-so konnte Juncker aus Luxemburg als damaligern verantwortlicher Finanzminister von LUxemburg heraus -wei es die luxleaks -Affäre aufzeigte - ein Finanzmarktkonstrukt aufsetzen zur systematischen Förderung der Steuerhinterziehungskonzepten von internationalen Gorsskonzernen über Briefkastenfirmen einerseits oder aber auch Einzelstaaten der EU andererseits -wei zB. Irland -umsetzten: letzteres umgesetzt innerhalb der EU durch die politischen Unterlassungen auf der EU-Ebene einer gebotenen Vereinheitlichung von Wirtschaftsrahmebedingungen für den einheitlichen EU Binnenmarkt , Unternehmenssteuerdumpingmassnahmen von EInzelstaaten zulassen zum alleingen Vorteil von Konzerneignern des internarionalen Business zur Erhoehung deren Anteilen im Markt umgesetzt udn so in wettbewerbverzerrender Weise Marktvorteile erlange.- vgl hierzu auch meien STA gegen das Geschäftsmodell von Ryanair .Dies konnten lokal agierende und regional verankerte Unternehmen aus dem Bereich der historisch gewachsenenen Familenunternehmen nicht erbringnen doer umsetzen - so wurde einerseits durch politische Unterlassung der wirtschaftsrechtlichen und sozialpolitischen Harmonisierungen innerhalb des europäischen Binnenmarktes dei globasierten Konzernen bevorteilt und dies auch steruerrecthlich zur deren Verbsserten Finazlage beorteilt , aber auch andererseits die geschichtlich gewachsenene femilienbasierten MIttelstadnunternehmen durch rechtliche banchtteilgiugn im Bindnemarkt benachteiltigt. dies zeigt sich auch aus dem in der Präsenzbibliothek vorhenandenen Artikel in der Uni Groningen, der dies systematische rechtliche Benachteiligung von typischen europäschen Mittestandsunternehmen im Markt asl "Martkzustrittschkranke " juristsshcen beurteilt udn so diese Benachteiligung aufführt. heir eine Zusammenfassung :
siehe :
ZEuP, 2015, Seite 6-31 :
" Europäisches Konzenrsrecht: vom Gläubigerschutz zur Konzernleitungsbefugnis via Societas Unius Personae
von Prof. Marc- Phliippe Weller, Licencie en droit (montpellier) , Institut für ausländisches und internationales Privat-und Wirtschaftsrecht, Ruprecht-Karls-Univerisät Heidelberg, Frau cand iur. Johanna Bauer, Univeristät Heidelberg
hier einige Kernsätze :
im europäscihen Binnenmarkt spielen grenzüberschreitenden Konzernverbidnungen eine besonderen Rolle ,... weinger über Zweigniederlassungen als vielmehr via Gründungen von Tochtergesellschaften im Zielland.... als kleine Kapitalgesellschaft ..in denen Entscheidugnen der zenralen Unternehmensführung eurropaweit verwirlichen , mithin auch "durchsetzen" lassen... Anders asl bei AGs gitb es hier keien europaweite Mindestharmonisierung über gesellschaftsrechtliche Richtlinien... Hinzu kommt , dass auch die spezifischen Konzernsrechtsregime in den einzelnen Mitgliedsstaaten bislang erheblich divergieren ...
Die moderne Funktion des Konzernsrecht als enabling law im Sinne eine einer privilegierenden Leitungsinstrumentes zugunsten der Obergesellschaft wirkt und ermöglicht ,d ie einzelnen Konzernsgesellschaften nicht anderen Gesellschaftsinteresse auszurichten , sondern möglichst effektiv im übergordneten Gruppeninteresse zu steuern und zu kontrollieren. In England steht der Gläubigeschutzgedanke in Vordergund...mit strenger Trernnung zwischen den Gesellschaften und der Gesellschaft als eigener Rechtsperönlcihkeit ...mit grundsäztlicher Auschluss jeglicher Haftung der Gesellschafter für Gesellschaftssverbindlichkeiten .. mit strikter Trennung von Vermögensmassen von Muttergesellschaft und Tochtergesellschaften ... mit Ausnahme des shadow directors, wenn nach dessen Anweisungen sich die organschafltich bestellten Geschäftsleiter der Gesellschaft richten ..auch wenn er für Außenstehendnen nicht ersichtlich aus dem Hintergund steuert und beeinflusst..
in F und D gilt das Recht der objektivierte Maßstab des gewissenhaften und sorgfältigen Geschäftsleiters ..mit Ausrichtung am Geschäftsinteresses ...
in Frankreich sogar die Sanktion einer Strafbarkeit bei nachteiligen Vermögensverwendung zugunsten der Muttergesellschaft zum vorsätzlichen Nachteil der Tochtergesellschaft einschliesslisch in F auch nicht nur dei Verwendung zum persoenlichen Zwecken , sondern auch der direkte und indirekte Missbrauch im Interesse einer Gesellschaft und auch die Einflussnahme auf die Geschäftsführung der Tochterfirma durch die herrschende Firma auch in Form auf Verhandlungen mit Banken oder Gläubigern ,Mirarbeiterfragen udn Gesellschaftspolitik.
In D geht es um das Recht der verbundenen Gesellschaften bei AGs asl Vertragskonzern udn analog auch auf GmbH, wobei über einen Beherrschungsvertrag dirket Einfluss auf die Tochterfirma genommen werden kann, auch in Form von nachteiligen Weisungen , wobei aber der Mutterkonzern für sämtliche Verluste der abhängigen Gesellschaft haften muss. Zusätzlcih gibt es noch den faktischen Konzern basierend auf gesellschaftsrechtlichem Einfluss (Stimmenrechte). Trotzdem muss die Konzernsleitung der Tochtergesellschaft diese trotzdem eigenverantwortlich leiten und nur von eigenen Interessen leiten lassen , aber es git auch dei Möglichkeit , nachteiligen Weisungen Folge zu leisten , wenn ein Nachteilausgleich durch das herrschenden Unternehmen gewährleitstet ist, sonst haften beiden Geschäftsleitungen ( eigener Einschub:Das gibt es aber Interpretationsspielräume ! ) Bei der GmbH ist nur das Stammkapital und direkte Bilanznachteile-nicht aber für den >>>> Abzug von Führungskräften, von Knowhow und der Entzug von Geschäftschancen durch die herrschende Gesellschaft >>>>>>> (ich frage mcih hierbei , was dies für Auswirkungen auf den Abzug von Know- how ducg den von mekrel beguenstigten Aufkauf von Mietelstandfirmen durch die Chienesen haben kann in D- wie von KUKA !)
so sieht man , dass die Modalitäten und die Haftung in den Einzelstaaten erheblich divergieren und nciht jeder für die Tohcter nachteilige Einfussnahme auch zur Haftung der Mutter führen.
es besteht ein eVereinheitlichung nur bei Publikumsgesellschaften mit einem unionsweit einheitlichen Schutz von Investoren und Gläubigern mit ihrem grenzüberschreitende Beteiligung oder Geschäftsbeziehung.
Demgegenüber sind Haftungs-und Kapitlfragen der <
Durch das Machtgefälle zwischen Mutter- und Tochtegesellschaft kann das einflussnehmende Unternehmen seinen Einfluss zur Verfolgung seinen Eigeninteressen durchsetzen, so droht die Aushöhlung der Substanz der abhängigen Gesellschaft zugunten des herrschenden Unternehmens mit deren Gefährdungslage. Zugleich ermöglicht es eine Gestaltungsoption der Obergesellschaft ,ihre Interessen über diejenigen der abhängigen Gesellschaft und damit auch indirekt über das ihrer Gläubiger und Minderheitsgesellschafter zu stellen - einschliesslich der privilegierenden Ausnahmen für die Muttergesellschaft, wo auch die Auschüttungen aus dem Gesellschaftsvermoegen den Kapitlerhaltungsvorschriften zuwider laufen dürfen.
Trotz der verbürgten Niederlassungsfreiheit in jedem Mitgliedsstaat existieren>>> erhebliche Hindernisse bei der grenzüberschreitenden Tätigkeiten von Unternehmensgruppen>>>> mit Rechtsunsicherheiten z.: bzgl. Umsetzungen von nachteiliger Weisungen aus der Obergesellschaft und den unterscheidliche Rechtsbewertungen in den Einzelstaaten. Wegen dieser unterschiedlichen Rechtslagen benötigt ein in mehreren Mitgliedsstaaten der EU angesiedeltes Unternehmen folglich eine Vielzahl von auf unterschiedlichen Rechtsordnungen spezialisierte Rechtsanwälte und Berater, woraus entsprechend hohe Kosen entstehen. >>>> Kleine und mittlere Unternehmen>>>> dagegen hält die Aussicht auf derartige Kosten gegebenenfalls von vornherein von eienr Expansion ins EU-Ausland ab, fehlendes Konzernleitungsrecht erweist sich insofern als !!!!! MARKTZUTRITTSSCHRANKE !!!!! .
Im ungünstigsten Fall verzichten diese Mittelstandsunternehmen gar aus Kostengründen auf angemessenen Rechtsrat und setzen damit sowohl die entsandten Führungskräfte , als auch sich selbst hohen Haftugnsrisiken aus. Ausserdem besteht ein erhebliches Konflitkpotential durch unteschieldiche Rechtsordnungen bei den Wunsch auf eine ienheitelche Leitung und Steuerung zwischen Mutter -udn Tochterkonzernen, was personelle Konsequenzen zur Fogle haben kann, trotzdem eine Führungsperson perösnlich in der Tochtergeselschaft direkt haften muss
Fazit: die divergierende nationalen Rechtslagen, die mangelnde Vereinheitlichungen in der gesetzlichen Unternehmensausgestaltungen , der Geschäftleiterpflichten, der Konzerngruppeninteressen, dem Weisungsrecht etc. bringen also vor allem kleinen und mittleren Unternehmen und ihren Martkchancen erhebliche Nachteile
; eine Vereinheitlichungsbegehren in den letzten Jahren -zuletzt über das EU-weite harmonisierten des SUP Status bzgl. Errichtungs- und Betriebskosten , um die Gründungen von Tochtergesellschaften im Ausland zu erleichtern - wurde von D opponiert.
-So wurde dei EU Ebenen missbraucht, eine exportorientierten Wirtschaftserstarken von KOnzenrenr in D mit Migration von Arbeitnehrmern asu dem Ostblock und durch den Ausbau eines Arbeitnehmer -Prekariats nach D befördert und ein erheblicher ökonomischer Druck auf F ausgeübt -was zu einen Erstarken von Rechtspopulismus im Inneren in F geführt hat-
-so wird eine falsche EU politik zur martpoltischen udn steurechtlichen Förderung von Grosskonzernen , gegen die Interessen der eigenen Mitstanddes in Writschaft - im üpbrigen auch in der Landwirtschaft- durch dei Unterlassung eienr notwendigen Vereinheitlichung von Wettbewerlbedingungen nicht nur die Internationale GOrssKonerzenrne bevorteilt , ein Rechtspropulismsus auch durch andere krassen politischen Fehler der Sicherheitspolitik im Zeiten der itnernaioaneln Terormismus in ganz EU befordert und auch eine unzuässige Belastung von national aufgestellter Sozialsicherungssystemen von ciht nahhtligen methodischen politischen VOreensweisen mit solche Sprüchen "wir schaffen das " befördert ,übwohl schon jetzt unseren politishcen Repräsentatnten bakntn ist,d asss in der direkt anstehenden insutreilen Umstrukturierung der Industrei 4.0 bis zu 18 Millionen arbeitsplätze wegfallen werden udn hauptsächlcih in matehmatik , Ingeneurswesen , Technik Naturwissenschaften in ZUkufnt Arbeitspltze benotigt werden -aber die hier unkontrolliert Hereingelassenen aus andnern Kontinenten weder an einem kleinen Bildungstaat , noch in offenen Gesellschaften asl riene Wirtschafts udn beser gesagt sozailfleuchtlinge integrierbar sind , noch eine Perspektive im heisigen Arbeitsmarkt haben werden , weil sie die dazu benoetigten Vorbidlungen laut OECD Expertise dafuer mitbringen oder hier gewillt oder fähig sein werden , diese nachzuholen.
noch eine Anmerkung als FA fuer Innere Medizin mit Zuastausbidlugn fuer "Reisemedizinischer Gesundheitsberatung ".
Ws werden für jeder Reiseland insebesondere fuer Afrika oder Asien und den trospichen Regionen -explizierte Reisewarnungen oder Impfempfehlungen ausgegeben ; es werden bisher keine Plfichten auferlegt , wenn EInreisende aus diesen Regionen hereingelassen werden in die EU : Dies fuehrt aber zu erheblichen Risiken fuer uns EInheimische : MIgranten aus ZIka-virus-gebieten -und as isnd die meisten der derzeit unkontolreiten Hereingelassenen aus ASien und Afrika !-, koennen das Virus einschleppen und über Sexualkontakte hier an fuer gewoehnlich nicht immunisierte Einheimische weitergeben, das kann zu einer erheblichen Riskobelastung gerade über durch solche Sexualkontakte hervorgerufenen Schwangerschaften und die Gesundheit der werdenden Kindern werden, die dann mit Anencephalus oder Mirkocephalus geboren werden koennen -wie in Braslien aufgetreten .
Entsprechende Sicherheitsvorkehrungen machen merkel und Co auf der EU -ebene genausowenig-wie eine Kontrolle der Hereingelassenen- wie in anderen Staaten, z.Bsp. der USA oder Australien - das seit Jahren Standard ist !
Deshalb brauchen wir eine Direktdemokratie- wir brauchen nicht nur neue Köpfe an Politiker von Obama -Instituten , sondern vor allem eines : neue Politikstrukturen !
Hallo
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