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Sunday, March 3, 2019

an aerztekammer wegen potenteillem verefahren zur entahmen meiern approbation

regina geilich 19:15 (vor 1 Minute) an posteingang Dr med Regina Geilich, boeckmannstr. 3, 59439 Holzwickede An die Aerztekammer Westfalen -Lippe Gartenstrasse 210 , 48147 Muenster Betriftt : 1.: Auskunft ueber potentielles Verfahren gegen meine Person z.B. aberkennung meiner Approbation oder aehnliches…. 2.: hiermit erhebe ich selbst Einspruch zur Fristwahrung moeglicher Stellungnahmen und Eingaben 3.: hiermit beantrage ich Fristaufschub, Akteneinsicht und zur Stellungnahme Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit bitte ich um Auskunft , ob gegen meine Person irgendein Verfahren zu einem Nachteil vorliegt oder beantragt wurde , z.B. zur Aberkennung meiner Approbation und damit zum Entzug meines Arztausweises . Ich habe bislang um den Jahreswechsel zu Hause keine Post vorgefunden . Und bin seither nicht am Wohnort gewesen und habe derzeit umstaendehalber keine Moeglichkeit gehabt ,eingegangene Post zu kontrollieren oder nachschicken zu lassen , da meine Verwandtschaft derzeit selbst operationspflichtig im Krankenhaus liegt ,welche dies fuer mich in Abwesenheit erledigt hat , und ist noch krank und zu Hause in Rekonvalesenz oder selbst hilfsbeduerftig oder sehbehindert in Person meiner 95- jaehrigen Mutter. Falls infolgedessen irgendeine Eingabe bei Ihnen zum Nachteil meiner Person gemacht wurde, bitte ich hiermit , mich zu informieren ueber diese email und , den Sachstand mitzuteilen , die Unterlagen umstaendehalber mir als eingescannt zuzusenden auf diese email und beantrage hiermit ebenfalls Einspruch gegen irgendwelche Eingaben unbekannterweise gegen meine Person einzulegen , beantrage hiermit bis auf weiteres eine Fristverlaengerung umstaendehalber bis zur Einsicht und Bearbeitung der Unterlagen ,da ich bis jetzt noch voellig im Unklaren bin ueber moegliche Vorgaenge : diese Schrift liegt als attachement dem email bei mit eigenhaendiger Unterschrift . Ich habe im Ausland bei einer Frau mittleren Alters auf deren ausdruecklichen Wunsch hin eine notfallmaessige Erst-Versorgung einer klaffender Gesichtswunde nach unvorhersehbarem gewaltaetigem Messerangriff als aertzliche Sofort-Hilfsmassnahme vorgenommen; zudem beklagte die Betroffene , dass sie laut ihrer eigenen Angaben keine Krankenversicherung habe und weigerte sich aus vielfachst vorgetragenen zusaetzlichen unterschiedlichen Gruenden stundenlang nachhaltig, dauerhaft und komplett , sich in (kranken)- hausaerztliche Behandlung zu begeben -so auch vor der Polizei selbst noch als Zeuge , die diesen Vorfall spaeter vor Ort aufgenommen hat. Die Wunde war zuvor stundenlang unversorgt , sie drohte zu infizieren , da sie weder gereinigt , noch desinfiziert wurde ,sondern stattdessen noch mit einem unsterilen und benutzem Taschen/Putztuch in der Schocksituation nach der taetlichen Angriff fuer geraume Zeit zur Blutstillung abgedeckt worden war . Bei dieser Gesichtsverletzung drohte eine Infektion mit potentiell zentralnervoeser Ausbreitung , neben dem Verbleib eines kosmetisch mangelhaftem Ergebnisses auf der Wange . Stunden nach unversorgter Wunde war dann auch eine prophylaktische Anibitotikaabdeckung notwendig , bzgl. . einer Tetantusinjektion erhielt ich keine Auskuenfte . Auf meine wiederholten und vielfachen Ratschlaege zur Notwendigkeit einer allgemeinen umfassenden Wundversorgung ,als auch zur gesichtsplastischen Wundversorgung ging die Frau nicht ein . Fuer die Erstversorgung hatte ich krankenhausuebliches Material bei mir zur Verfuegung um die drohenden Komplikationen zu verhindern ,welches ich ansonsten ausschliesslich zur Eigenversorgung auf Reisen bei mir mittrage . Die Betroffene hat sich auch danach nicht auf meine dringende Erklaerungen hin und auch vor der die Tat aufnehmenden Polizei vor Ort am Folgetag als Zeuge spaeter auf meine Anweisungen hin weiterhin strickt geweigert ,sich in aerztliche Komplettversorgung zu begeben. Ich habe der Polizei direkt mitgeteilt ,dass ich lediglich eine notfallmaessige Erstversorgung in Rahmen meiner aerztlichen Hilfeleistungspflicht vorgenommen habe, soweit es meinen Moeglichkeiten entsprach . Ich habe konnten umstaendehalber danach die Wunde regelmaessig beoabachten , der Wundverlauf war problem- und komplikationslos , die Frau beschwerdefrei , mit dem kosmetischen Ergebnis ist die Betroffene vollauf zufrieden. Falls mir aufgrund der besonderen begleitumstaende der Frau heraus eine Nachteil versucht wird konstuieren, beantrage ich diesen zu verwerfen , die Erstsversorgung der wunde war emien aerztliche hiffleleistungspflicht in einem unvorhersehbaren , gewaltaetigen Notfallereignis , beschraenkte sich auf die notweindige erstversorgung , war aber offensichtlich schon so ausreichend, dass eine komplikationslose Wundheilung bei der Betroffenen zufriedenstellend zur Abheilung gebracht werden konnte . Fuer weitere Auskuenfte und Stellungnahmen stehe ich gerne zur Verfuegung. Mit freundlichen Gruessen Dr mede Regina Geilich

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