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Friday, October 13, 2023

Strsfantraege..ich konnte nicht besser in windeseile

 Dr. med Regina Geilich , Böckmannstr.3 , 59439 Holzwickede

an staatsanwaltschaft Dortmund , gerichtsplatz 1, 44135 Dortmund kreispolizeibehörde Unna,  obere husemannstr. 14 a-d, 59423 Unna   (bitte kleinschreibung zu entschuldigen wegen dringlichkeit der eingabe, ebenso automatische grossschreibung nach punktseztzung und fehlender punktsetzung , sondern kommatanutzung, auch verbleibende tippfehler, o. = offensichtlich , und wiederholungen ) hiermit stelle ich einen strafantrag  gegen christoph amecke ,antoniter strasse 3, 47551 bedburg -Hau,wegen dringenden Verdachtes auf vorsätzlicher zerstörung und vernichtung des teiles der erbes der alleinerbin Regina Geilich (E ) , der diebstahles des erbes in kollaboration mit dem T. Hubert mehring und der mieterin g. Sirrin , patterrewohnung, ebenda dabei soll sich der amecke zuammen mit dern T. .  zugang zum erbe verschafft zu haben und  dabei einen Teil dessen vernichtet oder verschafft zu haben , vor allem , das inventar der familienhausstandes in der Parterrewohnung, des vorratskellers als ehemaliger Familienwohnsitz der Familie Hubert Geilich , aber auch aus anderen kellerräumen , der garage , slelbst aus  der privatwohnung der E. und auch aus dem dachgeschoss . Es fehlen zahlreiche grundversorgungswaren, hobbyartikel, spielwaren, fahrräder und nutzgegenstände und hochwertige kleidung die die E. dazu soll unter der Verantwortung des Testamentsvollstreckers Hubert Mehring (T.) diese Inventar aus dem ganzen haus über einen abfallcontainer entsorgt habenoffensichtlich weitergegeben haben bzw. sich dies offensichtlich untereinander aufgeteilt haben mit T, undsirrin als nachmieterin der wohnung . Dazu sieht die Alleinerbin Regina Geilich  ( E.)  keine Rechtsgrundlage, denn  die E, war – und dies dürfte dem amecke bekannt gewesen sein  ,die alleinerbin des nachlasses der Mutter und hatte daher über  das gesamte inventar und das haus und grundstück die alleinige verfügungsgewalt nach den tod der mutter , das dürfte auch dem amecke bekannt gewesen sein , ebenso dem eingestezten verwalter , de ich bei der E ncie zurückinformiert hatte:  das gesamte testament wurde unter dem einfluss des amekce  in kleve am niederrhein durchgeführt wurde und dessen inhalt ihm durch die dort zum notar begleitete gehbehinderte alte mutter erst zustande gekommen war, und somit – im gegensatz zur erbin selbst - auch inhaltlich bekannt gewesen sein.Aus der zeit vor Einsetzen des T. Hatte amecke und Schulte mehring in erzwungener abwesenheit der E. allein zugang zur wohnung und über die dort befindlichen briefkastenschlüsseln  -zusammen mit der familien schulte  -mehring auch  -zu den briefkästen , da schulte mehring über das notrufsystem die nachbarn waren , die im notfall einsicht nehmen sollten.  Diese situation wurde veranlasst u.a. durch das betreuungsverfahren,  das mehring , amecke und middelanis gegen die E. haben zustande  kommen lassen durch massive bedrängung der mutter zur unterschrift in 2019 für eine vorgefasstes verfahren gegen die E. , sodass die mutter wie schon durch mannigfaltige verfahren zuvor , allein in haus zurück bleiben musste , weil die E. merhfachst nur durch physischen entzug sich dem zugriff durch falsche diagnosbehaftete verfahren mit zwangseinweisung in die psychiatrie entziehen konnte : aus dieser zeit fehlt der brief des ag unna an die E. -laut aussage der frau steinweger vom nachlassgericht des ag unna  - mit der aufforderung zum vorschlag einer Person als T. : aber vom nachlassgericht wurde nicht  etwa die alleinerbin allein nachgefragt , auch wurde bei bekanten fall Regina Geilich am Ag unna nicht nach dem kontakt zur alleinerbin nachgefragt wurde zur benennung eines T. Ihres vertauens . Der kontakt war bekannt , da die E. ja mit der todesanzeige online informiert wurde . es hätte auch darüber informiert werden können und müssen von den leuten , die schon seit jahren gemeinsam gegen die E, als politische bloggerin vorgegangen sind, da ja erfolgreich die todesanzeige der mutter zugemailt werden konnte im auftrag des amecke als er offensichtliche beerdigungsabwickler,  der allseits bekanntereise  auch von mehring schulte gelesenen blog hat die E ebenso ihre mail anschrift publiziert , ebenso wa die E, mit anderen familienverwandte vor jahre shcon in online kontakt , welche sicherlich über den trauerfall  informiert und bei der beerdigung anwesend waren. Immerhin wurde die E.schon vordem beerdigung erfolgreich mit der todesanzeige informiert per mail. Die E. Blieb also unter  fehlender inkenntmisssetzung über den inhalt des testamtents schon von der mutter unter dem einfluss des amecke in unklaren über der einsetzung eines testamtentsvollstreckers und ihern er stellung als alleinerbin und wurde auch im nachhinein über den amecke permail nicht aufgeklärt:  stattdessen wurde vom ag unna ebenfalls der vom erbe komplett ausgeschlossene Amecke parallel schon angefragt über die einsetzung eines T -völlig untypisch - , welcher nun durch wegfall des briefes derjenige allein war, der dem ag unna nun seinen bekannten schulte mehring als mitstreiter gegen die E. Als politischer bloggerin  ins stellung bringen konnte . Der verlust des beriefs an die E, stammt aus der zeit nach den tod der erblaserin , wobei  Hubert mehring und ehefrau und auch amecke noch einen schlüssel zum haus - und briefkästen der erblasserin gehabt haben dürften und dies gegen die interessen der erbin dadurch unter umgeheung der E. als alleiniger vorschlagender und vorgeschlagenr sich gegenseitig in stellung bringen konnte. Der entscheidende verlust des briefes an die E. Vollzog sich zu einer zeit nach dem tod der erblasserin unter der zugangsmöglichkeit von mehring -schulte zum haus der verstorbenen,  vormals über die notfalleinrichtungsnotsystems notwendig in durch mehring schulte , amecke und middelanis erzwungenen abwesenheit durch betreuungsverfahren mittels von der erblasserin abgepressten unterschrift , zuletzt 2019. die einsetzung des T. mehring  erfolgte durch das ag unna in kenntnis der zwietracht der leute gegen die E. Damit hat das ag unna ebenso das gesetzlich vorgegebene vertauensverhältnis zwischen testamantsvollstrecker und E. Komplett negiert, indem es diejenigen eingesetzt hat, dem die E. bekanntwerise jahrzehntelang konträr gegenüber steht . Das lässt sich durch aussage des richter rainer vom betreuungsamt ablesen , der den fall der e.  einen bei ALLEN RICHTERN des AG unna bekanntes justizmobbingopfer als bekannten fall  hinstellt. Dieser wurde und blieb bekannt über jahre durch zahlreiche zivilklagen , strafanträgen und eingaben bzgl eines mit formalen fehlern und falschen diagnose behafteten betreuungsverfahren aus 2007 , worüber eine ausführliche verwaltungsgerichtsklage der E. ebenfalls beim  ag unna vorliegt.  Es folgten eingaben mit beweismitteln zur vorsätzlich verursachten fehldiagnose gegen die E. Mit zahlreichen folgeverfahren und mit mannigfachen eingaben der E. , stafanträgen gegen schulte  -mehring und zivilgerichtsklagen gegen amecke , bis hin zum betreuungsverfahren eingestielt durch mehring amecke und middelanis als amtskirchenvertreter für ein erneutes betreuungsverfahren gegen die E., sodass die verfahrensführung des ag unna im nachlassgerichtsverfahren gegen die E. selbst gerichtet ist und seines richtersebenso , sodass allein schon die anfrage des ag unnabei amecke zur vorschlagsunterbreitung eines T. Als erbausgeschlossener in zerrütteten familienverhältnissen und das einsetzen des mehring als T. das ag unna als vorsätzliches vorgehen der ag unan gegen die E. Angesehen werden muss , da seit jahren die e.  mit strafanzeigen , zivielklagen und hssuverboten gegen amcke sich gegen hausfriedensbruch , körperveletzung  auch hausverbot gegen den amecke wegen psychischer übergriffigkeit auf den familienfrieden stellt eine  jrrhzehntelange zerrüttung und ein aktives vorgehen gegen die familie und die E dar.. Die Mehring war auch diejenigen mit ihrem ältesten  sohn zusammen , die die pkw der E in folge schon vor jahren von der E .seinerzeit ausgeliehen hat, wonach die e. danach die verwanzungen im pkw auffinden musste, worauf die Fehldiagnosen der E in betreuungsverfahren beruhen und sich als initiatoren des betreuungsverfahrens asu 2019 gezeigt. Die eigentliche treibend destruktive kraft hinter dem vorgehen gegen die A. , wie sich die beeinflussung der mutter als zeugin im körperverletzungsverfahren durch middelanis und als initiatoren des letzten betreuungsverfahren 2019  gegen die E direkt zeigt.  Das befragen von amecke und das einsetzen des mehring stellt damit eine schwere einseitige befangenheit des ag unna gegen das recht und die interessen der E. aa - zum nachteil der E und als voraussetzung zur misswirtschaft am erbe der E.. . dazu hat amecke unter offnscihtlicher missbrauch der ihn zugestandnenen vollmacht die erblasserin rechtzeitig ins pflegeheim gegen ihren willen verbracht , dass das sparvermögen der erbalsserin rechtzeitig aufgebraucht wurde und das leben bendnet wurde mit einem medizinisch unnötigen palliativvertrag mittels des entzuges der lebensnotwendige substitutionstherapie entzogen wurde, als das vermögen der erbalsserin bis auf 2100 euro  aufgebraucht war und der todesfall vor den einsetzen des ukrainekrieges erledigt war, jedoch kam umständehalber die E. Nicht zur beerdigungsfeier.  Zusammen mit T. Hat sich  amecke zudem auch zugang zur wohnung und dem arbeitszimmer der E. Verschafft unter der verantwortung des anwesenden T. , dazu ist die E, und wohnungsinhaberin nicht  informiert worden oder deren zustimmung dazu bei der E. eingeholt worden, dort hat sie zahlreiche unterlagen aus dem erbschaftsfall anni geilich gelagert hatte und wo  auch von dort gegenstände abhanden gekommen waren aus dem direkten eigentum der E. Selbst seither:  Dies stellt eine verletzung der privatspähre der E. Druch T. und Amecke  dar. .Zur tätigkeit am erbe der erblasserin nach deren tode sieht die E. keinerlei rechtsgrundlage bei amecke , sie ist ihr nicht bekannt , die ihr bekannte vollmacht der mutter zu amecke erlischt  mit dem tod der mutter , daher erkennt die E. Keine rechtsgrundlage bei amecke , über ihr erbe und dessen verbleib und vernichtung verfügt zu haben. Konkret angesprochen auf die tätigkeiten des amecke nach dem tod der erblasserin konnte der T. Mehring der E. Auch keinerlei rechtsgrundlage bennenen,  auf der der T. dem amecke den zugang zum haus und das erbe verschafft hatte., er gab aber zu , im auftrag des amecke gehandelt zu haben und in auftrag des gerichtes , um sich ein bild von haus zu erhalten . Das erlaubt weder dem amecke und schon gar nicht dem t. Mehring , ohne die  information der E und ohne ihr einverständnis einzuholen , die privatohnugn wrudne die tageschloss und die arbeitszmmer dazu aufgebrochen , die schlösser ausgebaut , die schllssel der ausgebauten scchlösser bleibeh entwendet ,sodoass sich die e. Dies nitht selsbst wieder einbauen lassen kann , der ersatz ist nur eine minderwertig verbaute etageneingangstür ,dies ich nicht tschliessen lässt. Die kosten für den ausbau und den neuen weidereinbau einesetagenschlosses dazu wurden wohl auch noch der E. offensichtlich angerechnet . Ferner wurde das ebenfalls gesicherte schloss des  arbeitszimmers der privatwohnung der E. Ausgebaut , um sich überall zutritt zu verschaffen , ausserdem wurde das inventar der wohnung der erlasserin vernichtet bzw. offensichtlich  untereinander -auch gegenüber der sirrin als nachmieterin der patererwohnung  - aufgeteilt :  seither hat T. Mitten im satz das gespräch abgebrochen und sich abgesetzt und sich von schulte - mehring später schriftlich zu eine angeblichen rehamassnahme zu entschuldigen und schon sonntagabend am 10.09.23 sich abzusetzen , wobei er sich aber nicht bei der E.  abgemeldet hatte, abe rdas shobbyraumkeller mit zahlreichen wieder zurückgegebenen offensichtlichen  diebesgutes bestückt hatte aus seinem unrechtmässgen besitz aus dem erbe der E.., was er sich über ein jahr eingeeignet hatte :schulte und mehring .Ich klage denamecke weiterhin an  , in bereits seit jahren zerrütteten familienverhältnissen , unter dem die E . ihm in vollmacht der mutter schon ein haus  und grundstücksverbot ausgesprochen hatte, sich gegen den nachvollziehbare erklärten willen der E. mittels deT. Zusammen einen zugang  zur  privatsphäre der E. Verschafft zu haben unter dem vorwand ,sicüber das haus einen überblick zu verschaffen zu müssen, amcke hatte dazu keienr erkennbare funktion ! , und dabei auch die wohnung der e. Selbst zu inspizieren , wobei die e. über den vorgang als solchen nicht  informiert wurde.  Die e. hatte seinerzeit alle schlüssel zur ihrer wohnung dabei , wobei diese etagenwohnung  zusätzlich  mit einem sicherheitsteckschloss und die arbeitszimmer mit einem steckschloss verschlossen waren , die zur öffnung der schlösser kostenpflichtige hilfe hätten zusätzlich zurverletzung der privatsphäre der e, nicht anfallen müssen und verhindert werden können und müssen ,dies  stellt eine erhebliche schwere der  fortsetzung des missverhältnisses und des zerrütteten vertnisses gegenüber der e. von mehring und amecke gemeinsam dar.  Die hätte genauso wie die zusendung der todesanzeige der mutter an die E. auch online  erfolgen können , dabei war die E, auch mit gemeinsamem verwandten im online - kontakt , welche auch über den tod asl ncähste verwandte ebenso informiert worden sein dürften . Der anschein nach haben sich weder T. Noch amecke zur information der e. absichtlich herausgehalten , um sich offensichtlich allein den  zugang zum ererbten haus und dem ererbten inventar der e. Zu verschaffen zu können und die E gemeinsam weiterhin zu schädigen , wie schon zuvor mit der manipulation der mutter zur unterschrift gegen ein weiteres betreuungsverfahren gegen die E. In 2019 unter der einwirkung von amecke mehring - schulte und dem amtskirchenvertreter middelanis als den eigentlichen anstiftern dazu, der vatikan, gegen mich als fundamentalkritiker des amtskirchlichen staatskatholizimus dahinter. ,die information darüber hätte  genauso wie die totenanzeige über das ableben der mutter informierwerden können online, dies aber wurde offensichtlich absichtlich unterlassen.  Ausserdem soll amrcke frr erblasserin schon zu lebzeiten eingeredet haben , die steuerungsanlage für den wintergarten aus dem keller der e. Entfernt zu haben . Dazu sieht die e. Kein veranlassung , der steurungsanlage hat einen eigenwert, selbst wenn er defekt gewesen wäre, kann er repariert werden, er konnte jederzeit in falle es vorliegens von funktionsdefiziten über einen Kippschalter außer betrieb oder in funktion genommen werden, die wintergartenanlage kontet zudem sowohl manuell als auch automatisch übe sonnensensoren in windmessanlagen automatisch s die ´fensterbelüftungsanalage und das sonnendach in funktion gebracht werden  oder dies wahrlweise auch manuell getätigt werden , der ausbau der steeerungsanlage hat  eine komplettvermeitugng trotzdem nictentgegengestanden , da der wintergarten in simmer auch durch drei grosse scheibentüren zu entlüftet werden kann   und auch sekundär mit sonnenschirm beschattet werden konnte als quasi unfunktioneirte terrassenanlage, im frühjahr und Herbst hingegen kann der wintergarten  trotzdem von mieter  als passives sonnenenergienutzung voll als zusätzlicher  wohnraum genutzt werden ,was die sirrin mit der Nutzung über eine sitzmöbelgruppe aus sofa und sesseln auch tat.Durch die offensichtlich fehlende information über den bis dato immer noch nicht ausgehändigten Mietvertag zwischen dem T . und sirrin hat die erbin , auch wegen des mit Hausverbot der sirrin gegen die E, und eigentümerin des hauses erwiderten versuch zur schriftlich angekündigten wohnungsinspektion der paterrewohnung unter der sirrin , u.a unter den versuch der besichtigung des zsutands der wohnung unter der Raucherin sirrin und mit grossen haustieren im zurückgelassenen  ganztagsaufenthalt dort und auf der suche nach dem verbliebenen Familienhausstand , von dem der e. Nur vier kartons in das schlafzimmer ihrer etagenwohnung gestellt wurden mit einigen töpfen und geschirr , immer noch keinen endgültige Sichtweise übr die zsutand Ihres erbes gemacht.  Das wird zum einen durch die aussagen der sirrin , den ganzen ca, 78 qm grosse wohnung im paterre mit grundsücksnutzung , pkw - stellplatz und wintergaten mit extras wie specksteinofen, holzfussböden, kelleraum  waschküche und trockenraum dann offensichtlich preislich untervermietet durch den t.oder sirrin hat die e. .absichtlich belogen und hat nur zwei zimmer,  küche bad angemietet , wobei dann ein teil der möbel aus dem Hausstand dort eingelgaert wurden , nur um eine dan inhaltlich inkorekte  stafanzeige der e. zu provozieren und die mobiliär ist tasächlich in dem ehemaligen schlafraum der eltern zusammengestellt worden und wurde nicht vernichtet . Das aber lässt wiederum unter dem T. Geschehen , obwohles zahliche keler und dachräume gitb als abstellräume zu nutzn waren und damti widerum die potetnail der wohnugn nicht ausgeschöpft hat. Darüber haben wohl T. Als auch die sirrin durch unterdrückung des mietvetrages und seines inhaltes gegen der e. Und durch hasuverbotes  zur verhinderung des einscihtnahme nicht zugelassen und wollen die E . Darüber nicht aufklären . Der t. gibt darüber noch an ,über die entsorgung der nachlasses der erblasserin keine angaben machen zu wollen , er habe angeblich im auftrag des amecke gehandelt , für dessen agieren der T der e. aber keine rechtsgrundlage nennen kann und über dessn betreiben keine angaben machen kann und auch nicht will , sondern die e. Auf den amecke verweist . Dies aufräumaktion aber fällt in die zeit der verantwortung des mehring als T., von dem sich dieser offensichtlich auch einen anteil aus dem erbe genommen hatte und der inzwischen im hobbyraum teilweise wieder ihm nach kellerbegehugn wider zurckgegeben wurde im von da an abgeschlossen hobbyraum zurückgegeben wurde , aber ein jahr offensichtlich in gebrauch des t. waren . Das gebahren aller beteiligter lässt den dringenden verdacht aufkommen ,d ass entgegen der testamentarischen verfügung der erblasserin , sich der  T.,  amecke und  sirrin aus allen etagen und  auch aus dem eigentum der e.. sich gegenstände angeignet  haben rechtswidrig nzw verncihtet haben und entsorgt haben und unter sich aufgeteilt und in nachnuztung genommen haben , dieses vertuschen eund deren aufdeckung durch hausbverbote und heruntergelassenen rolläden am tag suchen zu vertuschen, ausserdem besteht der verdacht , dass eine verwirtschaftung des erbes zum nachteil der e. Vorgenommen wurde in der art der vermietung und auch an die person als mieterin , welche mit migrationshintergrund gegen die politisch religiöse bloggerin ausgewählt wurde und sich von vornherein als unkooperativ bis respektlos , aber auch offenkundig als insuffizient in der haushaltsführung , der sorgfaltsplicht (bei wasserschäden) und deren ursache ihrer meldeplficht gegenüber dem T. Erweies , als hundehalterin gegenüber dem tierschutz , aber auch der sorgfaltspflicht des T.  Gegenüber des erbes als verwalter und der offensichtlich auch der vertrauensbasis als mieterin in erscheinung tritt . Die  e. Hat daarufhin der meteerien gekündigt, was diese aber nicht akzeptierte : sie habe den mietvertrag mit dem t. Und nicht mit der e. , die E . hat inzwischen sich im sinne der vorgefundenen  problematiken daraufhin mehrfach an den T. Gewand , der aber ohne abmeldung sich nagbelcih in eine rehamassnahme abgesetzt hatte , die e. Hat den t auch über die strafanzeige unter falschen angaben mit der versteckten bedrohung der zerstörung des hauses informiert, dass sie sich hilfesuchend an den nachbarn als elektriker gewand hat  bzgl des dringend notwendigen einbaues des ausgebauten  gasmeldeapprarates und seiner inbetriebnahme zur sicherrung des hauses getätigt , und den t . aufgefordert, der sirrin eine fristlose kündigung  mit räumungsklage zu übergeben, der sicherstellung von allen dem hausstand der erblasserin zuzuordnen erbes und dem eigentum aus dem wintergarten der e. Vorzunehmen und unter verschluss zu halten wegen der offensichtlich enthaltenden erpresseriscversteckten bedrohung , der e. das haus in die luft zu jagen , hat die e. Sich nun endgültig entschlossen die staatsanwaltschaft  hinzuzuziehen zur klärung des sachverhaltes , auch um zu verhindern, dass es in und am haus oder gar in der nachbarnschaft durch gasverpuffung weitere sachschäden am haus der e. Hervorgerufen werden Und womöglich auch noch in  der nachbarschaft selbst .  Dazu hat  die e. Unter minderung ihrer lebensqualität das haus nicht mehr betreten seit samstag und hat sich entschlossen , das vokommnis der  staatsanwaltschaft zu melden und über den strafantrag die grundlage zu schaffen , hier eine klärung herbei zu führen, dass die sirrin wegen des gegen sie erhobenen verdachtes auf vorliegen eines straftatbestandes wegen unberechtigter aneignung , entwendung und vernichtung eine teils der erbschaft der e. Und zur dessen vertuschung eine geradezu dreiste strafanzeige mit darin verborgener erpresserischen bedrohung gegen die e. Von sich gibt  : dabei beginnt die sirrin mit einer ausssage , indem sie ihre eigene , aber  falsche interpretation der situation vorgibt und gegendie e. In stellugn bringt : die e. Habe nur das haus geerbt . Das ist falsch ! Die e .ist alleinerbin und hat damitd en gesamten hausstand der eltern mitgeerbt,  Im testament ist die e. Alleinerbin nach dem tod der mutter geworden , d.h. das eigenheim ,die verbliebenen sparvermögen und das inventar des hauses  ist auch dabei auf die e. Übergangen, was aber offensichtlich verschafft wurde und auch in die nachnutzung des T und der sirrin übergegangen ist . dies soll vertuscht werden . Die luge wire dabei mit deirn versteckten erpresserischen androhung , dass im haus ein vergasung vorfallen wprde kombiniet , as sie der e. Anhaftet. Dabei hat die e. Aber keirnleieh abscihten das haus zu schädigen und ihr erbe zu schädigen , das angeblich  die e. Vorzunehmen gedenkn würde , was absolut irrsinig ist  .  Die lüge über die erbschaftssverhälntisse ist die grundlage für die nachfolgende behauptung , die e wolle die sirrin vergasen , das ist völlig aus der luft gegriffen , dies muss die e. Als  erpresserische bedrohung ansehen, die falsche aussage der sirrin anzunehmen über die art der vvorleigenden erbschaftsverhältnisse , damit diese nicht der als das haus in die luft sprengen solle, denn die e. Ist nicht darin interessiert , das haus zu schädigen , eien gasnanschluss in der wohnugn der sirrin existriert nicht . , di e. hat der sirrin zuanfangs wegen mangelnder sorgfaltsplicht, und fehlender haushaltsplicht, offenkundiger  tierschutzrelevanter fehlverhalten der sirrin zum nachteil des wohnungsqualität und wegen der mangelnden sorgfaltspflichten bzgl. der mängelerkennung und weiterleitung an den T., der mangelnden gartenversorgung bzgl des heckenschnittes mit folgeschäden am gebäuden, er bepflanzugn , der  anlage von unsachgemässen komposthaufens ,der unsauberkeit , des rauchens , etc. der ermangelung einer küche in der oberen geschoss , wobei die e. Ja nachweislich keine eigene küche unterhielt , sondern die küche in der paterrewohunng  gemeinsam mit den eltern 7 später der mutter betrieb und dort gemeinsam aßen , sie in ihrer wohnung keine einbauküche , d .h. keine herd und kühlschrank unkein spämaschine hat, sondern nur regale und reste der erstküchenbestandes der eltern aufbrauchte , diese als teeküche , als bügelzimmer und zur herstellung von hochwertige cremens und pflegenden kosmetika einsetzte , aber ansonsten bei den eltern mitkochte und allgemein mit diesen aß, wenn sie berufsbedingt zu hause weilen konnte.   ---------------------------------------------Hiermit erhebe ich strafantrag gegenüber den Testamentsvollstrecker Hubert Mehring  (T.) und der mieterin gülsah sirrin aus böckmannstr. 3, ebenda gegen der erbin Regina Geilich (E.)  wegen des dringenden verdachts auf wiederholter und andauernder :   die Verletzung der Privatsphäre der E.,  der Informationspsflicht als gesetzlich festgelegte Bringeschuld als  T. Als eingesetzter  Hausverwalter des anwesens gegenüber der E. , der Aufsichtspflicht , Kontroll- Sorgfaltspflicht mit dem Erbe , und  dem unwirtschaftlichen Umgang des Hubert Mehring als T. Und sirrins  Und des diebstahles eine Teiles des erbe zum Nachteil der E. Bzw auch  der darin enhattenden vortäuschung einer strafttat ,falls die teile des nachlasses  nur für die E nicht sichtbar und ncith zugänglich in der wohnung der sirrin abgestellt  wurden und der rassistischen beleidigung und verleumdung der sirrin gegenüber der E bzgl von einer anstehdnen vergasung der sirrin und der darin enthaltenden erpresserischen bedrohung der sirrin gegenüber des erbes in bezug auf sachbeschädigung und personengefährdnng durch veranlassung einer gasheizungsverpruffung der sirrin selbst zum nachteil der E. Die antragstellerin sieht dabei u.a.  den hausfriedensbruch  §123 , erpresserische bedrohung § 241 der sirrin zur Vertuschung des eigenen diesbtahles eines teils der nachlasses der E. , ebenso der vortäuschung einer straftat bei der e. Als angebliche vergasungsabsicht von sirrin durch E, , tatäschlich aber der beabsichtigten schädigung der E. Durchdrohugn derachbeschädigung am haus über die gasheizung, der verletzung des briefgeheimnisses  § 202 STGB durch beide möglich .Die e.  sieht sich nach der information auf der homepage der kreispolizeibehörde auch dazu veranlasst , um den verdacht auf ein bevorstehende straftat zu melden und schäden am haus , gefährdung von personen und in der nachbarschaft zu verhindern . Dazu hat sie sich schon seit letztem samstag aus dem haus begeben , um der offensichtlich erpresserisch angedrohten  straftat von sirrin /Mehring nicht die grundvoraussetzung zu bieten: ihre anwesenheit im haus, um die straftat der e. hinterlistig anzuhängen  !nach information auf der kreispolizeibehörde unna über die modalität einer strafanzeige online hat die e. Zusätzlcih die information erhalten , durch nichtanzeige des verdachtes auf eine geplante straftat nach § 138, 25 , 128 stgb sich ansonsten strafbar zu machen .Die e. Hat sich schon  im vorfeld - vor der strafanzeige der sirrin gegen die e.  -hilfesuchend an die kreispolzeibehörde unna gewand, nachfolgend auch an den landrat  , jedoch vergeblich : als sie wassereinbruch im keller mit vernässung des starkstromkabels festgestellt hatte , die sirrin aber die ursachenbehebung ,  -die reinigung der überlaufenden, verdreckten regenrinnen durch e. Und ihren bekannten  zur verhindrung des oberflächlichen  wasserablusses zur komplett druchnässten hauswand hin - weiterhin uneinsichtig dun grob fahrlässig durch haus -und grundstücksverbot verhinderte.  Daher erfolgt der strafantrag unter gefahr im  verzug Begründung : Die e. Kam ende august zur böckmannstr.3 nach holzwicekde zurück und musste das haus in verdreckten und teils schon baufälligem zustand im eingangsbereich und mit wasserschäden in keller und an balkon aufgrudn unsachgemässer grundlegnder wartungsarbeiten am hasu , verlertzugn der sorgfalts und kontrollpflichten des t. Und der aufsichtspflichten und meldepflichten der sirrirn vorfinden, wassie in folge fotodokumentiert hat. Erst hatte sie den ursprüngliche haustürschlüssel nach neueinbau der haustür in 2006 in ihrem gepäck vorgefunden ,und  den dazu gehrenden kellerschüssel und gartentürschlüssel benutzewollen , jedoch hatte sie bei jahrelanger abwesenheit und erneuerung des haustürschlosses mit mehreren haustürschlüsseln durch die mutter wegen einrichtung eines notfallrufsysstemes , den die Erbin  (E.) erst spätervon der mutter erhielt bei rückkehr, erst später an einem anderen schlüsselbund wiedergefunden, sodass sie erst nicht in  haus, wohl aber in den garten hineinkonnte , und  die kellertür aufschliessen konnt bae rhienein konnte, weil die mechanische   innenverriegelugn in der kellertür auch so den zugang zum haus verhinderte. Zuanfangs konnte die e. Gar nicht mehr ins haus mit den ursprünglichenustürschlüssel seit 2006 nach neueinbau einer neuen haustür im rahmen der umfangreichern renovierungsmassnahmen am haus , nicht einmal in den flur an die dort abgelegte post , so musste sie die ankunft von sirrin abwarten , die sie als erstemals als frau nun wahrgenommen hatte , bis dort war ihr die mieterin von ihr und von t. völlig unklar:  seit april hatte die e. Vergeblich sowohl den t.Aufgefordert über seine tätigkeiten auskunft zu erteilen und onlien kontakte  dirkt an ihn mitgeliefert  ,von dem sie keine informationen erhalten hatte , weder schriftlich in der post als monatlich abrechungen und hinweise auf wesentlichen tätigkeiten in der post vorfindend , noch online wie gewünscht, noch schrifltich in der abgelegten post im hausflur bei mehreren postabholungen im april ,  als auch die sirrin mit einem freundlich gehaltenen brief aufgefordert , sich einmal bei der eigentümerin und mitbewohnerin vorzustellen: von beiden wurde das respektlos negiert , bei der abpassung der rückkehr der sirrin nun ende august , die sie nun da erstemal als frau indentifirieren können, hat die e. Sirrin angesprochen über die weigerung ihrer  vorstellung , sie antwortete nur ohen sie zu grüssen schnippisch : „ ph , online ?“  ( die e. Hält dies für provokativ, da die heutige jugend sehrwohl online  kommunizeirt und  private kontakte pflegt und infos austauscht ,da auftrten als respektlos  anstandslose negierung der eigentümerin , die ihre mutter sein könnte ) des weiteren musste sie feststellen ,dass die sirrirn , in den nächsten tagen durch die schriftlich gewünschte  öffnung der zusätzlichen mechanischen innenverriegelungen im keller und kellerflur die ihr mitgeteilte unmöglichkeit ins haus zu gelangen und unter vergleich der  unterschiedlich genutzten hausschlüsseln von sirrin und der e. , die e.  weiterhin offensichtlich absichtlich ausgesperrt hielt .Die e. Hat dabei die sirrin nochmals mündlich aufgefordert, sich vorzustellen: weiteres schweigen ! :  sie hat sie konfrontiert mit ihren eigenen recherchen:  Es gäbe nicht viele mit dem namen sirrin :? schweigen ! Es sei ein türksicher name ? Schweigen !, in der schweizer presse sei mitgeteilt worden ,d ass ein sirrin dort als mafiosi verhaftet worden sei , bild mit handschellen:  ob sie den kenne? : schweigen  !  die e. Hat daraufhin der sirrin eine kündigung des mietverhältnisses schrifltich erteilt wegen eigenbedarfes infolge der ermangelung einer küche in der ersten etage. das hat sirrin nicht akzeptiert, sie habe den mietvertag mit den dem T. Und des verhaltens und sie als raucherin wahrgenommen.   die verletzung der privatspähre:  siehe ausführung zu amecke , amecke hat zusammen mit dem mehring als T , den er dazu in die position vorgeschlagen hatte gegen die interessen der E.- die verletzung der privatsphäre der e.  vorgenommen . Zusäzlich hat T. Zu verantworten ,d ass unnötigerweise alle räumen im  anwesen vom keller bis zu dachgeschoss offen standen bzw. nicht  abgeschlossen wurden -, was der sirrin und allen anderen mit hausschlüssel -von schsule mehrign bsi amecke jedereit ermöglicht ins haus zu  gelangen und zugang zu allen räumen mit den privatgegenständen der e. : das ist eine grobe fahrlässigkeit des t., auch die mögliche Zurücknahme von zugangsschlüsseln zum haus . dabei bemängelte die e. auch gegenüber der sirren , die im ersten etagen das separate zimmer mitzubenutzen und die darin befindlichen  lampensystem  mit zeischaltuhr und kabelsystem der e. und der dortigen  steckdosen zu nutzen , um eine abend/ nachtbeleuchtung dort zu gewährleisten . Dabei hatte die e. Erst von aussen ausgesperrt den eindruck in der zeit, als sie nicht ins haus kam , und von sirrin und den t aktiv ausgeschclossen wurde , sie  benutze die deckenbeleuchtung im flur oben in der ersten etage ,die wohl auf laut aussagen der eltern früher auf kosten der 1 etage ginge. Die e. hatte diese nutzung schon  im april festgestellt und hat dies der sirrin untersagt.Ebenso hat der t die sirrin offnsichtlich nicht in die führung von abfallhaufen und komposter und die die nutzung von sicherheitseeisentüren im heizungskeller eingewiesen , die geschlossen gehalten werden müssen,  ebenso keine  hausordnung erlassen zur reinigugn von gemesicnahfatsräumen und fluren und das anwesen offensichtlich bei starkrergenereignissen in nrw im letzten  jahr  grob fahrlässig nicht kontrolliert und seine sorgfaltsplicht als verwalter dabei erheblich verletzt ,w enn schon zahlreiche bauschäden eingeasl waserschäden eingetreten sind , das fällt wohl auch in die zeit des amecke, selbst auch  hauseigentümer , der als bevollmächtigter der erblasserin  die vollmacht o. dazu benutzt hat, sein gewalt mittels  erpressung und verdrehung der vollmachtsintention über die erblasserin ausüben zu können.  ( siehe erpressung der verfrachtung der erblasserin gegen ihren willen ins pflegeheim !) , aber dier mutter die  pfichten gegenüber ihre eigenheim nicht wahrnahm , da er ja wusste,  dass er als erbre ausgeschlossen würde.  Zu den offen stehenden räumen im gesamten haus gehörten der bestückte hobbyraum im anschluss an den heizungs - und waschrauam , alle anderen kelleräume – auhc de holzkeller  -bis auf den von sirrin selbst verschlossenen gehaltenen kleinstkeller des hasues , das separate zimmer in der erste etage  und die dachgeschosszimmer , worin die e. Noch private unterlagen , wertgegenstände und auch private steuerunterlagen eingelagert hatte – die wurden von T, offengehalten, so wie die post im hausflur , dies stellt einen erhebliche verletzung der privatspähre der E,. durch den T. Dar und hat nachweislich ja schon zu missbräuchlicher nutzung anderer  zimmer und dessen bestandes durch die sirrin geführt. Ebenso auffällig sind die weiteren angekündigten bauvorhaben des T. , welcher die dachzimmerfenster betrifft, dies seien angeblich undicht,: das  ist   falsch.: Sie sind dicht, davon konnte sich die E, selbst überzeugen, als ein starkregen sich am dienstag ,dem 12.09.23 sich über holzwickede ergoss. Der schlechte zustand der innenkanten der holzrahmen und der angrenzenden wasserbeschädigten teilabgelösten tapeten konnte sich die e. Damit nicht erklären- es kann nur dadurch entstanden sein ,d ass absichtlich bei regen die fenster  dort geöffnet wurden , um den holz und tapetenschäden zum nachteil der e.  hervorzurufen und einen angeblich undichtigkeitszustand vorzutäuschen , um das nächste bauvorhaben unnötigerweise im haus der E. Zum finanzeilen achtiel der e. anzugehen  -und neben der o. unterpreislichen fehlvermietung der paterrewohnung und der grob fahrlässigen sorgfaltsplicht gegenüber dem haus noch weiter zum nachteil der e. Das erbe Zu verwirtschaften, Ebenso fehlten die ladebatterien des rasenmähers von anfang an nach öffnung ds garga druch dne gefudnenen garagnTORschlüssel  der e. Im haus , denhatte die E. Mit ihrem bekannten aus der garage geholt und damit den rasen mähen wollen , neben anderen säuberungs- und instandsetzungsmassnahmen -z.b. an den ausgerissene und verzogene rollädenstreifen in der ersten etage , die sirrin daraufhin angesprochen , wo die ladebattrien seien , sie würde  ja laut T. Diesen rasenmäher Benutzen : wieder :  keine antwort ! Sienimmt an ,dass  diese irgendwo im haus versteckt wurden oder der t. an sich genommenhat und dieses verschwinden  auch deE. anzulasten , genauso wie die  strafanzeige der sririn gegen die e. zur offensichtlichen erpresserischen vertuschung der eigenen straftat mit der aneignung und vernichtung des hauseigentums der erblasserin durch sirrin o, eingesetzt wird. (s.u.) .Ich möchte bezweifeln ,dass die erblasserin zur vernichtung  ihres mobiliars und hausstandes oder weitergabe an dritte einverstanden gewesen wäre : so hat die mutter klara selbst schon  elektrogartengeräte wegen ersichtlicher fahrlässiger Nutzung unter mangelnder sorgfaltspflicht und haushaltsführungsmängel von schulte - mehring schon zu lebzeiten auf anfrag diese  nicht an sie  ausgeliehen ! Das war nicht  unbegründet , wenn schulte  und kinder im urlaub wegfuhren und der esszimertisch voll beladen vom frühstück unaufgeräumt zurückblieb und die e. Dies einsehen konnte , als sie die kaninchen füttern sollte im garten und erst dachte , es sei eingebrochen worden. Die kaninchen ,die schulte  nicht wie von der e. vorgeschlagen  aus dem tierheim geimpft und kastriert holte , sondern sich aus dem tierhandel hatte eine  gemischt unkastriertes und ungeimpft  dreiergruppe hatte  andrehen lassen,da sich dann zusammen draussen im garten gehalten unbemerkt und ungehindert vermehrt hatten und die schulte  die bauten auf der wiese – tatsächlich die  wurfhöhlen  mit dem nachwuchs- mit gartenplatten hatte vom ältesten sohn verschliessen lassen , und sie erst darauf gekommen war , alsls die in herbst in dern gragr heriengeholten tiere sich dann ersichtlich in der garage warfen und die häsin schon wieder gedeckt war mit einem enuen  wurf , als der vorherige entdeckt war und sie danm eine ganze schar an kaninchen zu versorgen hatte , wobei die männlichen tiere nun abgetrennt ganzjährig ausschiesslcih im halbdunkel der garage gehalten wurden und erst als ich schulte fragte , wieviele leichen sie im garten hätte , ihr das ausmass ihres verssagesn bewusst wurde , die anzahl der tiere hatte sie dan nabsichtlich durch unterlassene beimpfung und erbärmlicher  erkrankung im bestand  reduziert , schulte war auch diejenige , die  sich später auch in folge zusammen mit ihrenm ältesten sohn meine  pkw ausgeliehen haben wegen anngeblich dringlicher besorgungen , dem ich wegen der notfallverssorgung  der mutter bei zahlreicher berufs- und weiterbildungsbedingten abwesenheiten von ihnen als nachbarn versorgt wissen wollte, und wo ich ich danach die verwanzungen gefunden hatte , die mutter klara  selbst sah sich schon veranlasst, die verdreckten und vergrünten wassergefässe der kaninchen  als über 8o -jährige mit eigenem  frischwasser zu versorgen  , bevor  die tochter maria als jugendliche sich bemühte,  dies selbst zu tun.  Die mutter der schulte entsetzte auch meine äusserungen vor beiden ,ddass  ihr ehemann schulte das weite suchte , wegen mangelnder haushaltsfühumg , mangelndem Benehmens, schlechter betreuung der kinder und ihrer schulaufgaben , schmutziger  wohnung , mangelnder familienbetreuung, Kinder ungefrühstückt zu schule,  leistungsabfall in der schule , kinder zu spät  morgens oder gar nicht als sekundären krankheitsgewinn unter vorpielens schwerer erkrankungen zur schule geschickt, kein mittagessen fertig , keine vorratshaltung , keine familienkultur, und fehlendes des reagieren auf mahnende schwiegereltern vor der scheidung -solche leute hat die ernlasserin nicht zur verwaltugn des eigenen  hauses  benannt und gewollt -  viel weniger die e. Selsbt , das sie mit amcke und schutle -merhing -bekantnrwiese beie ag unna schon seit jahren in zivilklagen und strafanträgen steckte , die  siirn aber o. genau zu der foftführung  derselben in diese wohnung gesteckt wurde  . - oder die mutter auch zur ausräumung der wohnung der erblasserin dazu dem amecke irgendeine vollmacht in diesem sinne  ausgestellt hat. Die eltern als kriegsgeneratiion haben den verlust ihrer heimat und hab und gutes – als ground zero in der familie- erleben müssen und haben sich mit viel arbeit und eigenleistung auch für die bildung der kinder , den neuaufbau des eigenheims und inhaltes schwer erarbeiten und durch abstinenz der eigenen bildung für die bildug der eigenen kinder erspart. Dabei ist der e. Jedoch aufgefallen , dass dei sirrin nur zwei zimmer küche bad genutzt hat seit april , das ehemalige kinderzimmer und das elterliche schlafzimmer blieben immer ganztags die rollläden geschlossen, -zu sehen wegen eines eingegangenen nadelbämchens von ausserhalb seit april , ob dort möbel ins schlafzimmr aus dem erblass  zusammengestellt sind,  erfährt die e. weder vom verantworltlichen  t. , in dessen verantwrotungszeit die ausräumung erfolgt sein soll,  noch von der sirrin, hat aber von nachbarn den information erhalten , sie sirrin habe mit ihrem vater und amecke unter der verantwortung des t, der angeblich im auftrag des amecke nach den tod der erbalsserin gehandelt  haben will.,  den hausstand über eine abgestellten container und zahlreiche dinge des erblasses. Aber auch des privatbesitzes der e. Selbst in einem container im eingangsbereich entsorgt haben soll. Die e. Hat mit der mutter zuvor besprochen  ,dass sie in die paterrewohnung später ziehen wolle , den dortigen hausstand übernehmen mit der einzigen  küche übernehmen wolle und die möbel der eltern zur bestückung  anderer zimmer im dachgeschoss ,auch nach auszug des sohnes dort einsetzen wolle als nachnutzung .   Der e. Sit keien rechtsgrudnlagebaknnt , auf der der t. Oder amcke den nachlass der e. ,d er sich eben auch auf dne von mutter und tochter gemeisnam gefhrtn haushalt bezieht  , hätte verncihten lassen oder dazu den anschien eerecken . Mke , sirrin und der t. Druch vewiegereugn der wohnugn besichtigung durch die e. ,der auskunftsverweigerung von des t , was o. In seiner verwaltungszeit passierte .die e. hat umständehaber , den zum rasenmähen aus der gerage geholten rasenmäher erst im gartne stehen lassen u, idnenr erwartugn die ladebatterien dazu ausgehändigt zu bekomen und dann nach vergeblichen nachfragens um die ladebatterien bei sirrin diesen somit funktionsunfähig wegen wieder eingetretener blockade der garagentores durch den pkw der sirrin dort v , bei wiederholter auskunftsverweigerung und unkooperationswilligkeit der sirrin den erst in garten abgestellten rasenmäher bei drohenden regens  ins haus gnehmen müssen, um diesen nicht zu schädigen , weil  die ladebatterien nichtbeigebracht werden konnten oder wollten , unter blockade des garaganeinfahrt als pkw stellplatz durch sirrin , wobei sie von T darüber in unkenntnis gehalten wird und bisher weiter gehalten wurde ,  ob dieser asl pkw stellplatz vermeitet wird und unter ob und unter welchen konditionen der rasenmäher  an die T, vermietet wurdesei überhaupt einen stellplatz vermiett bekommen hat unter der auskuntsverweigerung , unkooperativen verhaltensder sirrin und des t. Gemeinsam./Ebenso ist  der mehring als T.  seiner informationspflicht als T. Bis dato über die organisation des hauses , die art und abmachungen der vermietung bis jetzt Nicht nachgekommen , dies ist eine bringeschuld , der ist er von sich aus und selbstständig  bis zum 10.09 nach wiederholter und monatelanger auffoderung nicht nachgekommen und dann auch nur unvollständig und unzureichendn , gerade bzgl des vermeitugns verhaltnisses der sirrin gegenüber , weil das gesamte  vermietungsverhältnis  bis auf die miethöhe monatlich nur mitgeteilt wurde . Es fehlen bis heute  die genaue finanzabrechnungen und vor allem der mietvertrag und die wohn - und hausrordnungskonditionen ;´ offensichtlich soll so die verwirtschaftung des anwesens vertuscht werden : die e. Kann jedenfalls die sorgfalt der finanzierung des anwesens durch den T nicht nachvollziehen unter diese desinformationslage , wobei zahlreiche gegenstände, der fast gesamte familienhaussstand  -heir wurdne nru wengien kartosn davon ausd ern 75 qm, wohnung und den kellerräumen , der vorratskammer bis zur decke mit uzahlriechen hasuhaltsgegenständen – von elektromesser, ladepsrohfalschen,  waage, schüsseln , krischentstieern etc e  - - nicht nur o. entweder  aus der paterrewohnung der verstorbenen voreigentümerin ganz entwendet  - sondern auch gegenstände aus den gesamten haus sidn entweder  ganz verschwunden , bzw.  teilweise ersetzt wurden durch teure neuanschaffungen, die nicht notwendig gewesen wären und nun zu lasten der E, gegangen sind und zur verwirtschaftung des anwesen von mehreren tausend euro beitragen.Der T hat seine informationspflichten gegenüber der  e. Bei der nachmietung und er organsiation unterlassen , dazu war vorgesehen ,und dies war auch in der familien bekannt -auch dem amecke - , dass die e. in die paterrewohnung als elterlichen hausstan einzieht mit ihren eigenen möbeln , wo es die einzige funktionsfähige komplettküche im haus gibt , die ncoh nachgrpstet wurde mit spüälmaschine und wo die e. schon zu lebzeiten der mutter für diese und für sich als nachbewohnerin einige  qualitative ausstattungsverbesserungen vorgenommen hat und extras eingebaut hat und angebaut hatte . Diese entscheidung der erbin und eigentümerin blieb bei  der vermietung unberücksichtigt , bzw. wurde vorsätzlich unterhölt, da die sirrin o. Weder etwas von vernünftiger haushaltsführung mit sauberkeit,  gartenversorgung, sorgfaltspflicht , noch tierhaltung o- versteht und als  raucherin sowieso nicht den vorstellungen der e. Noch der mutter entspricht-alles dinge , die mutter und e. Schon bei sder schulte bemängelt hatten und sie dies wissen, also vorsätzlich handeln ! .T hat auch die nachvermietung im haus nicht mit der e. Als mitbewohnerin und eigentümerin und allein erbin nicht  abgesprochen . Eine raucherin , den hund ganztgas allein in haus und eine nun  befürchtete preisliche untervermietung der paterrewohnugn mit nur zwei zimmer küche bad und wintergarten mit gartennutzung  kommt dem potential der wohnung gerecht .dies wäre  nicht im sinne der E.und der erblasserin auch nicht . Die erblasserin hat den mehring explizit nicht genannt als T, da sie von den unstimmigkeiten der e. mit der familie und der lebensweise der schulte per se nicht viel gehalten hat.Die e. hat dazu schon die sozialbehörden im der umgebung kontaktiert , um auch die einzelzimmer unterzuvermieten bei wohnungsbedarf der kommunen . Dazu will sei aufgrund der schlechten erfahrungen mit sirrin , in zukunft nur ukrainische mütter mit kindern aus gut situierten familien aufehmen , dazu hate die mitarbeiterin fü rsoziales fotos füpr die vermittlugn von adäquaten nachmieter verlangt d a diese jeoch strkt verwiegert , sei wprdensie agr nicht tun, hat also untenr eineme vorlsitlen ieen svorwadens scih private fototaufnhamen aus dne priavtärumen der e. Zumailen alssen , offensichtlich , um private dokumentatione aus em priavtleben der e. Zu herhalten u, diese  rechtswidrig zu erwerben unte vortäsushcung falscher tatsachen , um sie gegen die e missbräuchlich später verwenden zu können- zumbeispiel , um die e. Und ihren bekannten aus den von ihrebewohnten wohnung entfernen zu wollen ! De e. Hat daher per mail die melina dota von sozialamt in hozwickede angemailt  , die ihr  auf ihren wunsch auschlieslsch für einen flsch angegegebenee bstimmten verwendungszweck zugmailten fotos sofort zu löschen und diese nicht  anderen behörden eigenmächtig zur verfügung zu stellen. Das verstösst gegen den datenschutz.Die guten möbel der gepflegten haussstandes der familie waren nussbaumstilmöbel , damit hat die e. Mit der mutter vereinbart ,das siee in pbrigen hzu,memr zu rnachverwendung in gehbeen bestückung nachverwendung finden.  Da der mietvertrag nicht übermittelt wird und sirrin angibt, angeblich die ganze wohnung angemietet zu haben , muss die e. Davon ausgehen , dass gemäss der aussagen des nachbarn , es habe hier ein container gestanden und sirrin mit vater hätten mit amecke nach den tod der erblasserin die wohnung ausgeräumt und diaachn erhrblcih umfangs entsort , welche ins eigentum der e. aber testmentratisch  übergangen sind nach testament und deren achverwndugn mit der erbalsserin auch besproceen waen , aber ohne rücksprache mit der e. Offensichtlich erhebliche anteile vernichtet wurden.Die e. Mus dhaer davon ausgehen , dass wsenltich mobel im schalfzkmer de muter ncoh stehen  könnten , sie darpbre in unkalren gelasen wird, oder dass die möbel aus den hausstand der elterlichen wohnung vernichtet wurden oder sirrin zur verfügung gestellt wurden , wobei sie shcon ingie drot hat stehen sehen , bzw unter amecke und dem t. Auch noch aufgeteilt wurde, was sich daran erkennen lässt ,d ass ein kleiner teil davon in dann abgeschlossenen hóbbywerkraumes sekundär o. Aus den besitz des T.  wieder aufgetaucht ,   das offensichtlich der T. Am 10.09.23 im werkkeller beim wasserstandablesen war und danach die gegenstände in abgeschlossenen keller unter herausgabe des dazugehörenden  hobbyraumschlüssels als vermeintlicher garagentürschlüssel mit einem  (1!) briefkastenschlüssel vor abgang des t. Ohne abmeldung bei der e.   nun wieder aufgetaucht waren : ein neuer pinsel verpackt ,  farbendosen , elektroheckenschere , elektrokettensäge, hochdruckreiniger etc. )durch den t. am 10.09.23 vor dessen abreise wohl zurückverbracht - Zur vernichtung des mobiliares sieht die e. kein anrecht der beteiligten , sondern unter der anzunehmenden kenntnis des testamtes bei amecke und dem t. eine vorsätzliche schädigung der e. Im sinne eines diebstahl zum nachteil der e. , zur vernichtung des mobiliars gab es zudem auch keinen faktischen anlass im rahmen der nachvermietung, da es sowohl im keller, als auch auf den dachboden noch reichlich platz gab , diese unterzustellen statt zu vernichten . Es soll dazu aber ein grosser container aufgestellt worden sein nach dem versterben der erblasserin , auserdem auch  o. die vernichtung von gegenständen auch aus  der wohnung der e. Selbst und auch  vom dachboden und anderen kellerräumen -insbesodnern des hobby – und werkraumes und auch den an sirirn vermieteten vorratsraum der familie. Der t kontne der e. Daz keien rechtsgrudnlgn des amecke dazu bennenen, dies handlungen vorzunehmen Dienachvermeitugn ist zudem beenso nicht mit der e abgestimmt worden : dieE. hätte  nie zu einer einmietung einer raucherin zugestimmt, die seither in neu gebauten wintergarten sitzend ganze aschenbecher vollqualmt und auch in den ihren wohnräumen , wobei der hausflur mit verstunken wird und auch der balkon über dem geöffneten wintergarten bis ins wohnzimmer der e. dadurch belästigt und beeinträchtigt wird. Die sirrin  hat zudem die privatspähre der e. und ihres bekannten erheblich dadurch verletzt ,dass sirrin beide auf den privatgelände im hof händisch hinter der gardinen´vorbei aus dem   küchenfenter der angemieteten paterrewohnung aus von vorne gezielt gefilmt hat und angekündigte  diese filmaufnahmen an die kreispolizeibehörden weiterzureichen . Dazu kreierte sie den abwegigen vorwand , sie habe „ bewaffnete männer  auf den grundstück gesehen“ , das ist absolut unglaubwürdig, es sei denn,  sirrin selbst hat wirklich etwas mit mafiosi zu tun und verweigert deshalb die auskunft ihrer familenverwandtschaft gleichen  namens darüber. Es  berechtigt aber sirrin dennoch nicht.,  die e. Privat bewusst und heimlich mit ihren bekannten auf dem hof zu filmen:  zum einen hat die sirrin die e. tags zuvor  an selber stelle  aus dem küchenfenster von hinten gesehen und gezielt mit namen angerufen: sie kennt und erkennt also die eigentümerin und kann sie auch von hinten eindeutig identifizieren , zum anderen hat die e. die sirrin sehrwohl in kenntnis gesetzt zuvor , dass ein bekannter mit der e, mit im hause ist und sie ihn auch im aussehen beschrieben, wobei die sirirn sofort herausbrüllte  „ ich will die meldebescheinigung sehen“, wobei sirrin selbst aber sich nicht einmal bei der eigentümerin von sich aus vorstellt , noch dies auf vielfache auch mündliche, persönliche  ansprache und aufforderung anschickte zu tun . Bei den filmaufnahmen sind beide Gefilmten hintereinander  und direkt zusammen im hof gelaufen -dies sieht also in keiner weise nach einem grund aus , „  unbekannte bewaffneten männer „ über die kreispolizeibehörde  identifizieren zu lassen .  Das berechtigt  sirrin also nicht , die privatspähre beider gefilmten grob zu misssachten im sinne des verletzung des datenschutzes . Ich beantrage daher die filmaufnahmen von sirrin und die dadurch bei der kreispolizeibehörde unna beigeholten informationen von der e. Und ihrem bekannten auf der basis des vorsätzlich  illegalen filmens durch sirrin  zu vernichten bei der kreispolizeibehörde unna und die aufgrund von illegalen filmens erworbenen  informationen ebenso zu löschen  und nicht weiter polizeilich, noch juristisch oder gerichtlich zu verwenden ..er ist unbewaffnet und gehört nicht zu einer türkischen mafiosibande , sodnern ist wed die e. Grundgesetzkonformer  Abstammuungsdeutscher und schweizer staatsbürger !Da sirirn und schulte mehring den bekannten der e. nämlich schon bei diversen aufräum  -, putz  -und reparationsarbeiten im haus und garten - leider nicht das rasenmähen – gesehen haben, wie auch regenrinnen  -und abfulssreinigungsarbeiten , die der t. Udnd  uch amecke als jahrlanger bevollmächtigter deer mutter -   Mit der folge erheblicher bauschäden o. unterlassen haben , und sirrin diese auch nicht gemeldet hat trotz ständigen aufenthaltes im wintergarten und erheblicher starkregenereignisses in den letzten jahren , muss die e. Annehmen, dass sirrin weder ihrer sorgfaltspflicht ud konrolpflcihten übr dn dangemeitet hsu und gartenteil nachgekomen ist, mängel wie rergenrinnüberlaufens und massnweiser unkorrekt , nicht drainierte wassermassen an haus  , genausowenig wie verwirbeltes rergen von vordachabfluss auf da eigangsgeländer und das von ihr angemietete gartenteil über ein zu hohe hecke und wasserschäden und wassereinbruch im keller mit hauswanddurchnässung und starkstromkablevernässugn je einmal dem veralte gemeldet hat,   ja lügenhaften vorwand zum filmen nur erfunden und kreiert hat , um mit illegaler filmtätigkeit nur bezwecken zu wollen , eine polizeiliche überprüfung der gefilmten zu veranlassen, um  mit irgendwelchen polizeilichen informationen über den bekannten und der e.  eine  mögliche benennung des bekannten  als neuen t. oder zu verhindern ,um den mehring im amt zu belassen  und die das erber der e. Weiter zum iegen voteil gpsntig angemeite und vile dazu priavt verinabr tzur verpfugn gestellt weiterhin zum anchtiel der e. Zu  verwirtschaften trachten . Das deutet eher auf das gemeinsame vorgehen von amecke, schulte -mehring und sirrin gegenüber der e. Hin unter offensichtlichem einsatz von illegalen ,  lügenhaften  praktiken, weis chon indern veraggnnei geschehen . Dabei hat man von sirrin hören müssen  : „Ich mache sie kaputt.“-wobei die e. Als  politisch  - religiöse bloggerin eine  absolut kritische haltung gegenüber der derzeitigen migrationspolitik der bundesregierung seit jahren publiziert und die  aversiv-respektlose  grundhaltung der sirrin womöglich unter information über schulte  - mehring darin begründet liegt,  , was aber o. Auf eine undemokratischer intoleranter grundhaltung und mangelnder politischer integration der sirrin in D mit minderwertigem demokratieverständnisses schliessen lässt , statt in einen demokratischen diskurs mit der bloggerin einzutreten: Genau dies tut sirrin nicht ,sodnern eriwgert id kommunikation grundleegend und widerspieglt o. eine mangelnde integration und demokratisches grundverständis ganzer bereiche der gesellschaft wider , die mit körperlichen angriffen und schwerer  körperverletzung  , terrrormassnahmen , morden ,  tortenbewurfes gegen einfache bürger , gezielt gegen frauen als femizide ,aber auch gegen kritiker auf dikussionsveranstaltungen  z.b. gegen salman rushdie bis zu Konstantin Schreiber oder SaraWgenknecht losgehen und sich jedweder  kritik o. aufgrund gesellschaftlich-politischer  mangelentwicklung mit überhöhten persönlichen ehrgefühlen und unfähigkeit zur kritischen selbstreflexion nicht konstruktiv stellen können und wollen.   Zum andern wurde die e. Beim gang morgens zu den brombeerbüschen zum pflücken der reifen beeren aus dem esszimmerfenster der sirirn aus gefilmt mit standkamera , wobei die e. Davon ausgeht ,d ass die terasse mit pflanzenbewuchs zwischen den platten und ohne gartenstühle im warmen september unbenutzt ist und daher gar nicht an die sirrin vermietet ist und ausserdem vor ihrer verbarrikadierung mit abfalleimer liegt .  Darüber wird sie von t. Nicht informiert . Sirrin tut offensichtlich alles , um die begehung ihrer gartenseite mit allen mitteln  zu unterbinden und die einsichtnahme in die  wohnung der sirrin durch zuzug aller vorhänge und die herunterlassen aller rollläden der gesamten wohnung zu verhindern.Ausserdem hat sich den eindruck seit april und wiederholten beobachtungen ,dass der sirrin nur zwei zimmer (esszimmer , wohnzimmer ) , küche , bad und den wintergartenutzt und  vom T. Vermietet wurden , da bei den beiden übrigen zimmern konstant ganztags die rollläden seit monaten zugezogen waren : beim ehemalige kinderzimmer und das elterliche schlafzimmer waren konstant auch bei helligkeit ganztags die rollläden heruntergelassen. Ebenso war die terrassemitbenutzung von esszimmer aus , die zur etage gehörenden anteil der doppelgarage , zu der die sirrin vermutlich sowieso zugang gewährt wurde zu den gartengeräten   (unentgeltlich?)  – über die gesamten organisation wurde die e. Nicht aufgeklärt bis heute  -  , ebenso die von sirrin benutzte garageneinfahrt auf den eigentumsgelände als pkw  -stellplatzsodass dadurch eine weitere fremdvermietung  durch sirrin blockiert wird , der kellerraum, der waschmaschinenstellplatz mit trockenraum , die fragliche Mitbenutzung von gartengeräten und offensichtlich auch die zur verfügungstellung von holzschnitzel zur nachschichtung der Gartenberandung.- hier muss angenommen werden ,d ass dies alles zum nachteil der E auf deren kosten umgesetzt wurde und ausdruck einer absichtlichen verwirtschaftung des erbes  darstellt . Dazu wurden alle räume in haus auf alle etagen  -ausser der gewaltsam  geöffneten etagenwohnung der e. - , welche nur unzureichend unverschliessbar mit neuen schlosss ersetzt wurde, offen stehen gelassen und damit der sirirn über all der zugang gewährt , was dies auch mit der nachtbeleuchtung getan hat ,  Die e. Vermisst Brennholz für den specksteinofen aus dem holzkellerraum, den sirrin nicht angemietet hatte, aber der T. ihr offenstehen gelassen  hatte und ihr dazu den freien zugang gewährt hatte. Die erblasserin war so schwer gehbehindert, dass sie auch in haus nur mit rollator unterwegs war seit jahren und schwere holzklötze asl über 80 jährige , sptäe pebr 90 jährige mit Hüft Totalendoprothese und sturzbedingter radiusfraktur rechts nicht aus dem keller nach oben befördern konnte  . Die eE. Hat daher einzig und allein die specksteinofen im wohnzimmer der erblasserin seit 2006 für diese seit dessen anlage von anfang an für die mutter betrieben :die brennholzstücke als fällholz aus dem garten gestückelt , in den keller herangeschafft und eingelagert zum trocknen und geschichtet, den ofen täglich gereinigt, das reine und unbehandelte holz als verbrante holzasche zum düngen an die pflanzne im garten verteilt,  den ofen täglich bestückt  und zum anzünden mit anzündern bereit gestapelt. Zudem war die erblasserin ja für die letzten jahre ins pflegeheim verbracht worden gegen ihren willen durch amecke , sodass sie  -selbst mit fremdhilfe  -überhaupt nicht den specksteinofen nutzen konnte , der seinerzeit volle holzkeller und der  verbleib des holzes bleibt also ungeklärt , er fällt zusammen mit der Vermietung der Paterrewohnung mit speckssteinofen und hoher gasheizungskosten infolge der ukrainekriegskrise. Hier wird das potential der wohnung zur  vermietung als ehemalige familienwohnung also offensichtlich nicht ausgenutzt,  waauch mit dem eigenen  kellerraum , die garage , aber die nutzung als pkw -stellplatz , der mitbenutzung der waschküche und des trockenraumes, den gartennutzfläche von ca 300 qm grundfläche und der sonderausstattung der wohnung mit parkettfussböden , holzfussböden , specksteinofens und wintergartens in einer ruhigen wohngegend mit besten örtlicher schulversorgung  ( konfessionellen  und öffentliche Kindergrärten und Kitas , Grund -Hauptschule,  gymnasium , musikschule ) schneller und umfassender verkehrsanbidnungen sowohl oerr und privatverkehr  (  mehrere Buslinien in direkter nähe von ca. 50 Metern, Bahnhof , internationaler regionalflughhafen, autobahnverkehr über mehrerer autobahntrassen  ) in ruhiger wohnlage ,geringer bebauungsdichte mit grossen gärtenzahlreichen Sportstätten mit diversen sportplätzen,  sporthallen , Hallenschimmbad, Freibad , öffentliche Bibliothek , Naherholungsräume Ruhr und Sauer-Siegerland .Da wohnraum knapp ist und holzwickede mit dem keis unna - kamen -schwerte und dortmund zentral gelegen ist , um die angeschlossen ballungsgebiete schnell und gut angebunden erreichen zu können als arbeitsstätten, jedoch ländlich liegt, weir da potentil der vermietugn und der meeite rfpr eine 4 zimmer, küche,  bad wohnung und den o.g extras für eine ganze familie mit schulpflichtigen kindern  jeden alters -auch als grossfamilie mit separaten zimmern auf andnern etagen  - nichtannähernd  ausgeschöpft – der dachboden ist soliert , alls  andre ist eine lüge und o. Schuztbehauptung ist auch bei ameck ebekannt, da die e. Das auch 2006 noch komplettieren lassen . Bei dieser wohnungsvermietung wird das potential der wohnung selbst , als audas vermeitugn spotetnial des hasuses  wrud von T. Mit einer Miete von 500  Euro monatlich und diser meiterein mit mangeldnen sorgfaltspliicht o. Grob fahrlässig Vorsätzlich zum nachteil der e. nicht abgebildet und hat dazu geführt ,d ass die gebotenen ausschüttungen an die e. nicht erfolgten , geschweige denn , T. hat verwirtschaftet ein  minus von ca. 5600 euro.Es ist es nicht nachvollziehbar,  warum das vermietungspotential der wohnung für gehobene wohnungsbedürfnisse , für eien grossfamilie mit kindern mit schul  -und ausbildkungsbedarfn und preiswerten nacherholungsbedürnfissen  ,als auch zum nachteil der E nicht voll durch den T. ausgeschöpft wurde zur verwirtschaftung der bisher nicht erfolgten finanzausschüttungen an die E. Per testament , sondern so derart verwirtschaftet  wurde in ein minus von ca 5600 euro . Dass der T, selbst bewohner eine solchen hauses ist , muss hier  absicht  in der fehlvermietung , des mangelnde sorgfalts  -und aufsichtspflicht am dem von ihm zu verwaltetenden haus  angenommen werden! Die  auswahl von sirrin als der der politisch meinung konträr gegenüberstehende einzelperson für eine 4 zimmer bad, ( mit dusche und badewanne )  Küche , Terrasse, wintergarten mit ca. 300qm  gartenfläche, garage , nutzung von waschküche mit waschmaschinenstellplatz und Trockenraum , eigenem (aber kleinstem ) kellerraum  mit kartoffellkiste, weinregal und diversen abstellregalen ,udn schränken  ( tiefkühltruhe ?) zur verfügung zu stellen und mit extras wie specksteinofen , Parkettfussböden und holzfussböden, mit vorratskammer und einbauküche mit markengschirrspülmachine, herd und kühlschrank und wohl auch die vermisste Markentiefkühltruhe aus den kellerraum der eltern ,  dafür dann nur 500 euro an miete anzusetzen und ihr womöglich noch unentgeltlich die selbst unter sich und amcke verteilten und an sich oder  genommene gartengeräte aus dem  bestand der eltern zu verteilen und mit neuen zu ersetzen und diese gartengeräte neu zu beschaffen und womöglich noch unentgeltlich wie den pkw  -stellplatz zur verfügung zu stellen ? -, wobei diese lediglich in teilzeit in offensichtlich einem angestellten dienstleistungsberuf (altenplflegerin, kllegien der schulte mehring ?) arbeitet, aber mit pkw , haustieren und als raucherin dort eingemietet wurde , zeigt , d ass hier offensichtlich jemand ausgewählt wurde, auf die man die tatsächliche vermietung  individuell heruntergschraubt angepasst hat für den rahmen ihrer finanziellen möglichkeiten ,  dabei das potetnial der vermietung zum nachteil der e. Nicht ausgeschöpft hat , sondern damit die grundlage geschaffen hat , das erbe  Zu verwirtschaften und die mieterin  gegen die eiegentümerin  aufzustellen , bis hin zum o.  mobbing mit den von anfang fehlenden ladebatterien des raesenmähers und anhaltenden respektloser auskunftsverweigerung bis hin zum o. Illegalen filmens und lügenhaft erprsserischen strafanzeige .Diese siirin hingegen zeigt  sich von anfang an mit einem unkooperativ bis respektlosn verhalten  der älteren eigentümerin gegenüber ,d ie ihre mutter sein könnte vom alter her  :sie hat ein freundliches anschreiben  der e. , sich einmal bei der eigentümerin vorszustellen monatelang online nicht  nachgekommen , auch bei peersönlicher mündlicher ansprache nicht . Laut zeugen aussagen soll sie zusammen mit ihrem vater den  teil des erbes mit verräumt , verrncihtet  bzw an sich genommen haben und offensichtlich kriminellen gebahren  bzgl der aneignung/vernichtung / der gegenstände aus dem elterliche hausstand  zusammen mit amecke ,und unter zuhilfenahme sirrins vaters unter der verantwortung des T. Als verwalter , vollzogen haben , darunter z,b, auch gegenstände des täglichen bedarfes wie zwei fahrräder aus dem hobbykellerraum , was nicht nur in der paterrewohnung der erblasserin als elterliche hausstand bezieht , sondern auch auf gebrauchsgegenstände auch aus der wohnung der E.,  Anderer kellerräume des hausstandes der erblasserin, bis hin zum den dachstuben und der eigenen privatwohnung auch direktes eigentum der e. , nicht nur erworbenes eigentum durch erbe,  entwendet worden, dabei mussten sowohl der T,  und auch amecke den inhalt des Testamentes  gekannt haben mit der die e. als alleinerbin genannt wurde und amecke davon ausgeschlossen wurde , wobei der gesamte inhalt des elterlich geführten hausstandes  komplett auf die e.  übergegangen ist und dessen entwendung , vernichtung  und die fehlvermietung die grundlage für die verwirtschaftung des erbes zum nachteil der e. gelegt hat und auch die strafanzeige der sirrin gegen die e. Begründet und die auch das hausberbot , um dies o. Zu vertuschen .  Das ganez kan also auch vorsätzcleha uf die täuschung der e auf vorliegen einer straftat einhergehen und liegt in der permanenten auskunftsverweigerung von t und sirrin gegenüber den voliegennden verhältnisses und der stattgefundenen eigenmächtigen vorgehens . Amecke mehring – schulte  kennen sich seit jahren und agieren schon zusammen gegen die e. Da davon auszugehen ist,  dass amecke die beerdigung der mutter hat stattfinden lassen und er den bestatter aufgetragnn hat die e. Darüber online zu infomieren, die email im blog publiziert ist und nach Nichterscheinen der e . au fden beerdigugn ihrehr mutter und de foglgenden abrechnugn der beerdigunskosten mit dem aemcke bzw dem t.,d er ja nachweislcih da rstgelt der rblaserin avond nr sprakasse holte .hätte diese nachfrage kommen müssen in jahrelngen zusammenarbeti der amceke und merhign scghulte gegen die e. : alle haben die onlien anschrift der e. Gekannt und sie ungentuzt gelassn in der nachfolgenden abwirtschaftugn  des nachlasses und zeigt,  dass dies vorästzlcich die email der e. Gekannt haben und si e bei der wieteren veraltugn der erbes o. Absichtlich übergangen haben .Das ganze gipfelt nun bis hin zur offenkundigen bedrohung der E , durch sirrins strafanzeige gegen die E. Vorliegend,  Mit der von sirrin ins falsche verdrehten aussage ,die E.  sei eben nicht alleinerbin der erblasserin geworden  -so wie das testamtent besagt - , sondern sie legt ihre eigene falsche auffassung der E, darin nun nahe , die e. Habe  nur das haus  geerbt: damit versucht sie offensichtlich die eigene straftat bei der aneigengun dun verncihtugn des erblasses zu vertuschen, die die e. die sirrin als mieterin schon konfrontiert hat:  „sie gehe von einer straftat aus“ , wenn sirrin mit ihrem vater dieses tat . darauhfhin die sirrin: „ Ich habe gar keinen vater.“ Amecke als von der erbschaft testamentarisch ausgeschlossener und unter der verantwortung  des T.als verwalter den von der e. Ererbten nachlass die paterrewohnung ausgeräumt und in einen container im einangsbereich entsorgt hätten oder offensichtlich unter sich in der nachnutzung aufgeteilt hätten , wobei aber vermietungsunabhängig auch gegenständen aus den elterlichen genutzten kellerräumen , der von t, und amecke ohne information der E . gewaltsam eröffneten etagenwohnung der e. selbst bis hin zu im dachgeschoss befindlichen Nutz -  und hauspflegeuntensilien offensichtlich unnötigerweise vernichtet haben- hochwertige nussbaumstilmöbel  -  bwz nutzartikel  wie gartengeräte unter sich aufgeteilt.  Ob und welche anteile davon direkt an sirrin zur nachnutzung übergegangen sind, versuchen offensichtlich die sirrin und T . dadurch zu verhindern, dass die erbin das erbe nach dem tod der erblasserin durch  eine wohnungsinspektion der patererwohnung als eigentümerin des hauses mit schrifltich angendigter wohnugngsbegehung durchführn kann in der paterrewohnung , was sirrin mit einem haus  -und grundstücksverbot aller angemieteter flächen und räume gegen die E erwidert hat.  Die e. Hat dazu ein anrecht als eigentümerin und als alleinerbein , dies zu beegutachten , dass ihr die sirrin nicht zugestehen will .Nachdem die e. Die schon eingetretenen bauschäden, die unfähigkeit der sirrin zur kooperation , das versagen der eigentümerrechte der e durch sirrin, die respektlosigkeit im umgang , die unfähigkeit zur geordneten haushaltsführung im keller beim waschen , die unsauberkeit und qualmerei , die missachtung der von der e. eingesetzten hausordnung , der dringenden verdacht auf straftat durch sirrin bei aneigengun der erbaslses bzw deren mithifle bei der vernichtungdie begutachteten bauschäden unter grober verletzung der sorgfaltsspflicht der sirrin bei wasserschäden und überlaufens der regenrinnen und aufrehterhalten des verbotes zur behebung der ursachen trotz einässung des starkstromkabels dabei asl gefahrelage , und auch des t. verrletzung der sorgfaltspflicht , der dringende Verdacht auf vorsätzliche verwirtschaftung des erbesunter mangelnder  sorgfaltspflciht und meldeplficht der mieterin an den verwalter und  mangelnder sorgfaltfpflicht und kontrollplicht des verwalters zur kontrolle  durch t. Unter offensichtlicher nicht ausnutzung des potentials der paterrewohnung zu vermietung musste die e. Bei eine verwirtschaftung von mehrerer tausend euro Einschreiten und nun sowohl den t, und  auch die sirrin durch kündigung zu ersetzen versuchen zu verhidnereun weiterer schäden  .    Dazu wurde nach erstellung einer hausordnung zur zeitlichen regelung der nutzung der waschküche und und deren reinigung diese hausordnung sofort unterlaufen von sirrin durch tätigung eines waschtages durch sirrin am nicht zugeteilten sonntag als gemeindlich ausgerufener ruhetag , es erstreckt sich weiter auf das abschliessen der waschküche an den übrigen , von den anderen Bewohnern genutzten waschtagen , und der fehlenden umsetzung der reinigung der von sirrin bis zum 10.09.23 allein genutzten gemeinschaftsräume im keller, wasch- trockenaum und heizungsraumes und anschliessende flurzugangswege  und des hauseigangsbereich mit treppe und flur : alles ist verdreckt und mit spinnweben versehen oder zeigt wasserschäden :wobei audrüclich  zu erwähnem,  ist dass das starkstromkabel so im kellerflur  hängt ,d ass jeder direkt darauf zuläuft , wenn der in den keller geht ! Vernässtes starkstromkabel und die drarunter sich tagelang befindlichen wasserschadenpfützze bsi zur abtrocknung als wassesreienbruchschadne  können nicht übersehen und kaum übertreten werden, ebenso die bei den ablesengeräten die darunter sich befindlichen dauerdurchnässten aussenwände  im keller bis über die innenisolatiosschicht  an den leitungen und rohren entlang ! Hier muss vorsätzliche missachtung vorliegen!  Darauf baut sich noch eine an  zumutung grenzenden verleumderischen strafanzeige gegen die e.  ergänzt , die E wolle sirrin  „vergasen“ . Das muss die e. Als  rassistisch gegenüber der e. als grundgsetzkonforme abstammungsdeutsche auffassen. Es ist unbegründet und zutiefst verleumderisch  ,weil die e. In polen mit der kolpingfamilie holzwickede seinerzeit ausschwitz  -birkenau besucht hat und dort für die opfer des holocaust gebetet hat. Sie hat sich auch dokumentationen über das vorgehen des machtapparates in Deutschland seinerzeit interessiert und kritisch auseinandergesetzt, das über  absolute willkür über menschen einhergeht.seither sind die schlüssel des kellereinganges am hauseingangsbereich und der waschküche/ heizungsraum nicht mehr im schloss steckend und abhanden gekommen, sodass mit der vergabe des hausschlüssels an dritte durch sirrin oder T. jeder in den gasheizungskeller gelangen kann und den gashahn aufdrehen kann und so zur zerstörung des hauses beiträgt , denn die verleumdung , sirrin in gemeinschaftlich genutzten räumen und als durchgang zur selbst genutzten gartenfläche und den arbeits- und hobbykeller vergasen zu wollen, kann nur durch eigengefährdung der e. Und ihre bekannten selbsteinhergehene und deshalb alleins ch absurd , insbodnern durch erhebliche bauschäden am haus,  über eine behinderung der begonnenen reinigungs - und reparaturmassnahmen am haus erfolgen durch blockade des hobbyraumes derin befindlichen werkzeuge und durch zerstörung des eigenen erbes selbst, obwohl die e ja gerade dem t. verboten hatte die heizung erneuern zu wollen , da dies die finanzlage verbietet  , daher ist es absurd und beginnt mit der luege , die „ e. . Habe nur das haus geerbt“ - deise ausage ist eindeutig falsch  , die e.  ist alleinerberin geworden und deshalb durften weder amecke noch sirirn und angebclieh der vater ihr das elterlichen hausstand vernichten oder unter sich aufteilen ; hier wird o. Mit einer lüge durch vortäuschung einer beabsichtigten straftat der vergasung druch die e. , was jeden treffen könnte ,d er sich in den heizungskeller begibt und zu einem erheblichen bauschaden führt am haus de e. , worin die e überhaupt kein interesse hat , im gegenteil , sie hatte städnig versucht mit allen mitteln , bauschäden durch wassereinbruch zu beseitigen und abzustellen . Durch diese lüge versucht die sirrin o.die e. unter druck zu setzen , die in der strafanzeige der sirrin vorgegebene luege über die gefälschte art der erbschaft eine gegen sich nun drohende , aber testmentarisch begründete strafanzeige gegen sirirn selber dadurch  abzuwendnn , idnem sie genau den satz in testamen andersn weidergibt, den sei al stratftäterin entlastet und freistellt und mit einer versteckten bedrohung der vergasung der erbes zu erpressen trachtet , ihre interpretation des tesamentes zu erlangung ihrer eigenen strafffreiheit dabei gegen die interessen der e. Damit  durchzusetzen , um der e mit der bedrohung zur vergasung dann ihre interpretation  erpresserisch anheim zu stellen, um ihre eigenen  von der e. konfrontierten verdacht auf eine straftat zu vertuschen und eien dami in zusammenhang stehenden strafanzeige damit zu verhindern ! Die e. Geht dabei von einer fortgesetzten kriminalität der sirrin aus !Wegen derMinderung des eigenen finanzhaushaltes der E. Hat sich die  und viel besser genutzten hauses gehörte, dazu hat sich die E, schon mit den erstsaufnahmnestellen von drk , den sozialamt in holzwickede und den hiesigen durchgangsheimen in verbindung gesetzt, um dies verbliebenen 4 einzelzimmer im haus über mherer etagen veteilt und dien im keller befindliche  kochstelle noch weiteren einzelpersonen nachzuvermieten, die fehlvermietung und fehlbesetzung durch sirrin als nachmieterin der paterrewohnung geht einher mit den von T. trotz schon verwirtschafteten erbes von minus 5600 euro  mit einer teuren, unnötigen und von mir verbotenen neuanlage anderer heizungssysteme , obwohl die situation am gasmarkt für die kommende heizperiode im gegensatz zum letzten jahr entspannt sein soll und die heizungsanlagen nachweislich vom schornsteinfegermessungen her mit besten abgaswerten bestätigt wurde , obwohl die e. Lesen konnte ,d ass 49,3 % ( focus 37/23) der haushalte in D noch immer mit gas heizen und das auch noch  für die nächsten 20 jahre sie nicht verboten sein sollen und angesichts der derzeitigen finanzlage die e. Dies dem t. Untersagt hat !Ebenso verhält es sich mit den dachfenstern, der grossraumesn und der badezimmers , die nachweislich dicht sind beim starkregen am 12.09.23 , aber von T, ebenso ersetzt werden wollen und deren schlechten zustand im innenholz und nässegeschädigten tapetenzustandes im fensterbereich daher nur durch absichtliches öffnen und offen stehen lassen bei regengüssen erklärt werden kann,  im übrigen ist das älteste dachfenster in flurbereich aus dem baujahr von ca. 1966 auch noch dicht . Diese erneuerungen dienen also nicht dazu ,das haus in schuss zu halten , sondern eine weitere verwirtschaftung vorzunehmen und passen zu den strafanzeige der Sirrin inhaltlich , denn wenn die anlagen in die luft fliegten , dann müsste  sicherlich die gasheizung erneuert werden und das haus wäre geschädigt , was sich derzeit ncith notweingi sit , warhscheienlcih auch in hsu der t selstb ncith vorgenommen wird m aer die kollaboration der von t und i´sirrin bedeutet – aein zusammarbeiten  von isirrin in der  zugang zu allen räumen hatte , und des t. Zum nachtiel der e. Hindeutet !  Die e. Hat keinerlei motiv,  ihr erbe zu schädigen , dessen zerstörung aber passt eindeutig dazu , ihr mit falscher diagnose durch pkw verwanzung nach ausleihe an schulte und sohn den berufsweg zu zerstören , durch fehlerhafte befristete berentung aufgrund einer chronischen , d.h permanenten  diagnose und nur befristeter berentung druch ie zwangsbetreuerin  bernhard asuschwerte einhergeht, das privatvermögen zu verwirtschaften , Gleichzeitig mit permanentdiagnose eine unvermittelbarkeit  im jobcenter zu verursachen , die herausgabe der diagnose dort seit monaten ebenfalls  zu unterdrücken , die antragstellung auf sgbII mit der axa kV und falscher basisstarifzusendungen sie zeitlich aus der KV fallen zu lassen , bei erstantrag auf SGBII  die einsicht in allen  mitgeführten unterlagen zu verweigern , durch o. Kontrolle und herausnahme von behördenpost wochenlang und wiederholt diese antragstellungen  auf sgbII zu unterbinden  , das vermögen der mutter gegen ihren willen durch verfrachtung ins pflegeheim zu verwirtschaften , das zusammenleben der e. Mit der mutter im haus zu beiderseitigen nutzen zu verhindern, dabei durch manipulation der mutter bei schon jahrelang bestehendem eingeschränkten urteilsvemögen der mutter und ihres unvermögens in der beurteilung derselben ein betreuungsverfahren unter erheblicher  beeinflussung der mutter bzgl der investigativ kritischen arbeit der e gegen das politisch militärisch agierenden , destruktive machtsystem und aller beteiligter religionen zu verhindern und nun durch die beeinflussung der mutter , welche kriegsbedingt nur volksschule und keine berufsausbildung hatte, zur einsetzung eines  T.  zu veranlassen, um ihre auch der haus zu verwirtschaften und sie mit luegenhaften äusserungen  der sirrin , die ihrer meinugn zur asyl – und migrationspolitik sie persönlich  nimmt, noch persönlich schädigen zu wollen ,  obwohl die e schon im vorfeld der mutter gezeigt hat ,d ass sie renovierung , anbauten,  modernisierugn und instandhaltugsmassnahmen am haus und garten , modernen wassermanagement sehrwohl umsetzen kann und daher befähigt ist,  das haus allein zu führen , nun offensichtlich durch amecke  zusätzlicho.  strfataten oder diese vortäuscht, bewirkt wurde , den mehrign als jahrlanger kontrahenten der e. gegen die e. In funktion zu bringt , wobei offensichtlich dabei briefe de ag unna zur vorschlagsunterbreitung eines T. Zugusnt edes allein ageirendnen amckes abhanden gekommen sind  , um zusammen mit sirirn das haus verwirtschaften oder zu schädigen und zu zerstören zu können, den die  ( vorgetäsuschten ?) straftaten über die sirrin ,der verncihtung von gegenständen aus den hausstand, denn irgendetwas muss ja im container gelandet sein) zusammenhängen  , weil die e, mit ihrer anderen meinung als politische bloggerin mit der kritischen haltung gegenüber unlimitierte und unkontrollierter  migrationspolitik zur überdehugn der natioaneln sozilssicherung ssystemes offensichtlich der e. Nicht argumentaiv entgegentritt , sondern  mit persöscnlcihen hass ,und schädigungsbereitschaft ihre respktloser , agfressiv unkooperativem und erpresserischen verhalten auf dass basis von von sirrins vorgegeben lügen „ Ich mache sie kaputt „,ist die basis zur o. unhaltbar verleumderische stafanzeige gegen die e. betreibt und in gang gesetzt hat.  Die vermutete öffnung der dachfester geht einher mit den offen zugänglich und unverschlossen gehaltenen dachzimmern bei ankunft der E im haus durch den T,  sodass sirrin immer zugang zu allen räumen ausser  der etagenwohnung der E. hatte : vom keller bis zum dach und wohl auch der garage,, da der garagenschlüssel von t ,nicht herausgeben wurde am 10.09.23, sondern der hobbyraumschlüssel :  dieses garagentor  ist von innen zudem leicht zu öffnen durch lösen der innenverriegelung am garagentor , sodass die sirrin vor allem im winter und in dunkelheit morgens früh  um 5.30 uhr nicht die pkw fenster freikratzen muss ,sondern nahezu unbemerkt den pkw aus der garage holen kann. Das ist nicht auszuschliessen bei den o. luegen der sirrin in  zusammenarbeit mit dem t.  Das verhalen von t und der siirin  stellt eine  absolute  unzumutbarkeit im zusammenleben mit dieser dar . diee verweigerugng der  herausgabe und einsichtnahme des mietvertages durch T. und sirrin gleichzeitig als grundlegende verweigerung zur informationspflichtsverletzung des T. Und der blockade der kontrolle seiner verwaltungstägigkeit  lassen darauf schliessen, dass hier eine vorsätzliche verwirtschaftung zum nachteil der E. Vorliegt und diese sirrin dazu explizit ausgewählt wurde und die vermietung des familienhausstandes ein ganzen familie ihrer finanziellen verhältnisse als nur ein teilzeit arbeitenden angestellten ,  aber mit pkw, haustieren und als starke raucherin erhebliche grundausgaben haben dürfte  und die  vermietung dazu massgeschneidert angepasst wurde und bei weitem unter dem potential blieb. Diesbzgl. wurden äusserungen von sirrin gehört , „ ich mache sie kaputt.“ die e. ist politische bloggerin mit vehementer kritik an der von der politik zu verantwortenden gesetzeslage einer umsetzung der politik der offenen grenzen mit der folge der sicherheitsgefährdenden und sozialversichungszerstörenden unlimitierten versorgung aller migrationsfähigen – und willigen immigranten ausd er ganzen welt -auch als illegalen, absolut unkrollierbare immigration - nach D hinein und dbaei internaioneln veerantwrotlihekiten auf die deusch nationele ebenen heruntergebrochen werden. Das Vorgehen zum nachteil der e. Ist auch der ausdruck der kritik am amtskirchlichen gebahren , welche sich unter den politisch -privilegierenden schutz des politischen machtssystems seit jahrtausenden  in unkrtischser haltung gestellt haben, das aber schöpfungszerstörende, ausbeuterische und ungerecht gesellschaftsspaltende – und sozialstaatlich -zerstörerische ziele des Maximalprofits verfolgt. Die böswillige Haltung der sirirn der E gegenüber mit ihren berechtigen kritiken ist offensichtlich eine weitverbreitete haltung sowohl von (links-) extremistische und migratorisch  -aggressive  gruppierungen und absolut undemorkatische haltung  gegenübr Bürgern andere Meinung , welches offenscihtlcih mit bedrhugn mobbing und zersörugn bedrohungenbeantwortent wird ( s.u.) die E, sit jedenfall ncith darn intereessirt, sichd da E, zezu zerstören oder zerstören zu lassen. Der T. hat die tierhaltung des singleperson mit kazte(n)  und einem grossen hund zugelassen , obwohl  diese sirrin  vollschichtig ganztags ausser haus ist . das führt dazu das ganztags der hund mit katze allein in haus gehalten wird. Wo diese  seine notdurften verrichten am ganzen tag , is tder e. Niht klar ,d ass diese die erneuerung von parkett und holzfüssböden in der paterrewohnungauf wusnch der eltern veranlasst hat , kann eine schädigung derselben nicht ausgeschlossen werden. Der hund führt zu einer wiederholten lärmbelästigung, weil er immens wachsam ist und bei jeden geräusch- von nachbargrundstück bis zur hauseingangstür , selbst bei der schliessung von zimmertüren in der darüberliegenden etage  - bellend anschlägt – er ist weder von der grösse noch von verhalten her ein haushund für ein mehrfamillienhaus , sondern ein wachhund für alleinlebende wohnparteien mit grossgrundstücken im bäuerlichen umfeld !Der T. hat seine aufsichtsplichten zum erhalt der answesens  insofern verletzt, als er der mieterin keine hausordnung erstellt hat, was aber im haus üblich war mit mehreren mietparteien seit jeher : er hat das rauchen im haus nicht verboten , was zu einer erhebliche mindernung des wohnstatus der paterrewohnung beiträgt durch verräucherung der tapeten und erst neu angelegten böden , er hat keineregelmässigen reinigungsarbeiten, die aber zum erhalt der sauberkeit des hauses notwendig sind , angesetzt  für sirrin für die gemeinschaftlich  genutzten gemsicnaftsräume wei flure. keller und  hasueingang , faktisch aber bislang durch aktiven ausschluss der e. Asu iehreh wohnung durch vorenthaltung ihres etagentürschlüssels bis zum 09.09.23 -allen von sirirn genutzt wurde . Es bezieht sich neben der von srrin genutzten gemeinschaftsäumen wie waschküche , kellerflure und hausflur und eigangsbereich . Alle ist verdreckt und /oder verqualmt! Er hat die sirrin in deren offensichtlich absoluten unkenntnis über gebotene sauberkeit und haushaltsführung die nuztugn der waschküche mit den dazu angelegten bodenablaufs nicht erklärt , sie drainierte alle abwässer - auch stark verschmutzte und mit tierhaaren belegte in die waschtischspüle , was zu einer dauerverstopfung der spüle führte mit tierhaaren :sdi hat das verdreckte wasser nicht in den bodengulli entleert, der aber dafür vorgesehen ist . noch hat  sirirn dies selstb verstanden korrekt zu nutzen  ncoh hat der t. sie darüber aufgeklärt. Die im heizungskeleer vorgeschrieben eisentüren stand tagelang offen , solange bis die e. Der sirrin  eine hausordnung erliess , in der diese angewiese wurde alle sicherheitstüren des heizungskellers geschlossen werden müssen -so aber hatte sirirn nicht nur freien zugang zum hobbyraum und werkkeller, sondern war auch nicht  aufgeklärt üerb deren funktion. Er hat seine aufsichtsplicht verletzt, was zu einem anlegen eines offenen und eines wilden komposthaufesn von bis zu 7 meter länge zu verantworten hat, was unstatthaft is tncith genehmigt ist und wohl während dieser verwaltertätigkeit vor allem von sirrin durhgeführt wurde , er ist direkt an der zaungrenze zum nachbarn hin gelegen , der direkt 2 meter dahinter terrasse , gartenwege und einen sitzplatz in freien betreibt, so eine anlag ist nicht erlaubt , weil es dadurch zu geruchs - und ungezieferbelästigung kommt : dazu hat die e. vormals zwei geschhlossene neudorf-komposter angeschafft , welche aber nicht ordnungsgemäss betrieben werden  da ganze stöcke unzerkleienert dort hinein gegeben wurden,die eben nicht so verrotten. Dazu aber befinden sich zwei häckselmaschinen , die von der e. Angeschafftwrude  und eine neue in der garage . Dazu hat der t. Die aufsichtspflicht zur korrekten handhabung der neudroferkomposter unterlassen und auch seine kontrolfunktion vernachlässigt, sdodass es zu einem unkorrekten anlegen eines  langen offenen wilden ablagerung von  rasenschnitt und laubresten etc, gekommen . Da der T . ja selbst ein haus betreibt gegenüber und die gegebenheiten und vorgaben kennen muss von der hiesigen gemeinde, muss man hier absichtliche vernachlässigung annehmen.In diesem zusammenhang muss auch die vernachlässigung der reinigung der regenrinne des hauses angesehen werden, was aber zur grundpflege eines solchen anwesens gehört und der t. Sicherlich dieses nebenan am selbst bewohnten haus sehrwohl durchführt /durchführen lässt. Dazu gibt es leitersysteme aus aluminium  in der garage aufgehängt , leicht zu handhaben , die dieses auch selbst zu  ermöglichen.Leider ist dadurch in folge bei r´dem ersten erlebten regnnguss am dienstagmorgen  ,dem 12.09 23 , zu erheblichen überschwemmungen über die GESAMTE breite der regenrinne auf den von der sirrin angemieteten haushälfte gekommen.  Das wasser wurden nicht mehr in der regenrinne weitergeleitet werden , wiel diese halb mit matierl vollsitzt und  konnte auch nicht wegen verstopfung des regenablussrohres nicht mehr  korrekt in die kanalisation drainiert werden : es prasselte auf voller breite der regenrinne , die die gesamten hausdachhälfte drainiert auf breite front aus der regenrinne herunter , traf auf den balkonbrüstung  auf,  überschwemmte den balkon und traf auch laut prasselnd direkt auf das darunter hervorstehende wintergartendach laut auf.Das hat dazu geführt ,d ass die neu angestrichen balkongittereisenstäbe schon unten angerostet sind ,  diese brüstung liess die e. in schwarzer farbe zusammen Mmit dem neu gefliesten bodenbelag des balkones neu anstreichenund ist nicht mehr die ursprüngliche farbbelag , sondern der schon renovierte anstrich. Ausserdem lagen schon abbruchstücke debalkonabschlusskante – schwarz und  graue farbe – schon auf dem glasdach des wintergartens, was in alln jahrn zuvor nei eingetretne war und als  wasserschaden gewertet werden muss.sDas wasser drainiert dann oberflächlich über den wintergarten auf das von sirrin  angemietete teilstück des garten , fliest nun durch die schwarzdeckenfliesbelegung und der darauf befindlichen breiten holzschnitzelstückchen auf den schwach bepflanzten  randstreifen des garten nun vermehrt oberflächlich entlang des natürlichen gartengefälles Richtung vordere Haussseite und Hauseingangsbereich ab : Das hat dazu zusätzlich dazu geführt ,dass sich auf dieser Haussseite das wasser von den hauseingangssockel staut und im keller einen Wasserschaden in sog von T. neu definierten  „gemeinschaftskeller“ (wieviel sirirn anteilig dazu zahlt ist unklar ?)  hervorruft : tatsächlich handelte es sich dabei um den ebenso fast vollständig ausgeräumten abstellkeller der familie -ursprünglich mit zahlreichen dekoartikel – hochwertigen jahrszeitendekorationen bis hin zu den selbst angefertigten weihnachtskrippen des vaters , alle verpackt und eingewickelt  in kartons, sowie blumenübertöpfen , alles ausgeräumt und offensichtlich weggeschmissen, ebenso dort plazierte, nun  fehlende tiefkühlschrank dort un zahlrihe teifkuhltaschen zumtrasnport von Tiefkühlgut :   dort ist die aussenwand bis über die Innenisolationschicht durchnässt worden , weiterhin fand sich ein immenser wasserschaden am STARKSTROMABEL im davor befindlcihen kellerflur auf dieser hausseite , am kabel entlang befindet sich durch mitgeführte lehmpartikel eine bauner streifen vom Kabel bis zum Boden und ein Wassereinbruch mit Pfütze in kellerflur davor , welcher erst nach einigen Tagen abgetrocknet war, um dies aufzuzeigen hat die e. die pfütze am schacht nicht behoben , um zu sehen, was nun passieren würde: : nichts !Das ganze wird noch verstärkt dadurch ,dass  das wasser vom eingangsdach ebenso dorthin drainiert  wird :auch  hier können erhebliche wassermengen zusätzlich anfallen und sich dazu nocin selben  Bodenbereich ansammelt und aufstaut  im von sirirn  angemieteten geländeseite  des grundstückes,  was deeingetretenen wasserschaden nochmals verstärkt , weil es dieüberdachte drainagefläche nochmals erhöht.Derzeit  läuft das zusätzliche drainagewasser alles auf der druchnässten hausseitenewand zusammen . Dies wird aber nicht nur auf den boden zusäztlicabgeleitet asu dem hasueingangbereich , sondern von der inzwischen hochgewachsenen Kirschlorbeerhecke noch dazu auf den eingangssockel umgeleitet. Auch hier gibt es gleich noch mehrere wasserschäden am Haus zu beklagen Dort sieht man sowohl abbruchspruren durch frostsprenung  am sockelverputz und verrostugnen an den halterungstäben des gelnderns in sockel und das geländer is tmageblich  genau dort von oben bis unten komplett verrostet, wo da wasser nun herunterrinnt -umgeleitet durch die driange in die vi zu hcoh gewachsene kirschlorbeerhecke , die drot auf en eigeensokcel in de rcke bfindliche topfbepflanzung in der ecke -wohl auch vorgenommen auf kosten der eE. in deren abwesenheit  -ist durch überwässerung ebenfalls abgesoffen , weil sie zu dicht an der abflussanlage des vordaches steht und bei regen zuviel bewässert wird durch die fehlerhaft umgeleitet drainage des ablaufwassers vom vordachabfluss über die viel zu hohe  hohe und breite kirschloorberhecke   darunter, die da wasser von abfluss  umgelenkt  auf den eingangssockel und daneben:  die darunter befindlichetopfbeefpnazung ist schon eingegangen und hatte den point of no return schon lange überschritten, bevor die E. diesen bepflanzten topf aus der ecke weiter unter das vordach ziehen konnte ,die abgefaulten blumen hinterlassen im eingangsbereich zudem eine unschönen ästhetischen eindruck ,ebenso das kompltt verrostete  geländer dahinter und der eingetrten wasserschaden deslseben urpseugnn wie in keller ,  was die sirrin aber auch nicht stört oder bemerkt oder bemekren will , neben der verdreckung der stufen des einganges selbst, dieser vorgang dürfte sich jedesmal und ständig bei regengüssen wiederholt  haben  : sirin hat es nie bemerkt  bzw. auch durch grobe fahrlässigkeit auch nicht gemeldet oder abgestellt . Dies gehört in den von ihr zu versorgenden teil des  des gartens und hätte mit eienr kürzung und veschmälerung der hecke behoben werden können und müssen , ncoh hat es der t. Sehen wollen , owbohl de dirkt gegenrb wohnt und die zur postbriefkasten davor geht , zudem hat die e. Zur korrekten drainage und zu verhindrung eines wasserstaues das wasser des vordaches ebenfalls in einer regentonne aufgefangen ,sodass die nach einem regenguss später gezielt abgleitet werden kann, der pfkstersockel steht noch an der stelken , drei regentonnen lässt der T. Ungenutzt in der garagage stehen und lässt die wasserschäden in und im haus anegblich  unbemerkt oder grob fahrlässig weiterlaufen  -.auch hier: ,sirirn melde es nicht und t stellt es nicht ab, , obwohl diese direkt gegenüber wohnen und die schon allein an den vernässtend eingegangenen blumen auch die regenwasserversprengung vom vordach  auf den eingangssockel hätten ablesen  müssen  ! b . Soviel insuffizienz oder vorsätzlicher fahlsosgkeit hätte der t. die hecke kürzen alssen mpssen von sirrin  , dies ist  offensichtlich nie erfolgt trotz gartennutzung auf siirns seite ,  wasserschäden h beläuft sich auch auf die frostsprengungn im winter an sockel und putzanteilen , wie am balkon, sirirn läuft jeden tag daran vorbei und erkennt den handlungsbedarf hier auch nicht un dmeldet dies den verwalter ncicht, : sie scheint wedr von ahsuahltsfphrugn , ncoh von gartenführung du vernatowortung derart insufizient zu sein , das hreir schaoden görseren ausmssen entsstadnen sind  Um die auszuschliessen hat die e. Vor jahren ein wasser- überlaufsystem von den eunzelnemn dachdraingen in regentonnen angelegt : für  diese an der  doppelgarage- fehlt das dortige abflussabscheidesystem aus der rergenrinne :es ist verschwunden, die regentonnen  stehen nutzlos im aussenbereich herum ,sind der witterugn und verwitterung ausgesetzt , obwohl die garage - nun aufgeräumt  - noch ausreichend paaaatz in gartengeräteteil zum einstellen bietet , auf der von sirirn angemieteten  Haussseiten befinden sich zum auffangen der regenmassen bei starkregenereirgnisse und zum begiessen der bepflanuzungn bei sommerdürren  drei jeweils 1000 liter fassende grossregentonnen  auf steinpodesten mit der möglichkeit zur ableitung des überlfusses bei überfüllugng mit schlauchsystm auf die bepfanzten areale, das scheint ebenfalls nicht in gebrauch zu sein,  d a die schlauchhsysteme wirr dahingelegt direkt zwschen den tonnen herumliegen , ob diese ebenefalls den eindruck erwecken ,das die gartenanlage so auch ncith korekt betrieben wird im wassermanegement , weils sieo. nichts davon versteht oder ausser den garten  als tierauslauf sich keine weitere arbeit machen will.Heirzu hat der t. Ebenfalss sein sorgfaltspflciht verletzt , indem er Weder die sirrin ,die jedesmal direkt frontal beim kellergang direkt auf die pfützen zulaufen müsste  und auch die darüber befindlich , eingenässte starkstromkabel sehen muss , noch der T,. den dort an diese wand angelegten ablesegeräten im von ihn sog. offenstehenden  „ gemeinschaftskeller“  hat je auf die wasserschaden in haus reagiert, noch hat sirrin den bauschaden und die verstopften regernrinne dem T. gemeldet als hausverwalter gegenüber wohnend , wobei es wohl regelmässig in den letzten jahr zu extremrergenereignissen gekommen sein muss ,sei sitz direkt  genau darunter im wintergarten , raucht dazu im wintergarten und in der wohnung  den aschenbecher voll  mit kippen. Die starkregenereignisse in D und NRW waren in den letzten jahren erheblich, dieser wasserschaden und die funktionsmangel am Haus müssen anhand des schadens regelhaft  aufgetreten sein und zeigen unübersehbare spuren , der ganze vorgang und auch der schaden ist weder von T. Beim ablesen der verbrauchsgeräte -aktuell noch am 10.09.23  dort in keller befindlich wahrgenommen worden , obwohl diverbauchsgeräte darüber an der durchnässten hauswand, zum teil hängen, noch der starkstromkabelvernässung im kelleflur davor reagiert, auf das man direkt frontal zuläuft bei jeder kellerbegehung: die ist eine zutieft inakzeptable grob fahrlässige  vernachlässigung ihrer mitwirkungspflicht und seiner sorgfaltspflicht  und hat zu immensen  bauschäden am haus geführt , noch haben beide situativ richtig reagiert , weder der T, noch die sirrin. Im gegenteil : Die sirrin hat sogar selbst beim persönlichen ansprechen stillschweigend von dannen geschritten und hat die e. Nicht einmal aussprechen lassen , obwohl diese und den T über den  schaden informiert hat. da s setzt das  respektlose , unkooperative verhaltengegenüber der  e. Fort Der überlauf der regenrinne auf ihrer angemieteten hausgartenseite mit auswurf von abgelagerten materialien beiüberfliessen der regenrinnen auf ganzer Länge bei drainage der gesamten dachhälfte zum teil direkt  auf den wintergarten hat zudem zu einer erheblichen verdreckung der wintergartens geführt , dazu hat der T.  offensichtlich keine anordnung mit der sirrin getroffen , diesen bei nutzung auch korrekt zu reinigen und  sauber zu halten bzw. auf  kosten der sirrin reinigen zu lassen.  :  sirrin lässt alles verdrecken .es scheint  sie auch nicht zu stören: sowohl die abflusssysteme des wintergartendrainage selbst sind verdreckt und belegt , auch die aussenscheiben und die weissen halterungssyteme der doppelglasscheiben von aussen insbesondere :genau wie in keller bis zum hauseingang : Sirrin lässt alles verdrecken und T. lässt es zu ohne hausordnung . Die reinigung hat bisher die E. Für  die mutter durchgeführt:  die innenwände und die aussenscheiben können mittels normalen scheibenreiniger und haushaltsleiter gerienigt werden , die aussenberich  kann auf den gestell begehen werden , die weissen halterungssyteme müssen mit einer spezialpflegemittel behandelt werden :Sirrin nutzt den wintergarten zum auslauf der tiere in den garten,  zum rauchen und aht eine eigene sitzgruppe darin aufgestellt. Er ist  7m lang und 3 meter breit :  Dies S alles wurde zu einer miete von 500 euro mit eiern angeblichen vermietugn -alut aussagen der sirrin – von ca 78 qm mit 4 zimmer küche bad und zahlreichen extras absolut unterpreisig vermietets vom t. Alternaitv hat die e. Selbst den eindruck ,d ass sirirn nur 3 zimmer küche , bad  tatsächlich  nutzt  weswegen beide anhaltend den meitvertag nicht der e. Zu einsciht geben  wollen oder eine hasubegehung verhindern wollen  mit allen mitteln ,sodass  die mölglichkeit besteht , das d ie möbel der erbalsserin ncoh nm schlafzimmer  stehen aber die hasuhltsgegesntäadne und nutzgerte untenr sich aufgeteilt haben.    Diese abbruchstücke als wasserschaden in schwarz auf den glasdach liegend müssen deutlich ersichtlich sein ,es wurde weder von verwalter ,noch von der regelmässig in wintergartn sitzende siirin gemeldet    die mieterin ist in april 23 schriftlich mit einem freundlichen brief der eigentümerin aufgefordert worden sich als nachmieterin unter dem T. Und mitbwohner in unkennntis , ob es sich dabei um einemann oder eine frau handelt,  sich doch einmal vorzustellen , da der T. Die e. über seine tätigkeiten in keiner weise und in keinem wort infomiert hat  – nun schon ca ein jahr andauernd , und auf kein e anfrag bsi zu 1009 23 rgirt hatte udna uch ncu mangeld informiert hatte .  dabei hat sirrin die unterbidnung der wohnugsbesichtigung durch die eigenümerin und erbei als erstbesichtigugn des erbes nach dem todesfall der mutter mit schriftlicher vorankündigung aht die sirrin  gegenüber den E.  zudem unterbudnden und mit einem haus und  -grundstücksverbot  ,dass sie offensichtlich etwas zu verbergen hat, die e. Hat  schon nachlassgegenstände im besitz der E. Gesehen..ausserdem muss sie annehmen , d ass entweder der hund aus vorsicht  ganztags ohne wasser zurückgelassen wird , was tierschuztrelevantsein dürfte oder der grosse hund tagsüber in die wohnung uriniert und auch anderer notdurft nachgeht, was die erst neuangelegten parkettfussböden erheblich beeinträchtigen dürfte.  Die sirrin hat weder von sich aus , noch nach hausordnung über die reglemässigen reinogungs arbeiten eingehalten , nach erhalt des hausordnung, hat sie stattdessen die waschküche am sonntag  benutzt,   obwohl die eigentür  ihre dienst und freitag als waschtage zugeordnet  hatte, und dann an den übrigen tagen für die eigentümerin abgeschlossen.  Die sirrin hat hingegen derweil eine dreiste anzeige gegen die E. in gang gesetzt ( s. d. ) , die wohnungsbesichtigung  mit einem  hausverbot gegen die eigentümerin versucht zu unterbinden und auf anfrage den zutritt zum gelände ebenso untersagt zur reinigugn de regenrinnen bei wasserschaden , sei zieht seither die rolläden herunter und verhinderso die einsicht in die wohnung und das inventar, das betreten des geländes  wird selbst zur dringenden reinigung der regenrinne bei starkregen mit überflutung des von ihr angemieteten geländes nicht zugelassen , trotz wassereinbruches i, keller und vernässung des starkstromkabelzuganges zum haus mit durchnässung der aussenwände als lang bestehender schaden,  wobei die kreispolizeibehörden der e. Keine amtshilfe  zur gartenbegehung dazu geben wollte und sich die E  deswegen auch persönlich darüber beim landrat mit formlosen schreiben beschwerte. Sirrin und T. haben  auch auf schriftliche und mündliche nachfrage weder den mietvertrag zur information der E. zur kontrolle der von nutzkonditionen  der sirrin  und der kontrolle der finanzverwirtschaftung des T , noch die vermissten ladebatterieren des in der garage vorgefundenen rasenmähers gegeben, und eine rassistisch  ädenunziative  verleumdungen gegen die .e. ausgeprochen worden als deutsche staatsbürgerin  deutscher abstammung , „ich beabsichtige sie zu vergasen“,  in diesem zusammenhang fiel der E. wieder ein , dass die von ihr einst gekauften gasmelder mit stecker für den heizungskeller mit den gasheizungen von anfang an ausgebaut aus einer verteilersteckdose ohne den von den kabeln abgeseztzen stecker funktionsunfähig auf einem gasherd lag, wobei unklar war , ob der gasmelder erst dort angebracht werden sollte oder sekundär abgebaut worden war , da noch keine heizperiode begonnen hatte im warmen september und die heizungen noch nicht in betrieb sind , hatte sie sich dabei erst noch nichts gedacht , was aber in zuammenhang mit der von sirrin erhobenen haltlosen vorwürfen eienneuej berohugn der e. Un ihr erbe unter dem schon ausgesprochenen mietkondigung,  ebenso fehlen  von anfang an deivermissten ladebatterirn des neuen rasenmähers  nach erstbetreten des rechten und grösseren  anteils der doppelgarage mit gartengeräteanteiles der elterlichen wohnung . Dies wurde ermöglicht durch auffindens des garagenTORschlüssels aufgrund früherer eigennutzung der garage  in immer noch in  abwesenheit des garagentürschlüssels durch unterlassenen hasugab desselben druch dne T. An die E.In die garagen musste die E. Bei  aufräum  -und sauberungsarbeiten  feststellen, dass ein neuer dort angeschaffter stiehl  -markenrasenmäher den erst 2006 neu gekauften elektrorasenmäher der E, offensichtlich ersetzt hatte , als beispiel dafür , dass  T. über den verbleib der vorhandenen komplett versorgenden gerätschaften der T. der E. Bixlang immer noch keinerei auskunft erteilt hat , ebenso nicht über die neu  -und doppelanschaffungen der gartengeräte ; ebenso ist auch  die E. Vom T. nicht unterrichtet worden über den verblieb zahlreicher gegenständen der nicht mehr vorhandenen grundausttaungen der elterlichen Hausstandes und der gartengeräte , so fehlen in der garage zahlreiche schlauchsysteme, elektrokabeltrommel , zinnwannen in grau und weiss unterschiedlicher grösse, ein selbst angefertigtes mobiles gartengewächshaus, zwei spaten , eine schaufel , diverse kleine , mittellange und grosse harken,, ein kartoffeanhäufler, gartenkörbe aus diversen unterschiedlicher materialien und farben  : rot bzw.  aus naturmaterialien gewunden und in unterschiedlicher grösse und gestalt etc.. In folge wollte die E. mit ihrem Bekannten sofort im anschluss mit dem rasenmäher die rasenfläche auf der von der sirrin nicht beanspruchten seite mähen . Dabei entpuppte sich der neue stiehl – rasenmarkenmäher  -schon auf die rasenfläche gefahren  - nicht als elektrokabelrasenmäher – ein teilstück des altes kurzkabels hatte die E. noch in der garage vorgefunden  und schon mitgenommen , sondern er wurde offensichtlich mit herausnehmbaren ladebatteriesystemen betrieben , wobei die steckerboxen  dazu aber LEER waren , die abisicht des  rasenmähens musste daher ausgesetzt werden .  Der rasenmäher blieb erst draussen stehen, nach rückehr der sririn gefragt , wo die ladebatterien vom rasenmäher seien, wieder keine antwort , auch auf nachfrage nicht , „ da sie  doch die einzige sei, die ihn nutze“ – (vgl schreiben des T: vom 10.09.23 ) , wieder keine antwort von sirrin , der schulte mehring zugerufen , der T hätte nicht den geforderten gargagentürschlüssel ausgehändigt , sondern den eindeutig seinerzeit von meinem vater farblich gekennzeichneten hobbyraum -werkraumschüsssel übergeben zusammen mit nur einem briefkastenschlüssel der E. und wenn sirirn und T. den garagenschlüssel  behielten , könnte sie in abwesenheit der E. die garage jederzeit von innen die garagentorverriegelung  lösen und gerade im winter trotzdem die garage nachts nutzen , was die abfahrt morgens früh ohne scheibenkratzen deutlich erleichtere ,wenn sie morgens um ca halb 6 zur arbeit führe und dabai von neimandem aus der nachbarschaft gesehen würde  , sie blockierte weiterhin die  zufahrt zur garage , indem sie die garageneinfahrt als privaten pkw stellplatz nutzt und darüber antwortete , sie nutze die garage nicht . Die e. Hat  – immer noch in unkenntnis der organsitationslage am haus seit monaten von T gehalten  -, nun von innen das garagentür mit einem steckschloss verriegelt , der rasenmäher blieb vorerst draussen stehen in der hoffnung von T oder von sirrin die ladebattterien  erhalten zu können , was aber von beiden unterbunden wurde bis dato , das es am folgetag regnete, wurden der zugang zur garage über das garagentor durch nutzung der einfahrt als pkw stellplatz durch sirrin  blockiert der rasemmäher dann in haus geholt ,d er ja ohne die herausagbe der ladebatterien sowieso  unbrauchbar war und sirrin persönlich  angesprochen keine antwort auf deren verbleib gab , diesbzgl . Hat der T die  E. auch nicht aufgeklärt  , ob und unter welchen konditionen ihr rasenmäher von sirrin mitgenutzt würde oder ob sie einen eigenen hat ! Sirrin gab lediglich zu verstehen ,d ass sie die garage nicht nutze , was aber in abwesenheit der E, leicht möglich ist , da  ohne den gargagentorschlüssel mittels der unterlassenen herausgabe des garagentürschlüssels sowohl T , als auch sirrin beide den hochwertigen rasenmäher nutzen  können -ach  auf den nachbargelände des T. auf kosten der E. Und sirrrin zugang zur garage hat und kann das über das von innen zu entriegelnde garagentor die garage vor allem in winter trotzdem nutzen, was das motiv darstellt weswegen der T .absolut nicht der E. Den richtigen schlüssel herausrückte !  Dabei ha der  T. hat ihr die zur  paterrewohnung gehörende garage – trotz  ermangelung eines pkw bei der E.  - Nicht mitvermietet – und auch nicht weiter fremdvermietet , sondern dessen einfahrt wurde dauerfhaft  von sirrin als privater pkw -stellplatz zugeparkt , den sei offenichtlich auch nicht  bezahlt - zum nachteil der E.,sodass auch  dessen bekannter diesen  teil der doppelgarage für seinen  pkw nicht nutzen konnte. Ausserden hat  der T. Weder die garage weiter fremd vermietet , noch  hat er die seit jahrzehnten an eine nachbarn vermieteten anderen anteil der doppelgarage auch die miete laut auskunft des dauermieters selbst nicht erhöht oder angepasst .  Die grarage hat die e. Nach reinigung und aufräumarbeiten und dem festgestellten verlust von ursprünglichen gegenständen aus dem häuslichen bestand elterlichen hasustandse der erklärung von sirrin , die gagrage nicht zu nutze ,diese in ermangelung des garagentürschlüssels ,welcher offensichtich abscihtlich nicht heraussgegeben wurden, sondern statdessen  der hobbyraum schlussel, welcher vom vater der E. Zu lebzeiten einzigarig farblich gekennzeichnet  worden war, um ihn leicht zu erkennen und nicht zu verwechseln . Die E. hat daraufhin das von niemanden also offiziell genutzte  garage  mit einem steckschloss verschlossen um weiteren verlust  an gerätschaften zur gartenpflege vorzubeugen .Dies  geschieht  in der erkenntnis ,da ss sich sirrin auch in der ersten etage im separaten raum betrat und dort sich die lampenanlage mit zeitschaltuhr und verlängerungskabel aus der steckdose des zimmers dort nuzte und sich dabei zugang zu nicht amgemieteten räumen mit persönlichen  inhatten der E verschafft, um von dort aus eine beleuchtung aus dem eigentum der vorzunehmen , um zu suggerieren , die e. würde dort wohnen bzw die etage sei bewohnt: dem war aber nicht so , denn durch den wechsel der schlossanlagen des etagentüre der einliegerwohnung und des arbeitszimmers in der 1 .etage durch amecke und T. blieb die E .bis zum 09.09.23 aktiv aus der eigenen wohnung in folge ausgeschlossen und hat bis zum diesem zeitpunkt weder von T bis dato auskunft erhalten über seine verwirtschaftung des anwesens , noch den schlüssel zur wohnung   -, noch den schlüssel zur wohnung selbst erhalten ,dieser wurde der E erst ausgehändigt , nachdem sie schon über eine woche nach letztem erscheinen durch eigenausbau des schlossystemes sich vergeblich selbst zugang zur wohnung zu verschaffen . Bis dahin konnte sie lediglich offen im flur ausgelegte post abholen und musste dabei feststellen , dass selbst wochen später wichtige behördenpost bei laufenden sgbII anträgen nicht in der post lagen , briefe mit rathausabsender offenkundig zuvor schon geöffnet waren , weil sie nicht mehr klebten , auch einladungen in der nachbarschaft erst wochen nach dem ereignis übergeben wurden oder behördenpost solange von ag unna  nicht eintrafen , bis sich die E. Unter nachfragen und ausbleiben der post diese selbst vom amt nochmals eingeholt hatte  . Der E. Wurde auch mit dem hobbyraumschüssel nur ein neuer briefkastenschlüssel übergeben, der ebenfalls von amecke und T. ausgebaut war , so kann von T und seiner derzeitigen lebensgefährtin schulte mehring auch weiterhin ihre post  kontrolliert werden, aufge,acht , entfernt oder verspätet oder zu spät ausgehändigt werden .Hier wird parallel zum missbrauch der vollmacht des amecke gegenden willen und unter bedrohung der mutter dazu , auch die funktion des T gegen die interessen der E eingesetzt  worden  die sie als raucherin allein schon sie als mieterin nie ausgewählt  hätte .Die e. Bemängelt die gesetzlich vorgeschriebene , aber kompletverweigerte  auskunftserteilung  des T. Hubertmehring gegenüber der E bis zum 10.09.23 :  darüber  hätte  T .der E. auch in dereAbwesenheit regelmässig durch schriftliche abhandlungen seiner detaillierten Finanzführung des erbes  und alle schritte seiner verwaltungstätigkeit als gesetzlich vorgeschriebene Bringeschuld der E. Gegenüber unterrichten müssen , er hätte die schriftliche abhandlung dazu mit der von ihm entgegen genommenen post für die e. In schriflticher form zeitnah ablegen und hinterlegen können als beleg seiner tätigkeiten, insbesondere nach expliziter schriftlicher Aufforderung im april 23 mit nennung einer email anschrift direkt  zuführen können , müssen und sollen , denn dem  ist er nicht nachgekommen .die E. hat im april 23 dazu nichts vorgefunden, sie hat daraufhin den T. Schriftlich ausdrücklich zu seiner pflicht als bringeschuld der E. gegenüber dazu aufgefordert mit expliziter übermittlung  des online -kontakt  -anschrift der E weitervermittelt , der auch in internet in ihrem blog seit jahren veröffentlicht ist , den sie laut ihrer eigenen angaben aus 2019 der E gegenüber ja genauestens lesen wegen der fundamentalkritik am katholizismus ,und so erst befähigt waren, dass der  T mit schulte gemeinsam auftretend  der E. Vorhielten ,d arin gelegentlich ausdrucksfehler zu begehen , was auf eine eingehendes lesen derselben und nicht nur  auf ein flüchtiges überfiegen schliessen lässt .Ebenso war die E. Mit anderen verwandten durchaus in online kontakt ,wobei die e. Bei der behandlung und medizinischer beratung und  zahlreichen telefonkontakten und der beerdigung ihrer familienangehörigen ebenfalls anwesend waren,  die e. Ist bisher  Nur über seinen  bis dato verwirtschafteten gesamtzustand informiert , wobei sirrin als mieterin und T. als verwalter beide aufgeforderten den dazu zugrundlegenden mietvetrag und die organisation  des hauses in zuammenleben ebenso schuldig blieb, beide sind der aufforderung zur vorlage des mietvertrages und die darin enthaltenen konditionen zur nutzung und beinutzung zur information der e. Nicht nachgekommen seit monaten ,-sirrin und T.nicht   - T. hat  bislang keine detaillierte Information über den mietvertrag der siriin  erteilt ,  die vermieteten Räumlichkeiten und die organisation des Hauses  und der gartens , trotzdem dies die E, schriftliche von beiden -sirrin und T. -  eingemahnt hatte :  Dies bleibt  unvollständig , sie entbehrt  der genauen detaillierte FInanzauflistung und lässt die E .völlig in unklaren bzgl. der verwirtschaftung des anwesensund ist zeinem defizit von ca 5600 euro bis dato zu ungunstender e. gekommen , dieser verantwortungder kompletten transparenz seiner tätigkeit entzieht sich der T. Weiterhin gemeinsam mit sirrin. Damit kommt der offensichtlich der gesetzlichen verpflichtung zur kompletten information weiterhin nicht nach , insbesondere über den verblieb des erbes als inventar aus der angeblich komplett vermieteten paterrewohnung und der darin befindlichen hausshaltsgegenstände , wie z,b, das klavier der E. , von dem  nur noch das ausgebauten holzhammerteil unachgemäss im keller eingestaubt zusammen mit dem klavierhocker im hobbykeller auf der erde liegend vorzufinden war. Bzgl des inventares des elterlichen hausstandes der familienwohnung und es best ausgestatteten selstbvesrorgunghaushaltes im vorratsraumkeller , der an sirrin vermietet wurde als kleinster der im keller befindlichen kellerrärumen ,-dazu verweist T darauf , im auftrag des amecke gehandelt zu haben  ,der diesbzgl tätig gewesen sein soll , laut aussagen aus dem nachbarkreis , zuammen mit den vater der siirin , das paterewohngun auszuräumen u,a, abr utner der verantwortugn des berits eingestezten  T, als verwalter. Für die verncihtugn und aufteilugn der hasustandens der erbalsserin zugugnsnt evon rßsririn , tm und j amcke besteht keiernli rechtsgrudnlage , ebenso shcon ncith für desen verncihtugn , da es geenpgend freien leerrstadn in hasu gab , wo die hcohwertigen nussbruacmholzstilemobel auch htten gelagert werden können, auch zur nachmietung der Paterrewohnug gab es keinen grund , wobei es bei der erblasserin und der familien auch bekannt gewesen war, dass die e. Vorhatte, bei ableben der eltern die paterrewohnung als familienhausstand zu übernehmen  und dort mit ihren eigenen möbeln einzuziehen und die vorhanden möbel des elterlcichen haushaltes auf die freien wohnraäume und den dachgeschosszzimmern mit den stilnussbaumholzmöbeln zu bestücken als der nachnutzung der möbel , die sich sich erste neu ab den 7o er jahren  abgeschafft hatten , zur eigenen nachnutzung hatte die e. Für den altersruhestand der mutter und der eigenen nachnutzung hat die e.im erten jahrzehnt des jahrtausend  nach dem tod des vaters für die patterrewohnung neben der erneuerung der Badezimmereinrichtung noch ausgesprochene umfassende qualitative aufwertungen renoviert und modernisiert , hierzu wurde eine hochwertige spülmachine, ein wintergarten , neue bodenbeläge mit erweiterung des  parkettfussböden , eines holzfussbodens, eines specksteinofens etc. nachrenoviert und ausgestattet.  Stattdessen wurde unter Amecke und T.  nicht nur eine offensichtliche fehlbelegung mit sirrin vollzogen , sondern auch  offensichtlich das mobiliar asl teil des Erbes des nun bekannterwieise übergegangenen eigentums der E. in der parterrewohnung über den container vernichtet, sondern auch gegenständen aus dem besitz der E . aus ihrer wohnung dazu ebenso verschafft /verncihtet /enteigent wurden , die hcohwertige möbeln hätten alle auch bei vermieutng  ebenso eine bislang ungenutzte und für das die E. Keien rechtsgrundlage sieht ,denn der amecke hatte unter der kenntnis der e. Nur eine vollmacht der erblasserin ,die aber mit dem  tod hinfällig wurde und danach das Testament der erblasserin in kraft trat  ,d ass der amecke gekannt haben muss, weil er dazu die erblasserin zu sich nach Kleve holte und die erbalerin scher egehebehidernt und hochbetagt diesen termin nur mit seiner hilfe bestreiten konnte und wohl auch inhaltliche von ihm dazu angeleitet worden war .   die e. geht von einer bringeschuld des T.  der E gegenüber aus der T verweist auf die verbleib der inventares der familinenhaustandes auf den  Amecke , in dessen  auftrag nach einsetzen des mehring als T.  nach dem tod der muttér als erblasserin gehandelt haben will . Die E. sieht aber dazu keine rechtsgrundlage :  Mein Einwand gegenüber T. , er sei dem Gericht und der E, verpflichtet, aber nicht vor dem amecke , führt bei mehring zu den sofortigen abbruch des gespräches und seines unerklärlichen  weglaufens des T . geführt , zu seinem verschwindens ohne abmeldung, des auftauchens einer unzureichenden schriftlichen eingabe ,  des verlassens des hauses noch am sonntagaband , den nachträglichen schrifltichen information der E. Durch seine ehefrau mit der angeblichen abreise zu einer rehamassnahme : dazu hatte sich T.  der E. nicht abgemeldet, obwohl eine reguläre rehasmassnahmen immer wochen vorher bekannt ist , was nachträglich von seiner derzeitigen frau schulte mehring tage später erst bekannt gegeben wurde , er sich aber schon an sonntgabend nach übergabe der schlüssels des verschlossenen hobbyraumes als eingeforderter vermeintlicher garagentürschlüssel  abgesetzt hatte, obwohl sonntags kein anreisetag ist,oder   er voruebergehend zu seiner verwandtschaft  zuvor nach unna gezogen ist : danach stelle sich heraus , dass der übergebene hobbyraum nun verschlossen war und sich darin einige vermisste gegenständen dort wieder vorfanden , wobei der T.  zur ablesen des wasserstandes nach aufenthaltes des Bekannten der e. In ihrer wohnung im keller abgelesen hatte und dazu auf jedenfall selbst im keller war .der e. ist bis dato nur ein briefkastenschluessel übergeben worden , wobei immer noch post mit wochenlanger zeitverzögerugn von T herausgegeben wird von schulte -merhing. , welcher die e. Nun im haus  und grundstücksverbot ausgesprochen hat.  Immer noch abgängig bleibt das überwiegende inventar der wohnung aus der elterliche hausstand – unter der angaben der miererin sirirn , die ganze wohnumg angemietet zu haben  unter vornenthaltung des mietvertrages , Das bezweifelt die E. , denn sie hat bisher seit april den eindruck bekommen ,dass diese lediglich  2 zimmer  ( ehemaliges speisezimmer und wohnzimmer )  mit küche und bad ,und den  grossen wintergarten über die 3/ 4 der länge der gesamten hausbreite mitbenutzt . Dazu auch die hälfte des gartens nach aussagen des T. angemietet hat zur Nutzung für 500 euro pro monat , die weitere organisation den hauses hat der T.nicht beantwortet, noch im vorfeld rechtzeitig zur vermeidung von umstimmigkeiten zwischen E. Und mieterin unterlassen , die E. Vorab über einne organsisationen zu informieren., ebenso verbleibt die konkret eingeforderte eeisnicht ind ne mietvertrag und den  Die gewünschte Besichtigung der patterewohnung  -angemietet von  der sirrin  - durch die E, als eigengentümerin des hauses - vor allem zur beurteilung über das verschwindens und des verbleibes des hausstandes aus der elterlichen wohnung im paterre mit der zuletzt einzigen funktionsfähigen und komplett ausgestatteten küche des familienhausstandes, den die E als single zusammen mit den eltern dort in der iher eigenen elterlcihe wohnumg weiterhin gemeinsam nutze und zusamen mit der mutter hinterhei in gemeisn kochen  führte und die küche dort in ihrer eigenen etagenwohnung  als Bügelzimmer, Teeküche für ihre wohnung und zur zubereitung von pflegenden Kosmetika  als Ärztin mit der weiterbildung zur zusatzbezeichnung naturheilverfahren nutzte: dort  fehlen Herd, Kühlschrank , der geschirrspüler ,d en die e. Noch zur entlastung  der mutter und zur geplanten übernahme der paterrewohnung später hat nachrüsten lassen , ebenso die speisekammer ,wohingegen sich die e. Nur notdürftig in der einliegerwohnung in der ersten etage selbst eingerichtet hat im dortigen  küchenraum :dort steht nur eine minderwertige spüle als zurücklassung der Vormieter vor jahren ?/ die erstbestückung der wohnung bei erstvermietung durch die eltern mitte der 60er jahre ?, holzregale, z,t, funktionslose einzelstücke der vorherigen elterlichen küche  als überblieibsel nach erwerb einer einbauküche in den späten 70 er jahren in der paterrewohnung, deren einzelteile danach in der von der Tochter , der E., genutzten etagenwohnung als teeküche , im keller und in der waschküche fortan eingesetzt wurden  .  Die E.  als eigentümerin wollte sich also einen eindruck über die zustand und  den bezug der wohnung durch  sirirn machen,  insbesondere des verbleibes des grossteils des familienhausstandes nach bezug durch die siriin nach schriftlicher vorankündiung dazu, die sirirn wurde schon mündlich konfrontiert mit der aussage , dass die patrerewohnung mit sirirn mit vater , amecke unter der verantwortung des mehring , der laut eigenener aussage im auftrag des amecke gehandelt haben soll nach dem tod der erblasserin und veranlasst haben soll , die paterrewohnung auszuräumen und zum teil in einen abgestellten angemieteten abfallcontainern entsorgt hätten , woraufhin die sirrin lauthals lösbrüllte , sie habe gar keinen vater , was wiederum  unwahrscheinlich ist,d a ich sie auf die hälfte meines alters einschätze . Seither verrammelt sie ganitags in abwenheit  alle fenster mit rolläden , warnt vor , das anwesen und selbst dessen zugang zu filmen ,was seie auch tat  , auch gegen die E, die besichtigung der wohngu durch die e. verweigert  und mit einem hausverbot  gegen die  eigentümerin fü r ihre wohnung und  das gelände beantwortet hat . So fand die e. beispielweise nach dem 10.09 in neu eingepackten pinsel vor. Dieser soll wohl der ersatz sein für den ganzen pinselsatz der hausstandens der familie sein, der aus  dem arbeitsraum des vaters des elterlichen wohnstandes entfernt wurde  , aber nichts zu tun hat mit einer nachmietumg der paterrewohnung . er bestand diesebzgl aus einen ganzen satz von kleinen , mittelgrossen,  langen , runden, breiten,  spitzen und flachen pinsel für alle bedarfe  wandfarbenkanistern mit rollenpinsel . Rollengitterabscheider und teleskopstangenhalter für die deckenstreichung. , da die  malerarbeiten  in und am haus  und das tapezieren selstb druchgpfht wurden -Dort isauch ein brauenr alter wohnzimmerschrank verchwunden , wo spiele , sportartikel , haobbybedarfe wie die fotoausrüstung des vaters – im wohnzimmerschrank der paterwphung befanden sich auch die dokumnte des grossväterlichen hofes und und auch sein legendärer leica -fotoapparat mit zahlreichen zuatzutensilien , weil lichtstärkemesser etc. , fotogrpahientwicklungsmaterielien und fotozuschneideapparate. Die standnähmaschine meiner mutter mit umfangreichen und handarbeits- und nähmaterialien  Der herd in der küche im paterre im angemieteten wohungsbereich wird als elektroherd betrieben , es gibt keinen gasanschlüsse  in der wohnung, es gibt keine gaszufuhr in der wohnung ,sondern nur den gasanschluss im keller zur betreibung der beiden etagenwohnungsheizungsanlagen., der gasherd in kelleraum war durch die aufstellung der waschmaschine der sirrin verrückt worden und nicht angeschlossen ,  gleichzeitig war von anfang an der von der e. angeschaffte und mit stecker betriebene gaswarnmeldeapprat im heizungskeller ausgebaut und  zum einen insofern zerstört , als der stecker abgesetzt wurde: die e. konnte diesen zuvor einfach über die steckdose dort betreiben und lag auf der erforderlichen höhe von ca 1,5 metern am gasherd direkt im anschluss an den beiden gasheizungsanlagen für die beiden etagenwohnungen und konnte problemlos von der steckdose aus betrieben werden , die e. Hat schon den nachbarn als elektriker gebeten, ihr diesen wieder anzuschliessen an die verteilerdose,  der gasherd schien nicht angeschlossen zu sein , welcher die e. Und die eltern zuvor zum einkochen der gartenfrüchte und  -gemüse und der saft -oder marmaladenherstellung etc. genutzt haben,  dieser teilzerstörte  gasmeldeapparat lag von anfang seit der ankunft der e. Und ihrem bekannten an der wand fixiert, aber aus der verteilersteckdose ausgebaut oder war noch nie eingebaut (?) Dabei hatte sich die E. erst nichts gedacht , sie wurde erst darauf aufmerksam , als dieser gasmelder über Tage von T . nicht wieder funktionstüchtig eingebaut war und nach wieder freigegeben zugang der sirrin zur waschküche dieser immer noch funktionslos dalag,  der gasherd war durch umsetzung durch die zusätzlich dort abgestellte wachmaschine der  sirrin abgerückt und nicht mehr angeschlossen , da noch keine Heizperiode  im warmen september angefangen war, hatte sich die e. Bisher nichts  dabei gedacht , benötigte den dort dazu abgelegten schraubenzieher selbst u.a. zur reparatur der sich verzogenen und zum teil  herausgebrochenen rolllädenteile  in der ersten etagen zur öffnung der rolladenkästen , sie muss nun aber annehmen , dass durch die beabsichtigte strafanzeige gegen die e. Mit den verfälschen aussagen über den testamtentsinhalt – die e. Habe nur das haus geerbt - und den verleumderischen beleidigungen des inhaltlich absolut unhaltbaren vergasungsversuches nun die sirriihrerseits versucht, sich durch vorgabe , wie die e. Das testament zu werten habe , sichfrau sirrin aus der ihr genannten straftatsverdachtes  im sinn des vergreifen am erbe der e. herauszupressen versucht mit der versteckten drohung , selbst den gashahn aufzudrehen und mit der drohung der zerstörung der hauses versucht , die e. Davon abzuhalten , selbst eine berechtigte anzeige gegen dielüge der sirrin einzureichen.Die sirrin ist für die eigentümerin sowohl in ihrer respektlosigkeit , der kooperationslosigkeit, der  unzuverlässigkeit und der unfähigkkeit, vor allem aber dererpresserischen bedrohungslage eine ZUMUTUNG- deshalb hat sie den t. Aufgefordert , den heizungs kellerzugang der sirrin zu kontrollieren , den gasmelder wieder anzubringen und korrekt in funktion zu nehmen , und ihn aufgefordert, der sirrin eine fristlose kündigung und räumungsklage gegen diese durchzuführenDie unkooperationswilligkeit der sirrin geht jedenfalls soweit, dass sirrin weder den zugang zur allen angemieteten flächen und räumen verweigert durch die e , sondern auch bei gefahr im verzuge durch wassereinbruch im keller und einer vernässung des starkstromkabels im haus weder selbst den T unter verletzung der sorgfaltsplichen als mieter informiert , noch weder bei schriftlicher,  noch bei mündlicher anfrage zur behebung der ursache – die reinigung der dachrinnen auf der von ihr angemieteten hausseite  - jedwede zuammenarbeit mit der e. Unterbindet durch stillschweigendes weitergehen und so jedwede  kooperation im haus verweigert.  die e. war am mittwochabend nach den starkeregenereignis danach auf der kreispolizeibhörde in unna und hat um amtshilfe für den zugang zur hausseite gebeten ,d a sie das betreten der gartenhälfte  mit leiter bei dem grossen freilaufenden hund nicht ohne eigengefährdung allein unter der bedrohung der sirrin bewerkstelligen kann. Sie hat dort keine unterstützung erhalten, hat auch den verdacht auf mobbingdurch unbekannt über die abhandenkommen und die faktische stilllegung des rasenmähers kundgetan  und der verweigerung der sirrin ebenso, dabei , sie konnte t die problematik auch nicht durch schrifltiche eingabe der problematik beim landrat als oberster leiter der polizeibehörde klären, hier soll nur zvielrechtlich vorganggen werden können , auch bei gefahr in verzuge – die e. Dachte, bisher , die polizei sei sehrwohl dafür verantwortlich , mitzuhelfen eine gefahrenlage zu besetitigen .Am freitagnachmittag ., den 08.09 .23,  ist eine gruppe von 4 jungen , ca. 13 jährigen mädchen , braune augen , dunkelbraunes haar , auf dem gemeindeparkplatz holzwickede in ca 10 meter abstand vor dem pkw , in dem die e. Auf dem fahrersitz wartete, aufgeregt umeinander gelaufen , dann ist eine einige schritte auf das auto  zugegangen und hat das handy mit ausgestreckten arm auf die e. Gerichet und einige sekunden abgewartet bis  sie alle schnell wegliefen ,  in der nacht zum 09.09.23 ist eine gruppe junger  erwachsener nachts gegen 2 uhr  auf dem parplatz in holzwickede hengsen gegenüber der jet tankstelle mit lauter musik zugefahren , sei haben gegröhlt ,sidn umhergelaufn und haben geueitl nur and die scheibe des pkw der e. Und ihre bekannten geschlagen, bevor sie abgehauen sind . Die e. Hat die sirrin konfrontiert mit der aussagen eines nachbarn , sie und ihr vater hätten mit amecke die paterrewohnung ausgeräumt und dinge in einen container entsorgt, sie hat darauf vehement reagiert und behauptet  , sie habe keinen vater, die e. hat später die sirirn die o.g situationen objektiv beschrieben - so wie oben – und abschliessend eine offene entscheidungsfrage dazu gestellt:  Kennen sie die ? : wieder . Keine antwort ! die e. Hat seither das haus verlassen ,um sich der verdachtes der straftat selbst zu entgehen. Die e. sieht das verhältnis zur sirrian nun endgütlig als zerrüttet an und und sieht ein absolute unzumutbarkeit , sie als mieterin im haus  zu dulden . Das geht auch einher mit der mobbingsituation ,d ass die garagentürsclüssel von T, nicht herausgegeben wurde , sondern stattdesssen der hobbyraumschlüssel mit nur einem briefkastenschlüssel herssugegeben wurde, wo die e. dann zwischenzeitlich vermisste gegenstände nach dem zugang des T. zur wasserstandsablesung im keller wieder aufgetaucht sind . Es gehtauch einher mit der tatsache , dass die e. Den in der garage vorgefundenen neuen stiehl -rasenmäher nicht selbst nutzen konnte , weil die ladebatterien dazu nicht im gerät steckten und nicht aufzufinden waren bzw herausgegeben wurden und die  sirrin auf anfrage dazu keine auskunft erteilt und auch die nutzngsmodalitäten von T . an die e.  nicht mitgeteilt wurden, wie alles was, zum vermietungsverhältnis der sirrin zählt gegenpüber der e. Verschwiegen wird . die fotodokumnetation der e. Ziegen den zustand des hauses , sowohl unter der jahrlangen  bevollmächtigung durch amecke von denr mutter unter o vrnachlssigugn de hasuse , wobeier wuste , dass er dies ncith erben würde, und unter der verwaltung des mehring :31.08.23 : der grosse hund und der katzenbaum in essimmer und wohnzimmer , beides mit pakettfussböden ausgelegt, und der grosse hund ganztags dort zurückgelassen, die nutzung des winetrgartens mit sitzmöbel der sirrin und die ständige heruntergelassenen rollläden des elterlichen schlafzimmers, ds kündigungsschreiben an die sirrin ,der vorgarten mit unsachgemässem  winterschnitt der kletterrosen im august 4.september: schreiben an  t. Zur herausgabe von haus - und wohnungsschüssel5. september . Hausordnung und anweisungen an sirrin zum freien zugang der e. Zum haus über kellerzugang ,und unterlassung der beleuchtung in der ersten etage .07.09.: zusätzliche verkleidung der zaunes mit gitter, offensichlich für sirrin angebracht  zum kontrollierten freilauf der katze als unsinnige ausgabe , fehlende zwei sitzmöbel zur garnitur und leere schränke im dachgesschoss,  fehlende  handarbeitssachen in schrank, abgenomenne fotos der e. Im hausflur unte fehldsn der fotoaraitkel des vaters  , das auseinander genommene klavieranteil , verstaubt in keller in unsachgemässe lagerung , leerr wändde im  hobbyraum . Es fehlt der schrank mit speilartikeln,  hobbyartikel und psortaritkel wie fotozubehör, verstaubter klavierhockerfehlender twetier teil des gelben küchentmöbels der lterlichene wohnung mit vormals elektroartiklen  wie glühlampen, kabeln , nru einzelteile  zurückgeblieben , verdreckter kelleraumboden  unter nutzung von sirrin , überall kalkreste auf dem boden von überschwemmtn waschabwasser , nei gewischt ., ebenso vor den waschmaschinen , leere kleiderhaken ohne arbeitskittel und arbeitshosen , handschuhe etc, gumimistiefel von vater und tochter , leere keller raum der eltern , fehlende markentiefkühltruhe , halb lerere holzkeller , namen von sirrin , unsachgemässe führung der neudorfer komposter mt eingeetsketn ungeehäkslten stöcken , komposter weild ud offen unachgemäss  an gartengrenze trpotz vorhadennseins von zwei häckselgeräten in der garage , erstamls offener rollläden von kinderimmer der elterlichen  wohnung , leer , noch hängender leuchter der eltern , winterschnitt der keletterrosen  im august, wobei zwei rosen total eingegangen sind und eien nur noch als rest  steht , hausorndugn mit der aufteilung von waschtagen an sirrin , 09.09 . : dokumentation des versuches in die wohnung zu gelangen , zwei schlösser ohne schlüssel , ein rückbau des ehemaligen etagenturschlosses ist dadurch nicht möglich, weil die schlüssel fehlen, d as neue kann inden nicht abgeschlossen werden , weil es niht eingepasst ist korrekt , ca 7m meter langer unsachgemäss angelegter wilder und ein offener komposthaufen , wobei sirrin dor gemäht haben soll , säuberung der spüle mit tierhaaren verstopft ,10..09.23- --- hundescheisshaufen unter den apfelbäumen auf der anderen haussseite ,- ---ständiges  gequalmem wintergarten sitzend :  Sie muss die regengüsse  des letzten jahres über deund auf den wintergarten  auf das von ihr angemietet egelände  und die verstopfte regenabflüsse und die abbruchsteine von balkon  auf den wintergartenglas liegend  gesehen haben, aber nicht dem t. Gemeldet haben ,  der rest des elterlichen haustandes in ein paar kartons der e ins schlafzimmer gestellt , ohne rückprache in die wohnugn gegangen mit amecke zusammen , vor allem um daarbeitszimmeaufzubrechen und zu inspizieren,  ---- im schlafzimmer liegen auch ein koffer mit den persönlichen unterlagen der e geöffnet , war im arbeisszimmer abgelegt ,---beschädigtes türblatt , ---hausverbot durch sirrin und ankündigugn der filmerei, :der eignang zum garten hat sie nicht zu filmen , dahat sie nicht angemietet ! Das hat sie druchgeführt  an den darauffolgenden tagen  händisch durchgeführt hinter dem gardinen hervor von den küchenfenster aus von vorne !  ---Die mitgeführten  steckschlossschlüssle  füdas etagentürschloss der e.--- Fehlenden aufklärung der müllentsorgung durch den t.meldung an den t. über o. permanente fehlverhaltens der sirrin.: ich möchte den zuagngscode zum internetanschluss von mutter klara geilich ,den sie extra vor jahren für mich mit angelegt hatte und ich bis zum 2019 auch noch gebraucht hatte , frau sirrin untersagt mit die nutztung der wacschküche und droht mit anzeige , sie filmt  mich beim zugang zur garage  und droht mit kreispolizeibehörden ,sie verweigert jede angabe zu ihrer  person  seit monaten , auch bei persönlicher  ansprache, sei fantasiert von  bewaffneten männern auf dem gelände, die von mir angesetzte hasuordnung missachtet sie ,  hundekacke befindet sich unter den osbstbäumen beim fallobst, sie raucht im haus, womit  schneidet sie den rasen ? Der komposter ist nicht sachgerecht geführt, ich wünsche ,dass der frau gekündigt wird und ich den nachlass meiner mutter suchen kann … bilder ürre den zustand des grabes der grossetern mütterlicherseits mit ihern grabstein an grabeingang  und nach dem tod des vaters, reepareireugn der rollläden smti uafschraubens de rollädenkästen indnr ersten tage - mit verletzung,schriben an den T.nach dessen erster schrifltlcihr  und unzureichende äusserung :  seite 1 : „ bezugnehmend stelle ich fest ,d ass sie hier einiges verdrehen:ich habe mich persönlich  bei frau sirrin vorgestellt. Andererseits  hat frau s. weder nach mündlicher ,  noch schriftlicher aufforderugn jede auskunft verweigert über ihre person , noch (über ) das mietverhältnis, in der von Ihnen beiden verursachten unkenntnis habe ich mein eigentum betreten , was sie mir nun vorhalten unter verdrehung der tatsachen, sie haben einen erhelichen verlust eingefahren, dabei muss cih feststellen, d ass ich nur zwei zimmer der paterrewohugng von  frau sirrin bewohnt sehe . Da mittlere zimmr stand nun nach meiner anfrage offen , es hing noch die lampe als kronenleuchter meiner mutter darin ,war aber völlig unmöbliert , das sschlafzuimmer meiner mutter bleibt weiterhin völlig verschlossen , ich habe hier den verdacht ,d ass sie  hier eine völlige fehlvermietugn zu meinem nachteil vornehmen . Sie haben heute zugegeben ,dass sie den amecke den zugriff zu meinem erbalss ermöglicht haben, ich habe bereits zeugenaussagen ,dass der vater der sirrin und amcke mit bestellten container die gesamte  inventar der paterrwohnung asugeräumt haben, ohen mein einverständnis.  Amecke und sie kennen meinen blog auch meine  email , ich bin nicht informiert worden.  Sei haben bereits zu meinen nachteil ca 5000 euro eingefahren , geben sie auskunft über die radnbeleuchtung und nachträglich angebrachten vergitterungen  unter dem zaun auf der site von s. asl katzenhalterin .  Ein zaun wird bei dieser finfanzlage nicht gebaut , fr.s. hat offensichtlich das gesamte gelände und die garage von ihnen geduldet mitbenutzen können  ,diesen verdacht muss ich äussern. Sie haben zugegeben im auftrag von amecke gehandelt zu haben,  obwohl dieser dazu keine berechtigugn hatte. a. hat schon 2006 von mir unter vollmacht meiner eltern /mutter ein haus- und grudnstücksverbot erhalten , woraufhin dieser sofort erschien mit frau und mich krankenhausreif zusammenschlugen. Amecke hat kein zugangsrecht mehr nach dem tod , auch nicth zum nachlass, sie haben zugegeben , amecke diesen verschafft zu haben, so auch unter dem vorwand präventive sichtmassnahmen durchzuführen , haben sie ohen meine inforamation  oder erlaubnsi zugegben, sich unter aufbrechens von zwei  schlössern zuagng zur meiner etage verschafft zu haben und dabei dies auch amecke gestatttet zu haben,. Ihr verhalten halte ich für rechtswidrig , nisuffzient , schädigend und mein erbe benachteiligend, sei haben dabei offenscihthlich den gesamten nachlass meiner mutter aus der patererwohnugn offsnscihtlich vernichen lassen ,w enn sie behaupten , die ganez wohnung an sirrin zu vermieten t, so auch mein persönliches  hab und gut aus dmerstn  kelkerrraum ,den hobbyraum , aus den werkbänken und regalen meines setie2: „ vaters-soweit ich das ohen zugang zur garage letztendlich überhaupt beurteilen kann . Es handelt  sich dabei um sägen , bohrmaschinen stiehlkettensäge , heckenelektroschneider , sowie ich einsehen kann auch gartengeräte , meine hobybyartikel vom dachboden wie makramee , plaka (farben)  bastelutensilien , wasserfarben, holzgestelle  von meinem vater persönlich anegfertigt und lackiert ...zum putzen des schragdachfensters  über der treppe , ausserdem fehlt die hälfte des holzes , wobei mit 2019 die gehbehinderte mutter kein holz mehr aus dem keller bewegen konnte und ist jahre bsis 22 ins pflegeheim verbracht worden gegen ihren willen  -auch dieser keller steht frei zugänglich ,das holz steht daher frei offen zugänglich  und konnte in der energiekrisenphase von s. frei für den specksteinofen zu verfügung (stehen), genauso wie die garage mit der zurückhaltung des graragentürschlüssels , genauso haben sie den von meiner eltern als hautpt -( vorrats) keller genutzten mittelkelleraum rechts an s,vermietet , die darin befindichen brätre , rünertopf  ,weckgläserund einmachkessel mit thermostat und merhstufige entsafter und versschlussflaschen etc. einschleisslcih l der teifkühltruhe habe sie offenscihtlich entwendem lassen .ich fordere den gragntürschlüssel „  10.09.23 …..  seite 3. : „ unter der finanzlage erteile ich ihnen hierrmit die  untersagung 1. einen zaun zu errichten , mit(ten ) im gelände ,d er hund kann unter kontrolle an der schleppleine geführt werden .2.: die gsetzlag erlubt wieerhin gasheizugnen ,von unserem schornsteinfeger weiss cih  vo  besten abgaswerten , triebe ie also die verwirtschaftugn des erbes im nachfolge von amecke bzgk des sparvermögens des erlsses ncith mitwillig weiter. 3.: ebenso werdn di dachflchenfesnter voererste nith ausgetauscht , deie verregnung des umgebenden tapetenbereiches könnte problemlos erneuert werden , wenn die nachlassgegensätdnen aus dem hobbyraum , wie kacheln, ……. tapezier ...materialien ,  und die überzähligen tapetenreste nicht ebenfalls verschwunden wären untere ihrer verantwortung, ich forder  die asuhändigung der originals des mietvertrages zwischen ihnen und der sirrin , und die herausgebe der garagentürschlüssels .eien vertraunsvolle zusammenarbeit und ein korrektes vorgehen ihrereseits ist nicht abzusehen .das verhältnis ist grundlegend zerrüttet……11.09.23: - bild über die eingegangene kletterrose am eingangsbereich nach rückschnitt  mit der hohen kirschlorbeerhecke am hauseigang  im wasseransammlungsbereich an der druchnässten hhauswand im keller, die unter der wasserverteilung von vordach auf den eingagsssockel aufgeplatzten putz und gelädnerbefestigung : – frostsprengung unter einnässsung- eingedrücke front des garagagentores -vermutlich durch anhängerkupplung-  im der garage :ein neuer stihl  rasenmäher,-- einer neuer hecksler ,-- neue wolf  gartengeräte  , der neue neben dem alten hecksler:soppelanschaffung , ---- 7 holschnitzelsäcke ,  ---nagelneue gartengräte bei verlsut der alten besatez , - neue unbeutze´te  schubkarre die alte hatte nur einen  platten , ----überwässerte neubepflanzugn des eingangsbereiches im absterbeprozess und schon aus der ecke hervorgezogen – so falsch bewirtschaftet : unnötige geldverschwendung !– zaunlangen mit verigtterung unten:unnotig ! ,  - neuausrtrieb der rosen infolge wintertotalverschnitts im sommer , faslch !  -----der letzte rest einer heckenrose, --- neuer garteneimer ,  -neue schaufel, neuer besen-alter besen intakt dahinter, alte schaufel fehlt ,  ---unzählige isolationsmaterial , -- nur noch reste an den ursrpünglihen fahrzeugpflegeutensilien,; --- zwei selbstgebaute  holzrampen , unzählige gartenschlauchsysteme und langes rotes  elektrokabel des alten rasemähers , der selsbt gebauten gewächshausdachgestelle fehlen ,---- 3 bilder abgebrochener randkanten,(mehrere bilder ), - unaufgeräumter zustand degarage   -von  T. falsch als „ schuppen“ bezeichnet und nicht vermietet worden,überzählige abgebaute ungenutzte regentonnen darin ,während der eingangsbereich verwässsert und wasserschäden vom balkonbrüstung,  den eingangssockel, der eingangsgeländer bis übr die hasuwand bis  in den keller mit wassereinbruch und gefahrenlagen durch starkstromkabelvernässung verursacht wurden  ,  infolge verdreckter regenrinnen und zu hoher heckenbewuchses unter o. aneignung der heckenelektroschneiders durch den  T .selbst  , seine vernachlässigung  ,mangelnde sorgfaltspflicht und der unkenntnis / sorgfaltsverlertzungder sirrin zur meldung der schäden ,  ---- leitersysteme vorhanden , eine fehlt !   -----, die grablampe , kann erst aufs grab ,wenn das kreuz und der stein wieder stehen ,  das kreuz hadie e. Selbst mit holzlack überarbeitet nach dem  tod des vaters , ----der gartenanteil der garage ist nicht korrkt  eingeräumt ,----  nagelneue ungenutzte gartengeräte neu gekauft , völlig unnötig .: es war alles vorhanden --- , sachen aus dem wintergarten in die garage falsch eingeräumt: genug platz dafür im keller ! ---Alte intakte harke , neue gartengeräte und neu gekauftes gitter  -- alte gittersysteme vorhanden – neuer plattenreiniger : wenn die terrasse nicht vermietet ist :. warum die anschaffung ! ? --- werkasten komplett leer  --eingangsockelbereich übrball abgeplatzt offensichtlcih vernässt durch falsche ableitung des abflusswassers über die hecke vonm der vordacauf das geländer auf den sockels –sicht in denie unaufgeräumte garage mit ausgebauten regentonnen, -----nur noch reste an schläuchen und kabeln  ----, gargaenraum zugestellt und so ncith vermietbar  ---abgebaute halterungssyteme von ursprünglichen utensilien  ----kirschlorbeerhecke mit der darunter  noch befindliche platte für die dort einst stehende rergentonne zur aufnahme des vordachwassers gegen hasuwdnverwässerung   ---sirrin mit eigener hasutürschelle , das vermuten lässt ,d ass sie nru in den hinteren zimmern wohnt , die reguläre haustürscwhelle ist an der etagentür auf der anderen hausseite angebracht -----regale mit ehemaligen autopflegemitteln – alte gelbe und neuen markenware :Unnötiger einkauf , weil teils doppelt und unter verlust  der alten garetngerätekomplettbestandes  !----eingeräumter  gartenteil der garage ---aufgeräumter und ausgefegt-dauerte keine halbe stunde  ---totalansicht . Die vermietungfähige garage ---gegensicht – totalansicht von aussen mit einfahrtsbereich( auch der ist verdreckt )  --- minivan passt hinein problemlos –im an schluss daran :versuch des rasenmähens.: Kein kabel benötig t. Hierist einer mit ladebatterien , dies sind nicht vorhanden (wenn sirtin sie nicht hat, dann klappt es beim nachbarn ?) --- ,der sich ja auch schon die andere gartengeräte „ausgeliehen“ hatte ?--rasemähen bei schönem wetter gewünscht , aber  nicht möglich  --- poin t fo no return überschritten und verdreckter eingangsbereich –wasserschaden am geländer mit verrostugn -hat meine mutter nach dem tod des vaters noch komplett neu nachstreichen lassen –hoher rasen bei sirrn keine ladebatterrien, acuh bei anfrage : wieder keine antwort   ----schreiben  an den T. Von 11.09.23 : am montag findecih gegen 9 30 uhr ein verlassenes wohnungder sirrin vor , abreise mit hasutieren unter kompletter verrigelung aller rolläden vor. sie hat dabei die waschküche innen und die den kellerzzugang aussen verschlossen ,damit verhindert s. ,d ass ich am tag des wäsche waschen zugang  weder an die waschmaschine,  noch an das elektrokabelstecker meiner kellerraumes kommen kann .    Ausserdem hat s. . trotz abreise den  rasenmäher marke stihl außer betrieb gesetzt und die so von mir versuchte gartenpflege unterbunden , sie hat den ladebatterien entfernt und zwar nicht nur zum beladen, sondern  dauerhaft ,um damit zu garantieren, ,d ass mein (?)rasenmäher nur s. zur verfügung steht, ich nenne das mobbing . Sie hat ihn nicht benutzt seit langem , da grass steht hchc . Sei rechtfertigen ihre filmaktion mit verunsicherung , an tag zuvor ha t sie mich an geilcher stelle aus  em garten gehend nocmit namen zurückzurufen  und von bewaffneten männern auf dem gelände fantasiert, ausser in submilieu ist das in D verboten !  ich erwarte die herausgebe des battereisystems ,s ie haben ihnur eine billigen stellpaltz vermietet ( wenn überhaupt !?) ,dabei steeeln sie sicher durch offenscihtliche abscihtliche zruückhaltung des garagentürschlüssels ,dass sie weiterhin zugang zur garage hat mit neue ansschffunge achafatn ---e bidler von bartenbeten auf der anderen seite mit teispren , garten bbet als weild kopsotnalgen verunstaltet 12.09.23verbarrikaderite garten site der sirrin starkeregeneriegnis 3 bider mit regen peblfuss auf dder gsamtn balkon - dichtes dachflächenfester dabei und trockener tapeten im  bad ,  ---in wohnraum , 2 bilder , ----anschreibe an den t. über das verbot der ausbaus der dachflächenfenster  , der offenstehenlassen der oberen dachzimmern, und des separaten nebenzuimmers mit persönlichen  dingen dr e. auch steuerunterlagen der e.als verletzugn edr privatspähre und des datenschutzes und der sorgfaltspflicht des t. , ---rückschreiben des t. Nach monatelanger aufforderung  und widerhotle aufforderugn zur schifklihstellungnahme , völlig unzureichend ,  mit fehlerhafter beschriftung der kellerräume und ersten auskunft mit zuweisung der nutzung der gartenflächen , ( 6 bilder ) , es fehlt die komplette finanzabrechnung und der mietvertrag  ( warhscheinlich  2 zimmer kü bad und wintergarten mit gartenfläche , angepasst an den bedarder miterien und ihrer finanzlage bei teilzeitarbeit nicht unter  ausnuztung des potentials der wohnung), di everbringung von mobiliars in shclafzummern und der fehdlen auskunft daprber unter der veranwrotugn des t. Lassen auf eine vortäuschung  einer straftat bei der e. Schliessen . Mobilir kontne auch indenr schalfzumemr zuammengesteltl wsein , wobei die sirirn dann been ncith wei beehauoteet , die ganez wohnugn angemeitet hätte ! Darüber schweigt sich der t. Weitr aus !  -bilder über die ansicht der grabes der grosseltern mütterlicherseits mit gedenkstein der grosselteren am grabeingang  und mit neuegrabstein mit vaters daten, der neuen trittsteine , der neuen grablampe und des renovierten holzaufgearbeiteten Kreuzes mit neubepflanzung mit dauerbegrünung und jahresztypischer frischen Blühpflanzen unter der vollmacht der e.----shriebe nan dne t.teil 2 von 12 .923 :  Mt fehlenden kellereingangschlüsseln , bemängelung der finanzaufstellung , bestätigung der  herusgabe des etgaenschlüssels zu riegen wohnugn erstam 09.09.23, verlust der ladebatterien ,der möglichkti zu vemietung der garage , bemängelung der manglen funktion als t., mit der  zugangsmöglichkeeit  der sirrin zu allen räumlichkeiten im haus, waserschädens an balkon , gelädnern , der hasuseite bi ind en keller und dem eingangsgeläner, der reste an shmick – nur modenschmuck der erblsserin , es flt , perschmucj und roter edetlstein schmuck  -kann alles in schalfzimmer hinterleght sein udnter der leuge von sirrin die ganze  paterrweohung angemietet zu haben unter vrotäschugn der straftat der fast kompletten verncihtugn des elterlichen hausstandes  --- hier offener rete des schmuckes der mutter , offen im dachbodenzimmer frei zugänglich hinterlegt ----vorgefundenn steine , ausgebrochen aus der balkonbrüstung auf der wintergartendachgals  liegend , von sirrin unter o. verletzung der aufsichtspflicht und sorgfaltspflicht dem angemieteten obejekt gegenüber nicht dem t. Gemeldet -----angerostete balkonbrüstung, , nach ende des regenschauers  versuch notdüftig die rergenabluss freizulegen mit einem suppellöffel wegen weigerung der sirirn , sich auf derne gartenhalfte zu bewegen -auch nach persönlcihen ansprechens der sirrin nach vergeblichen versuches der amtshifeerscuhens duch diep olizeibehörden wegen gefahr in verzuge wegen des vernässten starkstromkabel , ----halb lerer holzkeller , offnestehend mi ursprünglichr holzpalette zum ofihaltens der tür bei hoher einalgerung des holzes ,  2 bidedr -  ----seti langem duchnässtesn starkstrokabl mit mitfphrens von feinlehmpartikel aus der gartnhölfte der sirrin bi auf ihr eiet überlaufender regenrinne der gesamten dachhälfte, mit grosser wasserüpfütze  über tage im kellerflur asl wasereinbruch im kellergang , auf die man direkt von der treppe aus darafu zuläuft und die schon seit langem die wadnvrnertz hat ,o. ohne dass die sirirn dies beim t. Meldet ,kopeltt druchnässte hsuwadn von r auf der sirirn siete nicth korrekt drainierte  , sondern oberflächlich ablaufendes regenrinenwasser an die hausseite und druch die ganez hasuwadn und di innisolationshcicht bsi ins den sog „gescihaftskeller an den roher antlagn mi shcon eigetrteerne rsotschäden befindlcieh und waserschäden und waserdruchbruch  auch hier , ncith gesheen und kontorleirt vom t. Und nicht gemeldet und gesehen von sirrin ,----aussenansicht der hasuwand.oberflchclcih abgefphrt waser , läfut oebr die leiesbelegte und holzshcitzelbelegten erdboden entlang des gefälles bis zu meinganssockel und staut sich an der hauswand in von sirrin angemieten gartenhälfte  , die von aussen nahc innen komplett durchässt ist  bis in den keller druchässt ist , die grosse hcke ist unverschnitten und leitet das wasser von vordach ebenfalls noch dorthin und aüber d geländer auf den eingangssockel und aht drot ebenso fpr waserschdne und rosten schoand und putzabbruchen geführt, di heke sit ncith verschnitten von sirrin , die platte für die  regentonnen bleibt unbenutzt  , ebenso die regentonnen in der garage , die dort einmal stand , sorgfaltspilchtverletzung des t. Und der sirrin, si---sirirn in ständigen  qualmen und handyschauen  , sitzt in wintergarnt und brmekt di abrbuchsteien und die regrernüberlufs cith pebr den von ihr egenutze weintergarant auf das von ihr genutzte gelände : Absolut insuffizient oder absichtlich ignorant ! .selbes ergebnis ! Die aufnahme zeigt eine person von hinten , selbst der platz ist druch übermannshohe radnbepflanzung nicht einsehbar , daher weiss man nur , um wen es scih hanelt , wenn man die person ausdrücklich bennent,----             13. 09 :schreiben den t. . mängel über unterlassene regenrinnereinigung , mit verostetes balkonbrpstung , abgebrochen stein aus balkonbetonplatte, auf den wintergarten, versieglter  bodenbereich mit holzschnitzel und fliess, wasser stau an eiegnagsockl , drot waserschin an grstu und sockel , fehldne rgetonn ,s tehen ungenuzt in garage , verietbre doopelgaregen halfte wrie als shcuppe umdeklareirt , unterlassene heckenschnitt, vernässte hauswamd mit wassereinbruch, o. absichtlich nicht gesehen , von t. und sirrin ? Stepelwiese eingekauft hä´holzhäckselsäcke ? Unghäckselte stspcke in unsachgemss in komposte trtz wzei hecksler in der garage, kein engagement von sirrin in garten pflege und heckebverschittes trozt halbtagsjob, überall hundspuren auf dem gelände mit scheisshaufen , und akn eimerweis regenrwasser nicht  wahrenehmen ,d as über die gesamte breite  ran radn der rergenrinn direkt auf den wintergarten  prasselt, sirirn kan nicht richtig kompostieren, udnluft auh auf eien konplett druchnässte strakstromleitung zu mit wasserschäden im kellerflur, immer noch fehlende ladebatterien , angbcleih in reha masnshamen ohne abmeldung , forderung  zur herausgabe des gartentürschlüssels für hochleitern zur reinigung der regenrinnen, : farhlässigketi des t.mit zahlreichen sachschäden und sicherheitsmängeln am haus , ncohamsl aufrodnru zur kompleteg und unfagreichen detailierten finanzaufstellung, schnel warstadn ablesung bi anewesenheit  eines gastes, frge der waersoten verchnung bei aktiven usausspreren der e. Aus der wohnung , ksotne zunausbu der hscloser verurschat , rechtswidriger zugang zur privatwohnung mit  amecke verschafft ohne vorabinformation an die e., Sicherheitsgedmidnerter schlossienbau  unzureichend ausgeführt  , keine begleitende  information der tätigkeit als t. Der e gegenüber abgeliefert,  auffordrun zru kodnigug der wohnugn n sirrin , --------- breiter offener komposter und wilde kompostsanlage , unsachgemäss geführte geschlossene neudorf komposter im abgemaurten tiefkompostanlage , mit verschandelung  des angelegten gartenbeetes im grenzrandbereiches ,drei nicht angeschlossen regentonnen mit ausgebauten regenablussabscheideranlage , angrenzender  garten des nachbarns,---verdreckter hauseingang, nie geputzt bei fehelnder hausordnung durch t. Und mangelnder sauberkeitsverständnis der sirrin,---14.09---nochmals vernässter hausflur  mit starkstrokabel vernässt , auf das man zuläuft, komplett druchnässte hausaussenwand in keller und verrostete zulaufrohre und innewande  im offenstehendem keller,   ---wassertod der topfbepfanzugn im eingangsbereich - sieht sirirn auch nicht !-- - zugezogene rollläden und überwachungskamera der sirrrin in esszimmer -------unsachgmässes führen von ungeheckselten, nicht  verrottbaren stücken in komposter in abgemaurten kompostanlage unter der verantwortung des t. ,-----ncchmals wilde kompostanlage und offener komposter an gartengrenze : Nicht erlaubt -aufsichtsplichtverletzung des t. -------verdreckte garagendächer ---- verdreckte küchenspüle im waschkeller  :nie geputzt -----hchodrukstrhler , handschuhe wieder aufgetauchte gartenelektrogeräte, diverse elektrokabel und feuerlöscher , vogelhäuschen , fototaparraturen ,-holzlasuren , ---- hier die reste der hozlasuren der dachfenster ---garagendach nach reinigung-- unter reinigung vom bekaregenrinnenreinigung an garage  ----wasereinaluf in dachtoilette bei dichtem fenster :kann nur durch  mutwillige öffnung bei regen passrieren ---- angenzendes gelände des nachbarn neben des wilden komposthaufen --- wasserschadn am dachfenster innenseitig bei dichten fenster ( 2 bilder ) ---15 seeptember :verbarrkadierugn der gartnsit durch sirrin , ungenuzte terssne und mi druchpflnazung -ncih vermeitetet und ungenutzt ------- eingabe beim erbschaftsgericht geschäftstelle: heir wurd nur die anträge zuzur ksotnepbernahe zugeschkkt , die wurdne an freiag heruasgschcikt pe psot , ebr sind nci donerstag nich agekomen sodnenr est am abdn vorgfufndne in brefkastne ,a cnhdme wir sie ncohasl dirkt beie der ag una einagng abgeholt hatten: nur 1 briefkastenschlüssel ausgehändigt ! Gründe zur klage gegen den testametsvollstrecker schon benannt ! Die angbcleih erbenfeststellugn musst dann doch nicht gemacht werden , aslo keine eingaben von dokumenten notwendig beim ag unna : alles fake und kostet zeit !---schreiben an den landrat wegen verweigerugn des amtshilfe zur behebung des wasserschadens durch den kréispolizeibehörde unna trotz gefahr im verzuge – blockade der garagenvermietung durch g sirrin, vermutlich 33 jahre alt --- 16.09 .:  versuch der dokumnetation des voll verdreckten regenrinne auf der angemeiteten garntenseite der sirrin ---18.09.23 :---- verdreckter wintergarten (3 bilder ) ---  ----verschutzter kellerflur , keien hasurodnung und pflegeanleitugn durch t. ------ versschlossene rollläden der sirirn ,  in erster etage gemacht wegen regenrirnnenringung zu shcuzt der fesnstgalses  nach gargagentorschlüsselfundin wohnung nun zugagn zurlangleiter –ausgebaute regenabscheideranlage  , unnützt regetonnn wvergammeln im garten  ganzjährig unter aussetzung der witterung -----vergam,elte gargentür , bisher kein schluessel ausgehändigt von t. -------- verdreckte garageneinfahrt,  von sirrin als stellplatz gebraucht , fragclih asl soclhe vermietet ? , keine auskunft von t. , aber nicht sauber gehalten, auf beiden seiten  ( 2 bilder )  -----leerer werkzeugkasten in garage  ------verdreckter kellertreppe -----verrostetes kellereinganggeländer- wrude auch 2006 nachgestrichen , hier regenabscheider ohne regentonnen , liegen ungenutzt in gargage (4 bilder )  ---abstellplatz vo sirins abfalleiemern  -dreckig !der haufen stammt nur allein von sirins abstelltplatz -----verottete pergola in vorgarten (2 bidler ), .ungepflegt und nicht nachbehandelt mit holzschuztmittel . Entsprechendes  holzpflegemittel sind zurückgegeben worden …:siehe bild zuvor : wohl über ein jahr im besitz von t.  ---- ---blumen nun bald ganz tot  ----   hecke und hintereheckenbereich ncohmals in hasudruchnässugnsbereich ,(3 bilder )  neben dem hauseingang.: hohe hecke überragende und  unverschnitten von sirrin,:hier wird das abflusswasser des vordachs auch auf den sockelbereich umgeleitet, ünbeschnitten hecke und oberfachlicher  regenabluss in an den hauseinangssockel , regenwassser staut und teif versickert  an die hasuwand zur durchässung , fehlende regentonne --------- schreiben an  t. Vom 18.09.23 : mitzahreichenmangln unter seiner funktion ,( 3 bilder )---hasu und grudstpckverbot an schulte mehring ------abgewracktes familiengrab der väterlichen seite ! ---19.09 ----neuaustrieb der winterbeschneidung der kletterrosen mitten im sommer ----24.09 anhaltende verfärbung in innenseite des flures druch mehrfache vernässung,  (2 bilder)augebauter gasmelder vom verteilerkasten: mit ahdnwerksgerät und umverpackung ----ausgebaute steuerungsanlage  des wintergartens von amecke  ( 2 bilder)   --------immer noch verdreckter kellerflur,- nicht einmal gefegt  ----verdreckter heizungs – und wäschekeller am boden und der spüle bisher fast ausschliesslcih von sirrin gebraucht  ----- umverpackugn :  Gasmelder mit stecker  ---samstagmorgen ,aus dem haus gegangen und sich anderweitig aufgehalten, nach information bei kreispolizeibehörd über vorliegende strafanhzeige der sirrin  gegen die e.   ---------02.10.anschreiben an t. . sirrin nur noch mit kontrolle in den heizungskeller gehen zu lassen , den gasmelder weider anzuschliessen  , alle gegenstände der e. und der elterrliche hausstandes aus dem wintergarten und dem hausstand des eltern aus der  wohnugn der  sirrin zu sichern  und verschlossen im keller zu lagern, fristlose kündigung der sirrin zu bewerkstelligen unter den sicherheitsvorkehrungen ---- 

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