingriff dann nachholen, wenn er
meint , das sein Seelenheil daran hängt.Welche Zeitpunkt hier
mindestens eingehalten werden sollte , um eine persönliche
Entscheidung des Betroffenen selbst zu garantieren, sollen
Psychologen und Pädagogen mitteilen.
Ich weiss, warum ich einer
Religionsgemeinschaft angehöre , die mit Paulus gleich zu Anfang
alle Riten rausgeworfen hat und begriffen hat, das nur Inhalte
zäehlen und keine Formalitäeten!
Alles jetzt gesetzlich regeln zu
wollen, ist daher nur Vorwahlkampfpopulismus der etablierten Parteien
zum Stimmenfang.
Ich möchte zu bedenken geben, dass
einige früher! Sinnvolle Praktiken, z.B. Beschneidung in heissen
Regionen zur MInderung von Infektionsgefahren und Peniskarzinom,
Schächtung und Verzicht auf Schweinefleisch , weil ausgeblutetes
Fleisch länger haltbar ist und Schweineflisch ohne Kühlung dreimal
schneller verdirbt als Rindfleisch, , heute bei Einhaltung der
normalen Hygienerichtlinien und Tiefkühlketten sich schon längst
überholt haben.
Nicht nachvollziebar ist fuer mich
allerdings ein Urteil eines deutschen Gerichtes, dass ein
Zuechtigungsrecht in der Ehe aufgrund der kulturellen Nähe zur
Scharia erlaubt hat. Wer in Detuschland / Europa lebt bzw. unsere
Staatsangehörigkeit hat, kann sich nicht aufgrund der Zugehörigkeit
zu einer Glaubensgemeinschaft auf eine Parallelrechtsprechung berufen
dürfen, er steht unter der Menschenrechtscharta , wie jeder andere
Bundesbürger auch. Diese Urteil ist daher nicht nachvollziehbar.
Die Schächtung , d.h. die Tötung
eines ( Säuge)-Tieres ohne vorherige Betäubung , ist ebenfalls
eine nicht nachvollziehbare und zu entschuldigende Umgehung des
deutschen Tierschutz-Rechte als Zugeständnis zu der Zugehörigkeit
zu einer Glaubensgemeinschaft. Trennung von Kirche und Staat hätte
auch hier zu einem anderen Urteil kommen müssen und dem
Tierschutzrecht eindeutig den Vorrang geben müssen.
Ja , ich kommentiere die Urteile von
unsere „Freien Gerichten“!
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