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Sunday, August 9, 2026

Unverschämt es unterfangen vom TV

Guten Tag Frau Dr. Geilich, vielen Dank für Ihre sehr ausführliche Email. Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass der Verkauf der Immobilie bereits aufgrund der testamentarischen Anordnung Ihrer Mutter ausscheidet. Ich nehme zur Kenntnis, dass die Anschrift Emscherweg 18 in Holzwickede Ihr Erstwohnsitz ist. Ich habe keine Bedenken, wenn Sie in die leerstehende Erdgeschosswohnung einziehen. Eine Vermietung einzelner Zimmer , in den verbliebenen Räumen, halte ich für unzulässig. Es verbleibt bei der aktuellen Situation, dass keine Liquidität besteht, um das Haus zu bewirtschaften. Darüber hinaus kann meine Vergütung als Testamentsvollstrecker nicht aus dem Nachlass bezahlt werden, so dass Sie als Erbin dafür persönlich haften. Bei einem Nachlasswert von 200 Tsd. € (tatsächlich dürfte der Wert der Immobilie höher sein) beträgt der Vergütungsanspruch 8.000,- € netto. Für die Fortsetzung meiner Tätigkeit wäre es erforderlich, dass Sie eine Zahlung auf meine Vergütung und die rückständigen, sowie zukünftigen Bewirtschaftungskosten zahlen. Sind Sie dazu bereit und in der Lage? Mit freundlichem Gruß Dirk Wolf Rechtsanwalt als Testamentsvollstrecker

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