Dr. med Regina Geilich , Böckmannstr.3 , 59439 Holzwickede
an zivilgericht unnahiermit stelle ich eine klage zur fristlosen kündigung und Räumungsklage gegen g sirrin , böckmannstr. 3 , holzwickede wegen gefahr in verzug und unzumutbarkeit des zuammenlebens(bitte kleinschreibung zu entschuldigen wegen dringlichkeit der eingabe, ebenso automatische grossschreibung nach punktseztzung und fehlender punktsetzung , sondern kommatanutzung, auch verbleibende tippfehler, o. = offensichtlich , und wiederholungen )begründung.Die sirirn ist sei ca einem jahr mieterein in anwesens , wegen ignoranr , unkenntnis hat es in der zeit schon zu erhblcihen bauschäcden druch wasser und wasereinbruch gekommen , ohne dass sie o de verwalter dies gemeldet hat , sich dies aber auf dem von ihre angemieteten gartenteilstück abspielt, sei druch hausverbot aber die urachenbeehbung – verstoprte verdreckte regenirnnen verhidnertn zu reinigen mit grossen ahudna uf den gelädne verbarrikadeeriugn , haus und gelandeverbot und überwachaugnskameras.auserm muss die klägrin vermuten ,dass sie mit ihrenm vater zusammen und den bruder der erbin eine teil des erbes ausgeräumt haben soll und mit dem bruder amecke , den testamentsvollstrekce asl verwalter das hausstand der erbalsserin der paterrewohnung, die sie nachmietet , und für sich selbst aufgeteilt hat , oder dies in unkenntnissetzung der erbin und ohne information oder einverständnis in einem teil der wohnung hinterlegt und unten verschluss hält ,um ein strftat vorzutäuschen , wodurch das hausbverbot zu erklären wäre . Die erbin erhält kein auskunft von testamentsvollstrecke m´hubert mehring oder der sirrin ,sirirn unterbindet mit wohnungsverbot das erste mal die einsicht der erbin ins erbe , und als eigentümerin des hsuses die angekündigte einsicht der eigentümerin zur wohnungbesichtigungegehung und zur suche des geerbeten elterlichen hausstandes, nachdem sirrin in die wohnung ein jahr zuvor eingezogen war , sie droht der erbin über eien strafnazeigen mit der falscher aussage , o. Zur vertuschung der eigenen straftat dabei , die erbin habe nur da haus geerbt , tatsächlich aber ist die eigentümerin des hauses alleinerberin und hat auch das gesamte inventar des hauses mitgeerbt, sie konfrontiert die eigentümerin dann noch in der strafanzeige mit der rassistsich - verleumderischen unterstellung , die eigentümerin wolle sie vergasen : die erbin hat keinerlei intersesse das haus , die nachbarn oder personen über den ienezgien gasleitugsanschluss im haus für die beiden etagenheizugnen im heizugnskeller , das haus als erbe und perosnen zu schädigen oder auch die nachbarschaft zu schädigen oder zu vernichten und personen dabei zu gefährden : sei hat den verwaltr daher aufgefoert ,dei sirirn nur untenr kontorlel ind nen heiezugn skelelr geghen zu lassen , unddesien utner verschluss zu halen und eien rärumungsklage und fristlose kündigung wegen gefahr in verzuge zu unternehmen . So hat auch diesbzgl eine strafanzeige gestellt .sei benatragt ,diese ins gerichtsverfahren in vollem umfang hinzuzuziehen.der strafantrag läuft gegenüber den Testamentsvollstrecker Hubert Mehring (T.) und der mieterin gülsah sirrin aus böckmannstr. 3, ebenda gegen der erbin Regina Geilich (E.) wegen des dringenden verdachts auf wiederholter und andauernder : die Verletzung der Privatsphäre der E., der Informationspsflicht als gesetzlich festgelegte Bringeschuld als T. Als eingesetzter Hausverwalter des anwesens gegenüber der E. , der Aufsichtspflicht , Kontroll- Sorgfaltspflicht mit dem Erbe ggen beide mit scachschden druch wasseereinrbucehs und erhbcleieh bauschäden , und dem unwirtschaftlichen Umgang des Hubert Mehring als T. Und sirrins Und des diebstahles eine Teiles des erbe zum Nachteil der E. Bzw auch der darin enhaltenden potentiellen vortäuschung dieser strafttat druch verbrigung der gegensätdnen unter verschlussun iin unkenntnis gegenerb der erbin in der grossen pateerewohugn der sirrin , die sie aber angebclieh kompelltt angemeitet hat ,falls die teile des nachlasses nur für die E nicht sichtbar und nicht zugänglich in der wohnung der sirrin abgestellt wurden und der rassistischen beleidigung und verleumdung der sirrin gegenüber der E bzgl von einer anstehenden vergasung der sirrin und der darin enthaltenden erpresserischen bedrohung der sirrin gegenüber des erbes und der erbin gegenüber in bezug auf sachbeschädigung und personengefährdnng durch veranlassung einer gasheizungsverpruffung der sirrin selbst zum nachteil der E.Die antragstellerin sieht dabei u.a. den hausfriedensbruch §123 , erpresserische bedrohung § 241 der sirrin zur Vertuschung des eigenen diesbtahles eines teils der nachlasses der E. Zur eigen nachverwendun, ebenso der vortäuschung einer straftat bei der e. Als angebliche vergasungsabsicht von sirrin durch E, , tatäschlich aber der beabsichtigten schädigung der E. Durch drohugn der sachbeschädigung am haus über die gasheizung, der verletzung des briefgeheimnisses § 202 STGB durch beide möglich .Die e. sieht sich nach der information auf der homepage der kreispolizeibehörde auch dazu veranlasst , um den verdacht auf ein bevorstehende straftat zu melden und schäden am haus , gefährdung von personen und in der nachbarschaft zu verhindern .Der strafnantrag liegt vorstaatsanwaltschaft Dortmund , gerichtsplatz 1, 44135 Dortmundkreispolizeibehörde Unna, obere husemannstr. 14 a-d, 59423 Unna (bitte kleinschreibung zu entschuldigen wegen dringlichkeit der eingabe, ebenso automatische grossschreibung nach punktseztzung und fehlender punktsetzung , sondern kommatanutzung, auch verbleibende tippfehler, o. = offensichtlich , und wiederholungen )daher erfolgt wegen unzumutbarkeit die fristlose kündigung und räumungsklage gegen g sirrin, diekläergin beantragt auch die überprüfung der sirrin , ob diese unter solchem verhaltensweisen mit schutzbefohlenen und hilfsbedürftigen in zukunft umgang haben darf. Dies gilt es zu bezweifeln .
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